Über einen angeblich autofahrenden Telefonierer und dessen Unlust, vor Gericht zu erscheinen, berichtet der Kollege Burhoff.
Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 14.12.2011 – IV-1 RBs 144/11) hielt es für unverzichtbar, daß der mutmaßliche Telefonist in der Beweisaufnahme vor dem Strafrichter erscheint. Damit sich der Zeuge, der ihn vier Monate zuvor beim Telefongespräch beobachtet haben will, besser erinnern könne.
An dieser Stelle möchte ich den Kollegen Werner Siebers zitieren, der in der vergangenen Woche einen schönen Beitrag zur Wahlgegenüberstellung veröffentlicht hat.
Das OLG Düsseldorf hält es für notwendig, daß der Betroffenen sich nicht nur einer Wahlgegenüberstellung aussetzt, die gegen grundlegende strafprozessualen Prinzipien verstößt; er soll darüber hinaus auch noch an seiner eigenen Überführung mitwirken.
Ob für die Entscheidung der Düsseldorfer Richter das die (nur!) dort hergestellte braune Getränk Flüssigkeit ursächlich ist, wird nicht überliefert.
Sorry, aber gegen welche grundlegenden strafprozessualen Prinzipien genau verstößt denn diese Gegenüberstellung? OWiG und StPO sehen prinzipiell eine Anwesenheitspflicht vor, die Abwesenheit des Betroffenen/Angeklagten ist die gesetzliche Ausnahme. Und eine Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung kann nach Meyer-Goßner ohne weitere gesetzliche Spezialregelung nach 244 Abs. 2 StPO erfolgen.
Oder meinen Sie vielmehr die Grundsätze der Beweiswürdigung bei einem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung? Das wäre dann doch deutlich weniger als die von Ihnen bemühten gsP.
Was ist der Unterschied zwischen braunem Getränk und brauner Flüssigkeit?
Aus der Pflicht zur Anwesenheit kann man nicht auf einen Verstoß gegen Nemo-tenetur schließen. Das ist meines Erachtens ziemlich polemisch.
Das Problem dürfte wohl nicht so sehr in der Anwesenheitspflicht an sich liegen, sondern in der Begründung, die das Gericht dafür anführt.