Der gefährdete Erfolg

Aus einem Polizeibericht:

Die Durchsuchungsmaßnahmen wurden wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzuge durchgeführt, weil die Aufschiebung der Durchsuchung bis zur Einholung einer richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme mit einer hohen Wahrscheinlichkeit gefährdet hätte.

Nun, darüber kann man – wie in den wohl meisten Fällen – geteilter Ansicht sein. Jedenfalls hat sich der Berichtsverfasser einigermaßen Mühe gegeben, die „Gefahr“ dann noch ausführlich und an sich auch ordentlich zu begründen. Zeit für einen Anruf bei der staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Bereitschaft wäre aber meiner Ansicht mehr als genug gewesen.

Aber egal, denn einen Absatz weiter lese ich:

Die durchgeführte Durchsuchung wurde durch den Tatverdächtigen freiwillig gestattet. Beweismittel konnten keine aufgefunden werden.

Ja, aber es hätte ja sein können … daß der anonyme Hinweis „zum Erfolg“ geführt hätte.

Falls jemand unter den Lesern ist, der jemandem gerne mal einen Besuch von der Polizei gönnt, kann ja dort mal anonym anrufen und etwas von Marihuana erzählen, das in einer Kaffeekanne versteckt ist … das scheint zu funktionieren.

Dieser Beitrag wurde unter Betäubungsmittelrecht, Polizei veröffentlicht.

3 Antworten auf Der gefährdete Erfolg

  1. 1
    ??? says:

    Wer weiß, wie überrascht oder eingeschüchtert der Betroffene war, oder er hat die Polizei hineingelassen, weil er glaubte, es brennt oder was auch immer.

    In München hatte einer vor Jahren nichts zu tun und schaute vom Balkon aus mit einem Billig-Fernglas umher. Auf dem Balkon eines Nachbarhauses glaubte er, zwischen Campingtisch, Bierkasten und Wäschetrockner eine Entdeckung gemacht zu haben: Hanf. Eine illegale Plantage.

    Die Freunde und Helfer waren schnell informiert und klingelten dort sofort und mit dienstlichem Ton. Der verblüffte Mieter führte die Beamten zum Balkon und zeigte, dass es sich um Tomatenpflanzen handelt.

    Nun ging die Geschichte weiter: Er, der Hobbygärtner, der nie im Leben Dreck am Stecken hatte, ging zur Polizei und wollte wissen, wer ihn verpfiffen hatte. Man weigerte sich, es zu sagen.

    Er zog vor Gericht, meinte etwas von Stasi, wie im Osten, und wollte nun die Ermittlungsakten haben….. Die Sache verlief dann irgendwie im Sande. Es stand in der Zeitung. Ich kenne die Leute nicht.

  2. 2
    Andreas says:

    Im internationalen Vergleich ist es doch erstaunlich, dass die Hürde für Wohnungsdurchsuchungen in Deutschland ziemlich niedrig ist. Bloßer Anfangsverdacht nach § 102 StPO reicht aus, selbst bei verhältnismäßig kleinen Taten.

    In den nicht gerade beschuldigtenfreundlichen USA gilt, dass mindestens „probable cause“ für eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen muss, d.h. konkret eine verlässliche, verdachtsbegründende Quelle oder ein (anonymer) Informant + unabhängige Verdachtsprüfung. Und ohne Durchsuchungsbeschluss auch nur im Ausnahmefall.

    ABER: Wer freiwillig einwilligt, der hat so oder so verloren… :-)

  3. 3
    Kai says:

    Traurig, dass so eine lasche und pauschale Begründung trotz meines Wissens höchstrichterlicher Urteile noch gemacht werden und folgenlos bleiben.

    Es wurde ja nicht dargelegt, warum ausgerechnet jetzt (ohne Wissen der anstehenden Durchsuchung) die Beweismittel verschwinden.

    Ich erinnere mich, dass es nicht zu Lasten des Betroffenen gehen darf, wenn behördliche Strukturen nicht entsprechend vorgehalten werden. Hier scheint nicht einmal der Versuch der Einholung gemacht worden zu sein. Traurig.

    Der Durchsuchung zuzustimmen ist zwar wegen nachträglicher Beschwerdemöglichkeit doof, aber die Durchsuchung hätte trotzdem stattgefunden.