Der kleine Unterschied

Der Unterschied zwischen der „Bitte um Entlassung“ und einem „Rücktritt“? 50.000 Euro!

Ich verteidige derzeit gegen eine Anklage wegen Diebstahls eines Schokoriegels. Schaden: 0,50 Euro.

Noch ein Unterschied: Der eine ist ein Ex-Justizsenator, der andere ein psychisch kranker Obdachloser.

Weitere Infos zum Ex-Justizsenator Michael Braun übermittelt Percy MacLean, Vorsitzender Richter am Berliner Verwaltungsgericht, im Tagesspiegel.

Dieser Beitrag wurde unter Politisches veröffentlicht.

6 Antworten auf Der kleine Unterschied

  1. 1
    ??? says:

    Die kleinen hängt man, die großen läßt man laufen.
    Weiß doch jeder.

    Heute abend beginnt ja die ZDF Dokumentaion über Berliner Obdachlose, wo Millionäre ein paar Tage auf der Platte leben – um 17.45 Uhr.
    Nach dem Vorbild Wallraff usw.

    Das Problem wird aber aus meiner Sicht sowohl politisch, als auch rechtlich falsch dargestellt – die Münchner Obdachlosenheime sind z.B. mit rumänischen und bulgarischen Sinti und Roma gefüllt und viele Obdachlose sind illegal hier.
    Kostet laut Süddeutsche Zeitung pro Person im monat über 800 €uro.
    Darum geht es jetzt nicht.

    Nur, warum erhebt die Staatsanwaltschaft wegen 50 Cent überhaupt Anklage?

    Warum steht er nicht unter Betreuung des Sozialpsychiatrischen Dienstes oder Vormundschaft?

    Warum macht er nicht ein paar Sozialstunden?
    Warum muss der Steuerzahler diese Realsatire finanzieren?
    Warum gibt es da Prozesskostenhilfe?

    Ich nehme an, es ist ein guter alter Bekannter der Justiz undder Schokoriegel ist nur die Spitze des Eisberges.

    Es ist mir ein Rätsel, was ein Anwalt hier in Rechnung stellen will. Bei dem Kunden ist ja wohl eher nichts zu holen.

    Auch Obdachlose haben einen Fallmanager und gehören entweder in die Grundsicherung nach SGB XII oder SGB II (also Hartz IV), sofern er legal hier im Lande lebt.

  2. 2
    Kai says:

    Der Unterschied zwischen einem Mitmenschen mit sozialen und ethischen Grundsätzen, an die sich gehalten werden und einem anderen Mitmenschen? Der eine ist Politiker, der Andere nicht.

  3. 3
    Schweinchen says:

    @??? Nach meiner Kenntnis erhält staatliche Unterstützung nur, wer auch eine Wohnung (feste Anschrift) vorweisen kann. Somit kann die Sache eng werden.

  4. 4
    ??? says:

    Wer legal im Lande lebt, bekommt die Stütze, die ihm nicht gepfändet werden darf.
    Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67-69 SGB XII)
    Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Menschen, die beispielsweise von Obdachlosigkeit betroffen sind, ein Suchtproblem haben oder nach einem Gefängnisaufenthalt in die Gesellschaft wieder eingegliedert werden „müssen“. Der Rechtsanspruch auf diese Hilfen steht in §§ 67 ff. des Sozialgesetzbuchs XII. Die Hilfe umfasst Beratung, persönliche Unterstützung und Begleitung mit dem Ziel die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Der Hilfeprozess setzt bei den wichtigsten Lebensbereichen wie Wohnen, Arbeit, Ausbildung, Alltag, Gesundheit an. Die Einrichtungen der Wohnungshilfe bieten ihre Hilfen in der Regel nach diesem Gesetz an – so auch die ESB.

    Die §§ 67-69 SGB XII heben unter den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten neben Beratung und Betreuung vor allem „Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung“ hervor. Darauf gestützt existiert ein weit gefächertes System stationärer, teilstationärer und ambulanter Hilfen für wohnungslose Personen.

    Natürlich ist der Rechtsanwalt Strafverteidiger und nicht die Fürsorge. Aber vielleicht kann er einen befreundeten Fachanwalt für Sozialrecht anrufen und sagen: Ich hab da was für Dich….

  5. 5
    Kand.in.Sky says:

    Und eine Wohnung kriegt der, der ein Einkommen, zumindest aber staatliche Unterstützung vorweisen kann.

    Dem Obdachlosen kann man nur eine Vollversorung in staatlicher Hand wünschen, als Verbessrung seiner Lebensumstände.

    #k.

  6. 6
    Tuntenverein says:

    Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Nur weil der Eine ungeschoren davonkommt, hat der Andere darauf noch lange keinen Anspruch.

    Ich finde das (moralisch) nicht zu rechtfertigende Abgezocke auch übel, nur hat das der Gesetzgeber nicht mit Strafe bedroht. Und es ist doch geradezu gebetsmühlenartiger Vortrag von Strafverteidigern, wonach ohne Gesetz keine Strafe in Frage kommt.

    Was soll man denn mit einem Ladendieb machen? Einfach laufen lassen? Damit Diebstahl faktisch legalisieren? Klar, bei 50 Cent kann man drüber nachdenken. Aber wo liegt dann die Grenze? Bei 50 Cent, bei einem Euro oder erst bei 500 Euro?

    Mag sein, daß man sowas 1-2 mal einstellt, aber wer es dann nicht gelernt hat, der braucht – zu Recht – eine Anklage. Und eine Strafe.