Vergangenen Donnerstag habe ich den geneigten Leser eine Preisfrage gestellt: Was wirft man ihm vor? Hier nun die Lösung:
§ 17 OWiG; § 25 Abs. 2 StVG; § 23 Abs. la StVO, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat
In nur wenig besser verständlichen Worten:
Also: Dem Betroffenen wird vorgeworfen, beim Autofahren mit dem Handy telefoniert zu haben. Deswegen soll er nun 80 Euro (plus Kosten) zahlen und einen Monat lang den öffentlichen Personenverkehr nutzen.
Hintergrund
Der Blick in das Kundenkonto bei der Bank in Flensburg läßt ahnen, daß sich der Sachbearbeiter auf der Bußgeldbehörde ein paar Gedanken gemacht haben könnte, bevor er das Fahrverbot verhängte:
Seit 2008 gab es drei Mobiltelefonate und viermal Geschwindigkeiten im roten Bereich, davon einmal im dunkelroten. Bei dem Betroffenen handelt es sich um eine Art „Wanderarbeiter“, da kommt schon mal was zusammen, an jährlicher Fahrtstrecke … und eben an Verstößen.
Ermessensfrage
Auf den Punkt gebracht: Wenn dem Betroffenen nachgewiesen werden kann, daß er als Fahrzeugführer das Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt hat, ist dann das Fahrverbot gerechtfertigt?
Hat ein Betroffener unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine Ordnungswidrigkeit begangen, so kann darauf mit einem Fahrverbot reagiert werden. Hier geht es sicherlich nicht um Grobheit, sondern um Beharrlichkeit. Auch die vielfache Wiederholung selbst geringerer Ordnungswidrigkeiten kann Anlass sein, die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots – bis zu drei Monaten! – auszulösen. Dazu gehört auch das alltägliche Telefonieren während der Fahrt.
Lerneffekt
Was sagt uns das nun? Die Law-And-Order-Fraktion wird problemlos eine Freisprecheinrichtung oder – wie immer – Schlimmeres vorschlagen. Den anderen fällt vielleicht ein, auch Bußgeldbescheide, die nur 40 Euro und einen Punkt festsetzen, sollte man nicht ungeprüft rechtskräftig werden lassen.
Es gibt bekanntlich reichlich (und gern auch phantasievolle) Möglichkeiten, sich – mit Hilfe eines Verteidigers – erfolgreich gegen den Vorwurf zu verteidigen, man hätte beim Fahren mit dem Handy telefoniert. Auch dem Anstieg des Kontostands in Flensburg muß man nicht tatenlos zusehen.
Nur: Die Chancen, die gegeben werden, müssen auch genutzt werden.
Ach so, wer ist nun Gewinner der ausgelobten Flasche Rotwein?
Nun, die (vollständig) richtige Lösung hatte niemand der Kommentatoren. Aber zwei lagen jeweils mit je einer Hälfte dicht dran:
bartdude hat als Erster richtig erkannt, daß es etwas „wiederholt Geringwärtiges“ sei. Und Handyman erkannte dann noch den „Telefonverstoß„.
Ich werde nun zwei Flaschen Rotwein öffnen, sie jeweils zur Hälfte selbst austrinken und den Rest dann an die Gewinner schicken. Handyman und bartude bitte ich um Mitteilung ihrer paketzustellungsfähigen Anschrift. Und dann überlege ich mir das auch nochmal mit dem Halbleertrinken.
Bild: Nick Herbold / pixelio.de
Falls Handyman und bartude keine „paketzustellungsfähige“ Anschriften vorweisen können, würde ich mich bereit erklären, jeweils den Rest der halbgeleerten Flaschen zu vernichten. Um Porto zu sparen würde es sich in diesem Fall anbieten, die beiden Hälften wieder in eine ganze Flasche Red Red Wine zusammenzuführen :-))
Cheers, Chapeau und so den Gewinnern!
Die Freisprecheinrichtung wird sicher etwas sein, was man dem Mandaten empfehlen sollte. Deren Kosten sind inzwischen auch Peanuts im Vergleich zu den Kosten des Rechtstreits.
Carsten, wenn Du gewonnen hast, schicke ich Dir eine Flasche Oettinger Bier.
Solltest Du in Karlsruhe gewinnen, Radeberger Bier oder Wernesgrüner.
Solltest Du in Strasbourg gewinnen, zwei Flaschen, davon ein gutes Tschechenpils, von mir am Zoll vorbeigeschmuggelt.
@???
An welchem Zoll müssen Sie das Tschechenpils denn vorbeischmuggeln? Sollten Sie tatsächlich in CH oder sonstwo außerhalb der EU leben, würde ich empfehlen, einfach direkt von Prag nach Berlin zu crh zu fahren, da müssen Sie an keinem Zoll vorbei.
Sie sind ein Bitzmerker.
Das tschechische Bier gibt es heute manchmal beim Discounter (Norma).
Radeberger oder Wernesgrüner gab es in früheren Zeiten nur sehr, sehr selten zu kaufen.
Ging an die großen Hotelketten oder ins Ausland.
Die böhmische Marke Budweiser wurde gleich nach dem Krieg nach Amerika verramscht. HB-Zigaretten kamen aus Nordhausen in Thüringen.
Brief durfte man in kleinen Mengen aus der CSSR mitbringen, bei Karlsbader Becher war man schon strenger.
Die Herren in der Anwaltskanzlei sehen nicht so aus, als ob sie Kakao trinken und Maumau spielen.
Die wissen das.
watt, das is die lösung!? ich habe mit was spektakulärem gerechnet
„paketzustellungsfähigen“
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Hallo,
im Originalbeitrag ging der Bußgeldbescheid ja an Fahrer und Halter. Wieso ist bei etwas aus dem fließenden Verkehr eigentlich der Halter adressiert – ich dachte der Halter kann allenfals für Verstöße im ruhenden Verkehr zur Rechenschaft gezogen werden?
@???:
>Die böhmische Marke Budweiser wurde gleich nach dem Krieg nach Amerika verramscht.
Das ist völliger Quatsch.
@???
Um den inhaltlich richtigen, aber etwas derben Kommentar des Vorposters zu präzisieren: Da ist nichts nach dem Krieg verscherbelt worden. Vielmehr hat ein aus Böhmen stammender Brauer seit dem 19. Jh. in den USA unter diesem Namen Bier verkauft, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Budweiser-Streit
„Eine Freisprecheinrichtung oder Schlimmeres“ – nunja, bei einem „Wanderarbeiter“ (ich vermute: Außendienstler), der einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit am Steuer verbringt und gleichzeitig berufsbedingt einen recht hohen Telefonierbedarf hat, wäre das vielleicht tatsächlich eine überlegenswerte Investition.
Ich gebe es ehrlich zu, dass ich das Ergebnis ziemlich ernüchternd finde.
Hatte auch auf etwas Spektakuläres getippt.
Das kommt davon, wenn man Barbaba Salesch u.ä. sieht. Leider hatten diese Gerichtssendungen erst schwach angefangen und dann stark nachgelassen ;-)
Viel mehr als die Lösung interessiert mich ja, welchen Rotwein der Herr Anwalt empfiehlt und spendiert :-)
Ich finde ja, dass man den Verfasser oder die Verfasserin des Schreibens aufgrund kreativer Interpunktion, grammatischem groben Unfugs und unberechtigter Verwendung der Feststelltaste belangen sollte.