Durchsuchter Halbtoter

Bekannt ist, daß Wohnungen von Beschuldigten relativ locker durchsuchbar sind. Eine schlichte „Vermutung“ reicht für den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 102 StPO.

Etwas höher hängt die Latte bei der Durchsuchung der Wohnungen von Zeugen; das ist in § 103 StPO geregelt. Die Hürde sind „Tatsachen, aus denen zu schließen ist, daß die Spur sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet“.

Im Fall des angeschossenen ehemaligen Präsidenten der Hells Angels Nomads waren die „Tatsachen“ wohl die sechs Kugeln, die die Notärzte aus dem Oberkörper von André S. herausoperiert haben.

Und während der Patient aus dem OP-Saal auf die Intensivstation geschoben wurde, haben die Beamten vom Rockerdezernat die Gelegenheit genutzt, sich mal in seiner Wohnung (nach dem Täter?) umzuschauen.

Ein paar Details dazu liest man in der Morgenpost.

Dieser Beitrag wurde unter Rocker veröffentlicht.

5 Antworten auf Durchsuchter Halbtoter

  1. 1
    Sucher says:

    Könnte man bei der Durchsuchung entdeckte „Zufallsfunde“ gegen das jetzige Opfer in anderen Strafverfahren verwenden?

    • Raten Sie mal! Ich gebe Ihnen ein Beispiel:
    • Ein Durchsuchungsbeamter findet bei einem durchsuchten Zeugen ein Kilo Koks auf dem Nachttischschränkchen. Was macht der Beamte wohl damit?
      [ ] Liegen lassen
      [ ] Sofort selbst konsumieren
      [ ] Ermittlungsverfahren einleiten

      Na? 8-) crh

  2. 2
    Kuschelige Kampfmaus says:

    @Sucher
    Ja. Und darum geht es, nicht mehr, nicht weniger.

  3. 3
    Kai says:

    Vermutungen reichen? Ist es nicht so, dass diesen Vermutungen offiziell recht konkrete, fallspezifische Tatsachen zugrundeliegen müssen. Reine Vermutungen und allgemeine Annahmen sollen nicht ausreichen.

    In der Praxis wird das wohl weniger so gehandhabt.

    Liege ich richtig?

  4. 4
    MaxR says:

    Die Tür stand wohl offen?

  5. 5
    tapir says:

    In diesem Fall lief man wenigstens nicht in Gefahr, dass ein Verräter in Reihen der Polizei den Rocker vorwarnen kann^^

    Das organisierte Verbrechen aus den Reihen der Hells Angels wird u.a. von einigen Anwälten (Sie zähle ich da ausdrücklich nicht dazu, Herr Heonig!) organisiert und gedeckt, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die „Firmen“, Puffs, Gelder etc. der Rockerbande zu verwalten und deren „Geschäfte“ aus der Illegalität reinzuwaschen und in die Legalität zu transportieren. Dass dabei Menschen leiden (verschleppte Prostituierte, Drogenabhängige) oder gar dem Rockerkrieg zum Opfer fallen (Polizisten, Unschuldige, andere Rocker) scheint diese Angestellten der Hells Angels nicht zu stören.

    Ich kann verstehen, dass für Sie, Herr Hoenig, als rechtschaffender Anwalt (wie für alle ehrbaren Bürger dieses Landes) das GG und alle Gesetzestexte darunter an oberster Stelle stehen, vielleicht hätten Sie an dieser Stelle jedoch ein wenig mehr Fingerspitzengefühl beweisen können: Den Hells Angels, Bandidos, Mongols und wie sie alle heißen gebührt kein Mitleid – in keinem Fall!

    • Ob ihnen Mitleid gebührt, weiß ich nicht; darüber denke ich auch nicht nach. Aber ganz bestimmt haben sie Anspruch auf ein rechtsstaatlich sauberes Verfahren. Und genau darauf zu achten, ist die Aufgabe eines Strafverteidigers. crh

    Schöner wäre gewesen, wenn Sie z.B. auf die schwarzen Schafe in ihrem Berufsstand aufmerksam gemacht hätten.

    • Das überlasse ich gern den Kommentatoren meiner Beiträge. ;-) crh

    Sie wollen doch auch bloß friedlich Motorrad fahren, oder?!