In den meisten Zivilsachen werden Rechtsanwälte von ihren Mandanten beauftragt, Geldforderungen bei einem unwilligen Gegner durchzusetzen. Geht es mal nicht um eine Geldforderung, spielen die Rechtsanwaltskosten eine Rolle.
So oder so, es geht ums Geld.
Erste Stufe:
Nun fordert der Anwalt den Gegner auf zu zahlen. Da auch unter Anwälten bekannt ist, daß „Bezahlen“ irgendwie in der Nähe einer Amputation liegt, machen sie Druck: „Wenn Du nicht zahlst, verklage ich Dich eben.“ Es wird mit der Kostenkeule gedroht: Verlorene Prozesse führen zu noch größeren Amputationen.
Zweite Stufe:
In ausgewählten Fällen droht der verhinderte Zahlungsempfänger gern auch mal mit einer Strafanzeige. „Ich zeige Dich an, wenn Du nicht zahlst; denn Du hast mich/meinen Mandanten betrogen!“ Hier bewegt sich der Rechtsanwalt schon auf glitschigem Boden. Es gibt vereinzelt Ansichten, die das schon als eine strafbare Nötigung beziehungsweise Erpressung betrachten. In der Regel ist eine solche Drohung mit einer Strafanzeige aber gerade noch so eben im grünen Bereich.
Dritte Stufe:
Eher auf der Kante einer Rasierklinge ist die Drohung mit auslegungsbedürftigen Formulierungen und Ankündigungen, bestimmte Informationen im Internet zu veröffentlichen. Dazu hatte sich Anfang des Jahres das Kammergericht bereits ausgelassen.
Absprung:
Noch ein Stückchen weiter bewegt sich meiner Ansicht nach das Verhalten einer Rechtsanwaltskanzlei, die den Gegnern in völlig verschwurbeltem Juristendeutsch „mitteilt“, voraussichtlich ab dem 01.09.2012 eine Liste von
Gegnern aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit
ins Netz zu stellen.
Für sich genommen, könnte man meinen, daß gehe noch in Ordnung. Wenn man aber der Gegner ist und die Rechtsanwaltskanzlei beziehungsweise deren Auftraggeber öffentlich behaupten, man hätte sich unerlaubt Pornofilme runtergeholtgeladen, könnte bereits der angedrohte Pranger durchaus zu einem Mandat bei einem Strafverteidiger führen.
Welche zivilrechtlichen Konsequenzen dieser unwürdige Auftritt der verhinderten Bayern haben kann, beschreibt Udo Vetter im Lawblog.
Bild: w.r.wagner / pixelio.de
Zitat: URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Naja, das schöne daran ist…Fliegender Gerichtsstand…sie können die Münchner dann jedes Mal in Berlin verklagen;-) Dann sehen die mal wie das ist;-)
Wieso Berlin? Hamburg! Wenn wir Buske nicht schlagen können, müssen wir ihn für unsere Zwecke nutzen!
Kann man in diesen Fällenn nicht evtl. mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung vorgehen? Nur rechtlich gesehen, da man sich dann natürlich erst Recht in die Öffentlichkeit begibt.