Falsche Angaben in der Knolle

Mal eben dem Anwalt eine eMail geschickt und mal eben schnell gefragt. Wieder einmal eine der Fragen, die wir doch gewiß mal eben zwischendurch beantworten könnten.

Wir könnten solche „Mal-Eben-Fragen“ schlicht löschen. Sie nerven schon ein bisschen. Oder mitteilen, daß wir mit dem Beantworten von Fragen unseren Lebensunterhalt und den unserer Mitarbeiterinnen verdienen und eine Kostennote vor der Beantwortung schreiben.

Wir haben uns für die dritte Variante entschieden: Wenn wir schon kostenlos arbeiten, dann sollen alle etwas davon haben – deswegen mal eben diesen Blogbeitrag.

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 23.12.2011 habe ich einen Zettel des Ordnungsamtes an meiner Scheibe gefunden. „Parken im Halteverbot (Zeichen 283)“. Auf dem Zettel steht mein Kennzeichen, aber ein anderer Fahrzeugtyp als der Meinige. Am 17.02.2012 bekam ich nun die schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung.

Meine Frage nun:
Habe ich hier eine Chance gegen anzugehen? Ist das Kennzeichen oder der Fahrzeugtyp oder gar beides ein Beweis, dass es sich um mein Fahrzeug handelt?

Da muß dann mal eben der Fachanwalt für Verkehrsrecht dran:

Nur mit viel Glück kommt man aus dieser Geschichte schadlos heraus. Grundsätzlich muss der Bußgeldbescheid bzw. das Verwarnungsgeld alle Daten enthalten, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Da liegt es nahe, dass das Kennzeichen als ausreichend angesehen werden wird.

Die freundliche Mitarbeiterin des Ordnungsamtes wird dieses wohl sorgfältig abgeschrieben und eher später am Schreibtisch den Fahrzeugtyp verwechselt haben. Vielleicht kennt sie sich mit Autos nicht so gut aus und hält einen Skoda für eine S-Klasse. Oder den Polo für einen Golf?

Eine reelle Chance auf die Einstellung des Verfahrens hätte man, wenn es ein Fahrzeug wie beschrieben mit einem sehr ähnlichen Kennzeichen geben sollte. Dann könnte man einen einen Schreibfehler beim Kennzeichen nicht mehr ausschließen.

Im Zweifel flüchtet sich die Bußgeldstelle aber in den Kostenbescheid nach § 25 a StVG. Dann bezahlt der Halter nicht das Verwarnungsgeld, sondern eine Gebühr in annähernd gleicher Höhe.

In der Regel kann der Rat daher nur lauten: Mal eben zahlen und schnell wieder vergessen.

… meint Rechtsanwalt Tobias Glienke.

Nachtrag:
Mit „Im Voraus möchte ich mich für Ihre Mühen bedanken!!“ schließt die oben zitierte Anfrage. Das geht in Ordnung.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

14 Antworten auf Falsche Angaben in der Knolle

  1. 1
    ebo says:

    guter Idee so etwas. Danke.

  2. 2
    Malte S. says:

    Ich will ja nicht meckern – aber wenn der Zettel an der Scheibe klebte, dann wird die Politesse den Wagentyp bestimmt nicht am Schreibtisch eingetragen haben. Ob’s am Ergebnis was ändert sei jetzt mal dahingestellt…

  3. 3
    wstell says:

    Wenn man “ einen Schreibfehler beim Kennzeichen nicht mehr ausschließen“ kann, so ist wohl nicht erwiesen, dass es sich überhaupt um das fragliche Fahrzeug handelt. dann dürfte wohl auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25 a StVG nicht in Betracht kommen.

  4. 4
    Tobias Glienke says:

    @wstell
    In Berlin würde die Bußgeldstelle allein die Prüfung, ob es sich nun um das Fahrzeug handelt oder nicht, dazu führen, dass der Aufwand unverhältnismäßig sein soll. Und schon ist der Halter dran. Der kann sich natürlich wehren und die gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Problem ist nur, dass die meisten Rechtsschutzversicherungen das nicht decken und Richter nichts mehr lieben, als solche Fälle.

  5. 5
    A. Verage says:

    Dann werde ich mal zusehen dass mein nächstes Wunschkennzeichen aus verwechslungsträchtigen Zahlen und Buchstaben besteht. Firmen- und Modellmarkierungen hat die Fuhre sowieso schon lange nicht mehr, auch die Farbe ist die statistisch häufgste.

  6. 6
    alterschwede says:

    Wer, statt die paar Euro für die offensichtliche (und selbst zugegebene) Verfehlung zu berappen, sich an einen Anwalt wendet, diesen aber wiederum auch nicht bezahlen will, ist m.E. nicht nur typisch deutsch, sondern sollte sich Gedanken über die Tauglichkeit machen, am Straßenverkehr als Autofahrer teilzunehmen.

  7. 7
    f.loskel says:

    Daher Kennzeichen wie ….: XX 666 vermeiden, obwohl die natürlich verdammt cool sind (aber auch einiges aussagen dürften)

  8. 8
    jansalterego says:

    Also ich habe bspw. in Fällen, in denen die Straße, in der der Verstoß begangen worden sein soll, offensichtlich verwechselt worden war, sehr gute Erfahrungen damit gemacht, darauf hinzuweisen, dass offenbar seitens der Behörde ein Fehler passiert ist, und eine Verfahrenseinstellung anzuregen. Wenn die 25a-Gebühr nicht wesentlich höher als das Verwarnungsgeld ist, verbaut man sich damit auch nichts.

  9. 9
    alter Jakob says:

    Abgesehen davon, dass der Zettel mit dem falsch notierten Fahrzeugtyp an der Scheibe des Wagens mit dem entsprechenden (richtig notierten) Kennzeichen geheftet war und alleine deshalb schon sehr nahe liegt, dass auch dieser Wagen gemeint war. Und auch abgesehen davon, dass der Sachverhalt wohl nur seeeehr unwahrscheinlich dazu führen wird, dass jemand Maßgebliches (ein Richter?)Zweifel an der Richtigkeit des Kennzeichens haben wird:

    Angenommen es ist eine Verwechlung des Fahrzeugs nicht auszuschließen, dann kann man doch gar nicht mit § 25 a StVG argumentieren. Es geht ja nicht um den Führer des Fahrzeugs und die (ich nenn sie mal) Halterverantwortlichkeitsfiktion, sondern darum ob es überhaupt das richtige Fahrzeug war, der die Verwarnung bekommen hat. Auch wenn diese Ermittlung unverhältnismäßig sein sollte, greift doch §25a nur dann, wenn es um die Ermittlung des Fahrers geht (zumindest vom Wortlaut des Gesetzes her).

  10. 10
    Miraculix says:

    Wenn man der Behörde mitteilt, daß sich das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt in einer weit entfernten Stadt befunden hat und man daher von einer Verwechslung ausgeht führt das oft zur Einstellung.
    Einmal habe ich daraufhin allerdings ein sehr schönes Foto des Fahrzeugs erhalten – und den angeregten Betrag dann überwiesen; war verdient…

  11. 11
    Paul says:

    10,-€uro nicht bezahlen wollen, aber einen Rechtsanwalt beauftragen.
    Das allein sollte schon eine MPU nach sich ziehen.

  12. 12
    Oliver Hansen says:

    Anderes Szenario: Eröffnung eines neuen Warentempels an einem Freitag, Fahrzeug in eine lange Schlange anderer Pkw abgestellt, bei Rückkehr ( sagen wir um 11:30 Uhr ) Zettel hinter der Windschutzscheibe gehabt, Parken auf dem Gehweg 15,00 EUR, Uhrzeit des Verstoßes 13:30 Uhr, erst geärgert, dann die Uhrzeit gesehen die die Zetteltante aufgeschrieben hatte, Zetteltante nicht mehr in der Nähe, direkt zum Ordnungsamt, Ankuft dort 11:45 Uhr, Kommentar des Zuständigen: „Joa, das nimmt die nicht so genau, wollen Sie das gleich zahlen?“ – „Öhm.. nein… die Uhrzeit haben wir noch gar nicht….“ Wortwechsel… letztendlich zähneknirschend gezahlt… und noch mehr geärgert…

  13. 13
    Nasowas says:

    Nicht ganz zum Thema. Trotzdem.

    Parkt man irgendwo, wo schon Zettel an der Scheibe anderer Autos kleben, dann hat es Sinn, einen solchen Zettel an sein eigenes Auto unter den Scheibenwischer zu stecken.

    Das hilft manchmal, zumindest für eine gewisse Zeit.

    Zum Thema: kann aus der Praxis verraten: Das Kennzeichen gilt. Falscher Fahrzeugtyp, falsche Farbe haben keine Bedeutung bei der Geldeintreiberei.

  14. 14
    M.A.S. says:

    Oliver Hansen (Nr. 12): Tja, klassischer Schuß ins eigene Knie, würde ich sagen. Wäre vielleicht eine Idee gewesen, zur genannten Zeit irgendwo reichlich entfernt eine Tankfüllung mit Kredit- oder EC-Karte zu bezahlen. Damit ist zwar nicht bewiesen, daß tatsächlich das fragliche Auto betankt wurde, aber ob das O-Amt darüber diskutieren wollte?