Aus dem Vernehmungsprotokoll in einer Ermittlungsakte:
Eben ein vom Verteidiger gut geschulter Mandant.
Aus dem Vernehmungsprotokoll in einer Ermittlungsakte:
Eben ein vom Verteidiger gut geschulter Mandant.
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Dies schließt sich in 20Sekunden
Somit hat er aber Ihre Barkasse verlassen. Statt eine Verteidigung durch Schweigen, wählte der Mandant einen Umweg.
Klasse gemacht!
Wird ihm dann nicht vorgehalten, dass er zugab, die Beträge eben nicht bar, sondern per Überweisung erhalten zu haben?
Ist doch völlig klar: Das Protokoll ist unverwertbar wegen inhaltlichen Widerspruchs …. oder so.
Eher schlecht geschult. Der gut geschulte Mandant redet nicht.