Geklaute-Daten-Ankauf-Verboten-Gesetz (GDAVG)

Die Bundesregierung macht eine ganz neue Erfahrung:

Daten haben im Internetzeitalter einen unermesslichen Wert. Sie sind begehrt und werden auch illegal erworben, mit ihnen werden Geschäfte gemacht.

Aha! Deswegen macht die Bundesjustizministerin jetzt ein Strafgesetz.

§ 1 GDAVG: Wer geklaute Daten erwirbt, wird 14 Tage lang am Pranger gefesselt auf der Promenade am Zürichsee ausgestellt.

§ 2 GDAVG: Art. 46 Abs. 2 Grundgesetz und die entsprechenden Vorschriften der Landesverfassungen gelten nicht, soweit es um Straftaten nach § 1 GDAVG geht.

§ 3 GDAVG: § 2 GDAVG gilt insbesondere in Nordrhein-Westfalen und anderen von den Sozis mißhandelten regierten Bundesländer.

Zur Begründung führt die Bundesjustizministerin aus:

Der Rechtsstaat nimmt langfristig Schaden, wenn der Pranger nur am Unterbacher See in Düsseldorf stünde.

Dieser Beitrag wurde unter Kanzlei Hoenig Info, Politisches veröffentlicht.

Eine Antwort auf Geklaute-Daten-Ankauf-Verboten-Gesetz (GDAVG)

  1. 1
    doppelfish says:

    Nanu? Die Ausnahme für Daten, die im Ausland geklautauft wurden fehlt ja. Da müssen wir noch mal ran, nech.