Die Nebenklägerin sollte als Zeugin vor dem Schwurgericht aussagen. Der Angeklagte war mal ihr Ehemann. Aber spätestens, seitdem er seine Exfrau mit einem Küchenmesser „behandelt“ hatte, wollte sie ihn nicht mehr sehen. Auch und erst Recht nicht im Gericht.
Als Zeugenbeistand habe ich zunächst gebeten, dann beantragt, den Angeklagten während der Vernehmung meiner Mandantin aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (§ 247 StPO). Das schmeckte der Verteidigung des Angeklagten und dem Vorsitzenden Richter erst Recht nicht. Denn eine Verhandlung nach Entfernung des Angeklagten birgt reichlich Näpfe (nicht: Näpfchen!), in die das Gericht hineintappen kann.
Höflich begründen konnte ich es zunächst mit der psychischen Gesundheit der Exfrau, der eine „Gegenüberstellung“ sicherlich nicht förderlich gewesen wäre. Ohne Attest und weitere Belege ist das natürlich etwas sehr dünn (unser Referendar sprach böswillig von einem „unsubstantiierten Vortrag“, das wird er noch bitter bereuen!).
Das Pfund, was zum Erlaß des Entfernungsbeschlusses führte, war der § 52 StPO. Auf ein allgemein verständliches Niveau herunter gebrochen, lautete die (dann aber höflich vorgetragene) weitere Begründung:
Also, entweder der Kerl fliegt raus,
oder ich sage Euch gar nix!
Das war „überzeugend“. Die Vernehmung verlief dann in einer relativ entspannten Atmosphäre ohne den Angeklagten. Und danach konnte der Vorsitzende auch zeigen, daß er mit Überraschungen recht gut umzugehen weiß: Die Näpfe hat er gesehen.
Mich würde interessieren was das denn für „Näpfe“ sind, in die ein Gericht tappen kann. Klar kann ich mir die Situation verfahrensrechtlich heikel vorstellen, aber was kann konkret passieren?
„Dieses/jenes/welches“ = das, nicht daß: „Jenes schmeckte..“..
Call me Haarspalter.