Die Verteidigung beschwert sich unter anderem über die die „Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft“:
Noch bevor die Verteidigung zum Akteninhalt Stellung nehmen konnte, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 18. Oktober 2011 begründungslos nach § 170 II StPO ein, erhebt dann sechs Tage später am 24. Oktober 2011 Anklage und teilt einen weiteren Tag später am 25. Oktober 2011 der Verteidigung mit, daß Anklage erhoben werde (nicht: „wurde“).
Die gesamte Korrespondenz führt die Staatsanwaltschaft per Briefpost; die überlangen Postlaufzeiten (innerhalb der Behörde) sind allen Beteiligten hinreichend bekannt, so daß mit Überschneidungen gerechnet werden mußte. Aus welchem Grunde Fax, Telefon oder eMail nicht genutzt werden, wenn es denn tatsächlich eilig gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar.
Dem lag folgender Zeitablauf zugrunde:
Die Generalstaatsanwaltschaft weist – erwartungsgemäß – die Beschwerde als unbegründet zurück:
Ihrem Mandanten war bereits seitens der ermittelnden Kriminalpolizeidienststelle Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gewährt worden (vgI. Bl. 38ff. d.A.), außerdem wurde Ihnen Akteneinsicht gewährt (vgl. Bl. 50f. d.A.). Ihnen wurde ebenso die Einstellung des Verfahrens wie auch dessen Wiederaufnahme mit dem Ziel der Anklageerhebung mitgeteilt (vgI. Bl. 53,63 d.A.), womit sowohl der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs als auch bestehenden Informationspflichten gegenüber dem Verteidiger in vollem Umfang entsprochen wurde.
Weshalb der Dezernent sich hierzu eines anderen Übermittlungsweges als der üblichen Briefpost hätte bedienen sollen, ist hier nicht nachvollziehbar, zumal an dieser Sache – wie Sie zu Recht feststellen – nichts eilig war.
Übrigens kann vorliegend von überlangen Wegen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht die Rede sein, weil das Schreiben des Dezernenten vom 24. Oktober 2011 ausweislich des Erledigungsvermerks bereits am folgenden Tag gefertigt und abgesandt wurde und nach Ihrer Aufstellung am 27. Oktober 2011 bei Ihnen einging.
Irgendwie reden der Verteidiger und der General aneinander vorbei, habe ich so den Eindruck. Ob das an den Lösungsmitteln in dem Altpapier liegt, auf das die Botschaften der Kavallerie gedruckt werden?
Handelt es sich um eine BTM-Sache? Vielleicht haben unsere staatsanwaltlichen Freunde nur die Beweismittel eingehend unter die
NaseLupe genommen.Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird, gerade im Ermittlungsverfahren, eher locker umgegangen. Nicht selten wird Anklage erhoben, ohne daß der Verteidiger Akteneinsicht erhalten und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Das rechtliche Gehör sei schon dadurch gewährleistet worden, daß der Beschuldigte aufgefordert worden sei, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen. Wenn er hiervon – was sein gutes Recht ist – keinen Gebrauch macht und statt dessen einen Verteidiger mit der Einsicht in die Akten beauftragt, soll damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör für das Ermittlungsverfahren bereits verwirkt sein.
Einen ähnlichen Unsinn liest man mitunter in gerichtlichen Entscheidungen. Die StPO sowie die Rechtsprechung der Obergerichte und des BVerfG sehen vor, daß den Verfahrensbeteiliten, vor bestimmten Entscheidungen rechtliches Gehör gewährt wird. Wird dieser Anspruch jedoch verletzt und bei Gericht beanstandet, darf man gelegentlich in der gerichtlichen Entscheidung lesen, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt worden sei, daß man im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit gehabt habe – nachträglich – zu der bereits vollzogenen Entscheidung Stellung zu nehmen und daß, wenn diese Stellungnahme schon vor der Vollziehung der Maßnahme bekannt gewesen wäre, an der Entscheidung nichts geändert hätte. Daher: von vornherein keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
@vielleicht mal die Zusammensetzung ihres Kaffees überprüfen
@Traudel, in Art. 103 Abs. 1 GG steht aber auch nur „vor Gericht“ usw.
Sorry, versteh ich jetzt auch nicht so ganz. Sie hatten am 7.9. Akteneinsicht und bis 18.10., also über einen Monat, offenbar keinerlei Stellungnahme abgegeben oder angekündigt, bis wann Sie das tun wollten. Weshalb irgendeine Verfügung Ihnen vorab telefonisch oder per Fax oder Mail (per unverschlüsselter Mail dürfen die meisten StA wohl gar keine personenbezogenen Daten übermitteln) mitgeteilt werden sollte, ist mir auch nicht so ganz klar. Einziges Manko ist, dass nach Zugang der Einstellungsverfügung vielleicht sehr nett wäre, die Wiederaufnahme mitzuteilen, bevor man Anklage erhebt.