Nutzungsausfallschaden und das StrEG

Nur mal eben schnell zwischendurch ein Gedanke:

Am 26. September hatten der Düsseldorfer Kollege Udo Vetter in seinem law blog und ich hier (Schadensersatz für sieben Jahre Knast) über die Entschädigungen für zu Unrecht erlittene Haft berichtet.

Gegenstand beider Beiträge waren die Beträge, die „für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist“ vom Staat an den Geschädigten gezahlt werden müssen. Nach § 7 Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) beträgt die Entschädigung 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

Anläßlich einer Unfallschadensregulierung haben wir für unseren Mandanten auch den Nutzungsausfallschaden für sein beschädigtes Motorrad geltend gemacht. Für eine verbogene MV Agusta F4 stehen dem Geschädigten 66 Euro für jeden angefangenen Tag der FreiheitsNutzungsentziehung zu.

Selbst für eine 34-PS-Gurke bekommt ein Nutzungsausfallgeschädigter 1 Euro mehr als ein Haftgeschädigter. Bei PKW beträgt der tägliche Satz mindestens 27 Euro bis maximal 99 Euro, viermal mehr wie für einen Tag bei Wasser und Brot.

Den Nutzungsausfallschaden für die schöne Italienerin hatten wir binnen zweier Monate nach dem Unfall auf dem Konto. Wie es jemandem ergeht, der 888 Tage zu Unrecht aufgrund massiver Fehler der Ermittlungsbehörden und einer Strafkammer beim Landgericht in Untersuchunghaft saß und anschließend freigesprochen wurde, kann man in der Süddeutschen nachlesen.

Udo Vetter bringt es auf den Punkt, wo mir die für die Öffentlichkeit geeigneten Worte fehlen:

Allerdings kann ich aus Erfahrung sagen, dass die deutsche Justiz in solchen Fällen meist verbissen um jeden Cent feilscht. Entschädigungsprozesse werden regelmäßig zu einer Kraft- und Geduldsprobe, selbst wenn keine überzogenen Ansprüche gestellt werden. Betroffene empfinden das oft als zweite Bestrafung.

Bild: Dieter Schütz / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Justiz, Sachschadensrecht veröffentlicht.

10 Antworten auf Nutzungsausfallschaden und das StrEG

  1. 1

    siehe auch:

    Aufgrund der hohen Bedeutung der Nutzung eines PCs auch für Privathaushalte kann bei Nutzungsausfall wegen Defekts des Geräts eine Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden. Diese ist auf 40 % des üblichen Nettomietzinses zu schätzen.

    Nutzungsausfall für defekten PC – OLG München, Beschluss vom 23. März 2010, Az.: 1 W 2689/09

  2. 2
    Jochen says:

    Die Entschädigung für die Augusta scheint falsch zu sein. Es soll doch eher 26 Euro als 66 Euro heissen.

  3. 3
    Dieter says:

    @Jochen: Nö, wieso? Ist doch alles richtig. Für die MV Augusta F4 gab es 66 Euro. Aber selbst für eine 34-PS-Gurke gibt’s noch einen Euro mehr, also 26 Euro. Du willst doch nicht etwa eine MV Augusta F4 als 34-PS-Gurke bezeichnen?

  4. 4
    Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig says:

    @Jochen und @Dieter:

    Das Mopped heißt AGUSTA, Ihr Kretins, AGUSTA! Nicht: Augusta.

    Eieiei …
    ;-)

  5. 5
    Dieter says:

    Ei verbibschd… nu… das gommd davon, wenn mer schluderd.
    Aber so eine Agusta is nu wirklisch nisch een billisch Ding!

  6. 6
    Kai says:

    Augusta??

    Ist doch schon Oktoba!!!11einself

    SCNR

  7. 7
    Egbert Sass says:

    Das heißt Auguste. AUGUSTE! Weihnachtsgans Auguste. Berühmter Ossi-Vogel.

    http://www.dailymotion.com/video/xffuch_die-weihnachtsgans-auguste-ddr-tv-archiv-trailer_shortfilms

  8. 8
    Ingo says:

    Wenn man das mal gegenüberstellt, stellt sich die Frage, ob man da – mit entsprechend guter Argumentatuion und viel Geduld – vllt. beim BVerfG mal etwas reißen könnte…

  9. 9
    RA Löwenstein says:

    @ Dr. Marc Dewes

    In einem Prozeß vor dem OLG Frankfurt kämpft das Land Hessen gerade darum, keine 2,30 Euro/Tag Nutzungsausfallpauschale für einen beschlagnahmten PC zahlen zu müssen. Das OLG tendiert, mit der Vorinstanz, derzeit in die Richtung, daß

    a) ein PC – im Gegensatz zu einem Auto – schon gar nicht zum notwendigen täglichen Lebensbedarf gehöre,

    b) eine pauschale Abgeltung nicht in Betracht komme, der Geschädigte vielmehr im einzelnen darzulegen und zu beweisen habe, welcher finanzielle Schaden ihm durch die Nichtverfügbarkeit des PC entstanden sei (Wertverlust durch 1-jährige Beschlagnahme unbeachtlich),

    c) die einjährige Nichtverfügbarkeit der auf dem Gerät enthaltenen persönlichen Daten (Textdokumente, E-Mails, Fotos, Filme, Software, etc.) völlig irrelevant sei

    d) der Geschädigte sich ja einen neuen PC habe kaufen können.

    Entschädigungslogik der Justiz, wenn der Staat zum Schadensersatz verpflichtet ist.

  10. 10
    Deutsche Gabbana says:

    Die Verurteilungsquote ist in D deutlich höher als woanders in Europa, stand neulich im SPIEGEL. Wie hier mit Justizopfern umgegangen wird, ist für den deutschen Rechtsstaat wirklich kein Ruhmesblatt.