Schön formulierter Kommentar zum Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 6. Juli 2012:
Von zwei Kriminellen, die vom Motorrad aus mordeten, sind nun mit Mohnhaupt, Klar, Folkerts und Becker vier verurteilt. Der Rechtsstaat stellt sich die RAF offenbar als politisierte Motorradakrobatentruppe vor.
Friedrich Küppersbusch via taz.
Hm, zwei mordeten, vier sind verurteilt. Nicht nur Motorrad- sondern auch Zahlenakrobaten ab Werk?
Oh, da sollten die Herren Rechtsanwälte aber schnell nochmal die Grundsätze der Mittäterschaft wiederholen.
(Küppersbusch muss das nicht wissen, der hat nur Journalistik studiert.)
@ CVJM:
schon klar, aber dafür sollte er aber eine unmissverständliche Sprache beherrschen, oder? Mittäter werden wohl kaum „vom Motorrad aus“ agiert haben.
@ RA JM:
Aber Herr Kollege,
schon mal was von funktionaler Tatherrschaft gehört?
Prof. Claus Roxin war´s mit der Tatherrschaft.
Die berühmte Habil.-Schrift „Täterschaft und Tatherrschaft“ (von Jurastudenten gerne verballhornt zu „Täterschaft und Teilnahme“). Erinnert sich an meine Zeit als Korrektur-Assi an der Uni. Gerne auch im kleinen BGB-Schein: Dort wurde gelegentlich „Angebot und Annahme“ zu „Angebot und Nachfrage“. Offensichtlich abgebrochene BWLer, die es dann mit Jus probiert haben…
Sehr schön akademisch, aber am Thema vorbei.
Wir reden über Beihilfe zum Mord, die kann ich auch verüben, wenn ich zur Tatzeit schlafend im Bett liege. Soviel Strafrecht ist bei mir noch hängengeblieben. Abgesehen davon, unser BGH kennt soviele Täterschaften, die nicht unbedingt Anwesenheit am Tatort und damit auf dem Motorrad vorsehen, wir könnten eine komplette Bikertruppe für die Tat verurteilen, wenn wir genügend andere Anhaltspunkte für eine Tatherrschaft finden und beweisen können als die pure Fahrt auf dem Motorrad…