Schutzbehauptung des OLG Bremen

Das ist doch mal eine richtig gute Entscheidung, die ein norddeutsches Zivilgericht da getroffen hat:

Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist (BGH NJW 2011, 2421 ff, 2422 m.w.N.; Hamm, NJW 2007, 611; vgl. auch Klein, MMR 2011, 447 ff., 450).

begründet das OLG Bremen (3 U 1/12 = 7 O 1832/10 LG Bremen) eine Entscheidung, mit der der Internethandel eine ganz neue Erfahrung machen wird, wenn sie sich durchsetzen sollte.

Aber auch für den Strafverteidiger bietet dieser Beschluß reichlich Argumentationshilfe, wenn es um die Frage geht, ob der Account-Inhaber auch derjenige ist, der die (strafbare) Handlung begangen hat. Oder ob sich ein unbekannter Dritter des Accounts bemächtigt hat, um unerkannt Straftaten begehen zu können.

Bisher wurden Beschuldigten und Angeklagten diese Argumente als Schutzbehauptung um die Ohren gehauen. Aber vielleicht gelten ja für die Argumente der Strafverfolgungsbehörden andere Maßstäbe.

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Cybercrime, Verteidigung veröffentlicht.

2 Antworten auf Schutzbehauptung des OLG Bremen

  1. 1
    ich says:

    Herr Kollege! Nun zitieren Sie dieses Urteil, veröffentlichen aber einige Posts früher die Namen von Personen, unter deren Account Kack-Nazi-Sprüche abgesondert wurden (Homann/Blau/Huber/Amthor).

    Wenn sich diese Personen im Nachhinein auch noch dazu bekennen, sind sie für mich verabscheuungswürdige Rassisten. Wenn sie das Verfassen des Posts aber abstreiten oder erst garnicht gefragt werden, ob sie die Schreiberlinge waren, sind Sie – unter Berücksichtigung des Urteils – in einer unkomfortablen Situation, oder?

    • Und womit haben Sie jetzt ein Problem? crh
  2. 2
    RA Dr. Bahr says:

    Die Entscheidung ist nichts Neues, sondern entspricht der gängigen Rechtsprechung seit Jahren, so z.B. OLG Naumburg, Urt. v. 02.03.2004 – Az.: 9 U 145/03; OLG Köln, Urt. v. 06.09.2002 – Az.: 19 U 16/02; OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2006 – Az.: 28 U 84/06, vgl. z.B.
    http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20070312153358.html