Bei Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wiegt in Anbetracht der außerordentlichen Gefährdung, die derartige Taten für das Leben und die Gesundheit Dritter mit sich bringen, die Verantwortung, die die Vollstreckungsgerichte mit einer vorzeitigen Haftentlassung des Täters auf sich nehmen, besonders schwer.
Kammergericht, Beschluß vom 01.03.2012, 4 Ws 22/12
Mit anderen Worten: Drogenhändler sollten besser nicht mit einer vorzeitigen Haftentlassung nach § 57 StGB (Zweidrittel- oder Halbstrafe) rechnen.
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