Strategie für einen Zivilprozeß

Eine spannende zivilprozessuale Strategie wird derzeit auf der Mailingliste der Rechtsanwälte erörtert. Ein Kollege berichtete von einem Verfahren vor einem Landgericht für Zivilsachen.

Die Parteien haben Streit bekommen über die Höhe der Bezahlung einer Arbeit, die einer der beiden in Auftrag gegeben hatte und deren Ergebnis dem anderen nicht gefiel. Ein Fall, der in der täglichen Praxis einer zivilrechtlich orientierten Rechtsanwaltskanzlei zum Standardprogramm gehört.

Je nach Temperament der Beteiligten kann so ein Verfahren durchaus auch schon einmal hohen Unterhaltungswert haben. Besonders Bauunternehmer sind unter diesem Aspekt die Favoriten unter den Mandanten. Hier sind gleich zwei dieser Sorte aufeinander getroffen.

Der Richter hatte den beiden in der sogenannten Güteverhandlung einen Vergleich übergestülpt vorgeschlagen. Vergleiche in Zivilsachen haben zur Folge, daß keine der beiden Parteien mit dem Ergebnis zufrieden ist und der Richter sich freut, daß er die Sache vom Tisch hat, ohne ein Urteil schreiben zu müssen.

Der Vergleich platzte, und einer der beiden hatte eine ganz tolle Idee. Wer das war, wird sich im weiteren Verlauf noch heraus stellen.

Jedenfalls schrieb die eine Seite an das Gericht, die andere Seite hätte telefonisch mitgeteilt, daß er es vorzöge, dem Richter und seinem Gegner eine Kugel in den Kopf zu schießen, statt auch nur einen halben Cent zu zahlen.

Das war dann der Startschuß für das volle Programm: Personenkontrollen im Zivil(!)-Gericht, ein Ermittlungsverfahren wegen Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), eines wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) und die Frage, ob der Richter nun befangen sein könnte. Ein schnelles Urteil dürfte eher nicht zu erwarten sein.

Man sieht, auch Zivilrechtler haben manchmal Mandate, mit denen sie auf einer Party die Gäste unterhalten können.

Bild: Andreas Hermsdorf / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsanwälte veröffentlicht.

5 Antworten auf Strategie für einen Zivilprozeß

  1. 1
    Gast says:

    Inwiefern diskutieren denn die Rechtsanwälte auf der mailing-Liste die Sinnhaftigkeit dieser (welcher?) Strategie?

    Wie Sie mit Recht schreiben, macht sich hier entweder der eine Mandant/Anwalt einer Androhung von Straftaten (§ 126 StGB) oder der andere wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) strafbar. Dass beides nicht diskutabel ist, sollte man unter Anwälten eigentlich nicht extra diskutieren müssen.

  2. 2
    Quant says:

    *popcorn*

  3. 3
    5zjunge says:

    Ist es wirklich schon eine Androhung?
    Ich seh da ersteinmal nur eine Einordnung zweier unangenehmer Sachen, wobei eine so unangenehm gewählt wurde (wahrscheinlich sogar strafbar), dass klar ist, dass die andere überhaupt nicht in Betracht kommt.

  4. 4
    Wuce Brillis says:

    Soll es wirklich „Unterhaltswert“ heißen und nicht „Unterhaltungswert“?

    • Letzteres. Danke. crh
  5. 5
    karl says:

    Hoffen wir mal, dass das den netten Leuten am Gericht zu doof wird und die beiden Extraverfahren einstellen – denn beweisen kann man ja vermutlich nichts :)