Von Engeln und dem Teufel

Der Präsident des Landgerichts Potsdam in einem Strafverfahren gegen Mitglieder der Hells Angels untersagt,

an allen Hauptverhandlungstagen im Justizzentrum unter anderem das Tragen von Motorradwesten, sog. Kutten, und sonstigen Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, […]; die Kutten seien in eigener Verantwortung außerhalb des Gebäudes zu deponieren.

Die Verteidigung hatte diese Sicherungsverfügung als Verletzung von Grundrechten gerügt und Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerde als unbegründet verworfen.

Es liegt weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG) vor noch ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.

… ist in der Pressemitteilung Nr. 25/2012 des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2012 zum Beschluss vom 14. März 2012 – 2 BvR 2405/11 – zu lesen.

„Wenn es der Rechtsfindung dient …“ hatte vor 44 Jahren mal der Teufel gesagt. Vielleicht hilft dieser Gedanke auch den Engeln, wenn sie in den Verhandlungen gegen ihre Brüder nur ohne Kutte auf der Galerie Platz nehmen dürfen.

Dieser Beitrag wurde unter Motorradrecht, Rocker veröffentlicht.

5 Antworten auf Von Engeln und dem Teufel

  1. 1
    Deutsche Gabbana says:

    Das Verbot diente nicht der Rechtsfindung, sondern:

    „Ein massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung stelle eine nicht hinnehmbare Machtdemonstration dar, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte einschüchtern und beeinflussen könne. „

  2. 2

    Und was ist mit den Kleidchen, in die sich Richter und Sta.. Anwälte hüllen? Müssen die auch fallen?

  3. 3
    THH says:

    Ich halte die Entscheidung für richtig. Man kann ja durch Anwesenheit im Sitzungssaal unterstützen, wen man für unterstützenswert hält, aber man muss nicht in uniformartiger Tracht auftreten (jedenfalls solange man nicht zu den Organen der Rechtspflege gehört). In einem Naziprozess wäre es zB angezeigt, dafür Sorge zu tragen, dass der Angeklagte nicht 30 „Kameraden“ in Wehrmachtsuniform mitbringt. Diesen Leuten ist es ebenso wie den Höllenengeln zuzumuten, sich für ein paar Stunden normal anzuziehen, der Landgerichtspräsident hat ja nicht verlangt, dass die Zuschauer in rosa Häschenkostümen antanzen. Das Ziel der Verfügung halte ich für nachvollziehbar und erstrebenswert, wenngleich alle Beteiligten in solchen Verfahren wissen müssen, dass es nicht komplett zu erreichen ist. Eine Gruppe 2 Meter großer Rocker mit der Figur einer Schrankwand macht auch dann einen gewissen Eindruck, wenn alle Anzug und Krawatte tragen…

  4. 4
    Rosa Luxemburg says:

    Wie schon einer der Kommentatoren richtig anmerkte:

    Wenn es nicht um Rockerkluft, sondern um Naziuniformen gegangen wäre, wäre das hier im Blog richtig zelebriert worden.

    Es ist einfach nur erbärmlich, wie wendehalsartig sich manche Verteidiger geben.

  5. 5
    sic! says:

    Wenn ich das Urteil, und die Begründung so lese, denk ich aus irgendeinem Grund immer an Polizeibeamte, die als Zeugen außerhalb des Dienstes auftreten. Uniform ist da Standard, man sitzt gerne blockweise, und die Aussagen klingen oft wie ein Froschteich, alle quaken dasselbe, nur der Rhythmus stimmt oft nicht.