Monatsarchive: Januar 2013

Beratungs-Resistenz

Ein Kollege berichtete mir gestern von einem Fall, den er vor einem kleinen Amtsgericht zu verteidigen habe.

Der Mandant, Wilhelm Brause, habe eine offene Bewährungsstrafe. Er sei vor etwa 2 Jahren wegen Mißbrauchs von Titeln (§ 132a StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nun sei er erneut angeklagt worden. Wegen Mißbrauchs von Titeln. Die Tatzeit falle wunderbar in die Bewährungszeit.

Dem Doktortitel, den Brause sich irgendwann einmal zugelegt hat, fehlte jede Grundlage. Unter anderem auch die allgemeine Hochschulreife. Kurz vor seinem Abitur habe der Wilhelm Brause bereits ein Gewerbe angemeldet und mit Immobilien gehandelt. Der Doktortitel sei dabei wohl auch sehr hilfreich gewesen.

Der Strafverteidiger ist – wie wohl jeder seiner Gattung – Optimist. Und zwar durch und durch. Sonst könnten wir diesen Job nicht machen. Er hat die Verteidigung vorbereitet mit dem Ziel, doch noch einmal eine Bewährungsstrafe für seinen Mandanten zu „erkämpfen“. Dazu habe er allerlei Anstrengungen und Gespräche mit seinem Mandanten geführt. Die Staatsanwaltschaft habe signalisiert, daß es diesmal ausnahmsweise noch klappen könne. Der Richter wolle sich nicht sperren, wenn der Staatsanwalt und der Verteidiger sich mehr oder minder einig sind. Und deswegen werde er, der Kollege, heute gut gelaunt aufs Land fahren.

Heute morgen kurz nach fünf beim Frühstück ist mir beinahe die Caffè-Tasse aus der Hand gerutscht. Über Nacht hatte ich eine Kontaktanfrage bei Xing erhalten. Von eben diesem Mandanten des Kollegen, der sich wohl auch gleich auf den Weg zum Gericht machen düfte. Unterzeichnet mit „Dr. Wilhelm Brause“, verbunden mit der Einladung, mir auch seine Website – Dr. Brause Immobilien – anzuschauen.

Ich fürchte, daß der Optimismus des Kollegen einen heftigen Dämpfer bekommen wird, wenn sich der Richter und der Staatsanwalt mit einem Blick ins Internet auf die Beweisaufnahme vorbereitet haben …

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Unzulässig: Legendierende Kontrollen

618812_web_R_by_Arno Bachert_pixelio.deNicht überall, wo „Verkehrskontrolle“ drauf steht, ist auch „Verkehrskontrolle“ drin.

Es geht um die Frage der Zulässigkeit einer aktiven Täuschung eines Verdächtigen über den Anlaß der Ermittlungsmaßnahme. Die Problematik wird deutlich an folgender Fallkonstellation:

Die Ermittlungsbehörden beobachten seit längerer Zeit eine Gruppierung, die des Handels mit Betäubungsmitteln im großem Stile verdächtigt wird. Während einer Telefonüberwachung erhalten die Beamten Informationen darüber, daß drei Tage später in einem PKW eine „nicht geringe Menge“ Kokain aus Westdeutschland nach Berlin transportiert werden soll. Der Focus der Ermittler richtet sich aber nicht (nur) auf diesen Transport, sondern in der Hauptsache auf die (vermuteten) Strukturen, die hinter dieser Kurierfahrt stecken.

Um zu verhindern, daß die Organisatoren der Fahrt erfahren, daß man ihnen auf der Spur ist, fangen die Drogenfahnder an zu tricksen. Bei einem Tankstop lassen sie die Luft aus einem Reifen des Kurierfahrzeugs und gaben bei der Autobahnpolizei einen Wunschzettel ab: Die Schutzmänner sollten doch mal eine „allgemeine Verkehrskontrolle“ an dem havarierten Auto durchführen.

In der Ermittlungsakte findet sich dann später der Einleitungsvermerk der Unifomierten:

Im Rahmen einer Routinekontrolle fanden wir in der Reserveradmulde des Kofferraums …

Die Entdeckung soll also als Zufallsfund durchgehen, um die Zusammenhänge mit den Ermittlungen gegen die „Organisierte Kriminalität“ zu verschleiern.

Es stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen „Maßnahme“, die für den kundigen Strafverteidiger im weiteren Verlauf des Verfahrens den Gedanken an die Durchsetzung eines Beweisverwertungsverbotes aufkommen lassen muß. Denn der Erforschung der materiellen Wahrheit durch die Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren sind durch das formelle Recht Grenzen gesetzt.

An dieser Stelle paßt es mal wieder, das Zitat von Rudolf von Ihering, Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung, 2. Teil, Abteilung 2, S. 471. (wiedergefunden bei Rechtsanwalt Andreas Jede):

Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält der Verlockung der Freiheit zur Zügellosigkeit das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, daß sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äußere Angriffe, – sie lassen sich nur brechen, nicht biegen.

Diese Form schreibt nun mal vor, daß Durchsuchungen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegen. Eine Eilbedürftigkeit, die es ausnahmsweise gestattet, auch ohne richterlichen Beschluß zu durchsuchen, gab es in dem Beispielfall nicht. Es ist und bleibt eine heimliche Ermittlungsmaßnahme, durch die die Betroffenen getäuscht wurden.

Die Aktion ist auch nicht unter Hinweis auf einzelne in der Strafprozessordnung ausdrücklich und gesondert geregelte heimliche Ermittlungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Die Berufung auf das Bedürfnis einer „effizienten Strafverfolgung“ – also das der-Zweck-heiligt-die-Mittel-Prinzip – ist angesichts der Intensität des Eingriffs (Art. 6 Abs. 1 EMRK!) nicht zulässig. Die alleinige Anwendung des Gefahrenabwehrrechts (Verkehrskontrolle) ist nicht möglich, wenn ein Straftatverdacht (Verstoß gegen BtMG) bereits vor der polizeilichen Maßnahme besteht und sodann zielgerichtet zu Zwecken der Strafverfolgung (Beweiserhebung) in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird.

Diese Täuschungen durch Ermittlungsbehörden werden höflich umschrieben mit dem Begriff der „legendierenden Kontrollen“. Unzulässig sind sie trotzdem.

Nachlesen kann man das Ganze in BGH 4 StR 436/09 – Urteil vom 11. Februar 2010, und in einem Aufsatz von Wolfgang Müller (Leitender Oberstaatsanwalt, Celle) und Richter Dr.Sebastian Römer (Richter, Hannover) in der NStZ 2012, 543.

Bild: Arno Bachert / pixelio.de

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Kollateralschäden von Ermittlungen

Es gibt ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs zu Lasten von Krankenversicherern. Das Landeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft haben folgenden Sachverhalt ermittelt und mithilfe von medizinischen Sachverständigen auch recht schlüssig belegt.

Der chronisch Kranke soll einen sogenannten „Ärztetourismus“ (so der Begriff des LKA dafür) betreiben. Er besucht mehrere Ärzte, die voneinander nichts wissen, und läßt sich von ihnen jeweils recht teure Medikamente zur Therapie seiner Erkrankung verschreiben.

Mit den Rezepten geht der Patient nun in eine Apotheke. Für das eine Rezept bekommt er die Medikamente, für die anderen Rezepte jeweils einen kleineren Geldbetrag vom Apotheker.

Der Apotheker rechnet alle Rezepte mit dem Krankenversicherer ab, obwohl er nur für das eine Rezpept die Medikamente herausgegeben hat.

Ein ziemlich riskante dusselige Art des Abrechnungsbetruges, da bei den Versicherern die Daten zusammenlaufen. Dort entdeckte man die Auffälligkeiten ziemlich zügig und leitet die Entdeckung dann an die Strafverfolgungsbehören weiter. Alles weitere ist dann ein Selbstläufer. Hier kommt dann nur noch eine Strafmaßverteidigung in Betracht, der Spielraum für ein Bestreiten dürfte eher eng sein.

Doch darüber wollte ich gar nicht berichten, mir geht es um eine andere Sache. In der Ermittlungsakte findet sich nun folgendes Blatt:

Apotheke

Als Leser der Akte bin ich – neben vielen anderen, die diese Akte auch lesen werden oder bereits gelesen haben – nun bestens darüber informiert, unter welchen chronischen Erkrankungen die vier Versicherungsnehmer leiden, welche Medikamante sie nehmen und was sie sonst noch so machen.

Es ist schon erstaunlich, daß man die Krankendaten in einer Ermittlungsakte quasi „veröffentlicht“; eine schlichte Mitteilung, daß es keine weiteren Versicherungsnehmer gibt, die in das Raster passen, hätte doch ausgereicht. Bemerkenswert finde ich auch, daß man alle Versicherten erst einmal verdächtigt, irgendwelche Rezepte zu verkaufen, nur weil sie eine bestimmte chronische Erkrankung haben.

So sieht das also aus, wenn man seine Daten bei seinem Krankenversicherer herumliegen läßt. Aber wenn man nichts zu verbergen hat …

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Paulfutter

Damit mir nicht schon wieder vorgeworfen wird, ich würde Kommentare einfach so verschwinden lassen – hier nun alle ungelöschten (!) Beiträge vom Paul des Monats Januar:

Der Paul

Ich gratuliere und überreiche den Pokal:

Die Ehrenurkunde folgt per Post.

Update 01.02.2013:

Paul2

Eine Zugabe des Preisträgers.

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Bild: © Georg Schemainsky / pixelio.de

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Alles doof!

alles doof

Ich sach da nix zu!

(Von wem ist das geniale Foto/Transparent?)

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Massenverhaftung von Rechtsanwälten in der Türkei

Nachfolgend die gemeinsame Presseerklärung des DAV und des RAV vom heutigen Tag zu den erneuten Verhaftungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in der Türkei.

Erneute Massenverhaftung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in der Türkei

DAV und RAV sehen anwaltliche Unabhängigkeit massiv bedroht

Die türkische Polizei hat am 18. Januar 2013 bei einer Operation gegen die Revolutionäre Volksbefreiungs-Front (DHKP/C) in mehreren Städten insgesamt 85 Verdächtige, darunter 12 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, festgenommen. Am 20. Januar 2013 hat die Staatsanwaltschaft begonnen, die Verdächtigen zu vernehmen, und am 21. Januar 2013 wurden gegen 9 von ihnen Haftbefehle erlassen. Laut den Medien wird den Verdächtigen vorgeworfen, Verbindungen zu der illegalen Vereinigung DHKP/C zu haben. Die Razzien fanden in den drei Großstädten Istanbul, Ankara, Izmir und in vier weiteren Städten statt.

Unter den verhafteten Anwältinnen und Anwälten sind Mitglieder des größten Anwaltsvereins des Landes „Çagdas Hukukçular Dernegi“ (Zeitgenössische Juristenvereinigung). Bei der Durchsuchung des Vereinsgebäudes war kein Staatsanwalt oder Vertreter der Rechtsanwaltskammer anwesend, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Zeitgenössische Juristenvereinigung hat aus Protest öffentlich gegen diese Maßnahmen demonstriert und in einer Presseerklärung auf die Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hingewiesen sowie ein rechtsstaatliches Vorgehen bei Durchsuchungen angemahnt. Der Verein ist für die Vertretung in Menschenrechtsverfahren bekannt, und viele seine Mitglieder vertreten auch Kolleginnen und Kollegen, die im Rahmen der sogenannten KCK-Verfahren inhaftiert und angeklagt sind.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) beobachten das Vorgehen gegen die Menschenrechtsanwälte in der Türkei unter dem Deckmantel von Anti-Terror-Gesetzen mit großer Sorge. Die verhafteten Anwälte und Anwältinnen sind in zahlreichen Strafverfahren mit politischem Hintergrund und in Menschenrechtsverfahren in der Türkei und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aktiv. DAV und RAV befürchten, dass es zukünftig keine Anwältinnen und Anwälte mehr geben wird, die bereit sind, in der Türkei die Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu vertreten und in politischen Strafverfahren zu verteidigen.

Mit einer vorgestern veröffentlichten Pressemitteilung schloss sich der Vorstand der Istanbuler Anwaltskammer der Kritik der Zeitgenössischen Juristenvereinigung an. Der Präsident der Kammer, Dr. Ümit Kocasakal, verurteilte die Festnahmen von Anwältinnen und Anwälten wie auch die Durchsuchungen ihrer Büros scharf und sicherte den betroffenen Kollegen und Kolleginnen jede notwendige Unterstützung zu. Kocasakal machte deutlich, dass die Durchsuchungen der Anwaltsbüros und des Anwaltsvereins sowie die Beschlagnahme von Akten zum Teil rechtswidrig gewesen seien, und dass der Umfang der Durchsuchungen nicht zu dem Vorwurf der angeblichen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation passe.

„Diese Verfahren sind ein Angriff auf die Anwaltschaft in der Türkei“ fasste Kocasakal die Sorge der gesamten Istanbuler Anwaltskammer zusammen und schloss: „Wir sind bereit, jeden Preis dafür zu zahlen, um den Rechtsstaat und die Rechte der Staatsbürger zu verteidigen und zu schützen.“

Bereits im November 2011 war es in der Türkei zu einer Massenfestnahme von 46 überwiegend kurdischen Anwältinnen und Anwälten gekommen, von denen sich noch heute 27 in Untersuchungshaft befinden. Dieses Verfahren wird seit Sommer 2012 vom DAV und dem RAV vor Ort beobachtet. Weitere kurdische Anwälte, wie der bekannte Menschrechtsverteidiger Muharrem Erbey, dem am 30. November 2012 der Ludovic-Trarieux-Preis von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger verliehen wurde, sind schon seit über drei Jahren inhaftiert. Mit den Verhaftungen vom 21. Januar 2012 befinden sich damit mindestens 37 Anwältinnen und Anwälte in der Türkei in Haft (s. zuletzt DAV/RAV-Pressemitteilung vom 5. Nov. 2012)

DAV und RAV fordern die Einhaltung der „UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte“ vom 7. September 1990 und schließen sich der Solidaritätserklärung der Istanbuler Anwaltskammer mit den inhaftierten Kolleginnen und Kollegen an. Gemäß Artikel 16 der Grundprinzipien hat der Staat sicherzustellen, dass Anwältinnen und Anwälte in der Lage sind, alle ihre beruflichen Aufgaben ohne Einschüchterung, Behinderung, Schikanen oder unstatthafte Beeinflussung wahrzunehmen. Sie dürfen wegen Handlungen, die mit anerkannten beruflichen Pflichten, Verhaltensregeln und Ehrenpflichten im Einklang stehen, Verfolgung oder verwaltungsmäßige, wirtschaftliche oder andere Sanktionen weder erleiden noch damit bedroht werden.

Offenbar ist das Verständnis der türkischen Justiz dafür, daß ein Rechtsstaat ohne Rechtsanwälte nicht machbar ist, noch nicht vorhanden.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 44

Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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I don’t like mondays

Innerhalb eines Jahres seit Übergabe seines nagelneuen Wohnmobils, musste der Käufer mit seinem Fahrzeug insgesamt dreimal zur Beseitigung von Mängeln in die Werkstatt des Verkäufers. So knarrte u.a. die Satellitenantenne beim Ausfahren, die Spüle war fleckig, Abdeckkappen der Möbelverbinder waren schief angebracht, die Stoßstange lose, die Toilettenkassette löste sich während der Fahrt aus der Halterung, und so weiter und so fort.

Nach und nach kamen immer mehr Mängel zusammen, so dass der Käufer zwei Jahre nach Übergabe des Wohnmobils den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Es seien noch 15 Mängel vorhanden, deren Beseitigung nach den Erkenntnissen eines Sachverständigen einen Kostenaufwand von rund 5.500 Euro netto verursachen würde.

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Bitte antworten!

Aus unserem Posteingang:

Ich bin es, Rüdiger. Ich habe versucht anzurufen, aber ich habe gerade keine Moeglichkeit zu telefonieren und Internet kann ich auch nur ab und zu nutzen. Ich habe mein Gepaeck mit meinem Pass und meinen Kreditkarten hier in England verloren. Ich weiss, das klingt komisch, aber das ist alles total schnell passiert.

Ich habe meine Bank bereits kontaktiert aber es dauert ca 5 Tage, bis ich Zugriff auf meine Konten von England aus habe. Meine Finanzen sind nun aufgebraucht und ich muss jetzt einige Gebuehren fuer den neuen Pass und andere Ausgaben bezahlen. Kannst du mir vielleicht £900 leihen? Ich zahle es dir sofort zurueck wenn ich wieder zu Hause bin.

Bitte melde dich, sodass ich dir dann die Informationen zum Geldversand über Western Union schicken kann. Du kannst mich per Mail erreichen oder auch hier im London Hotel anrufen +4470*573****.

Ich warte auf deine Antwort
Rüdiger Oppermann

Vielleicht ist einer der Blogleser so freundlich und hilft dem armen Kerl? Zum Beispiel mit dem Hinweis, daß auch der Betrugs-Versuch bereits strafbar sein kann (§ 263 Abs. 2 StGB).

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Menschenrechtsanwalt kämpft gegen seine Verurteilung wegen Widerstandes

Es ist eine bekannte Situation – der Konflikt zwischen einem Bürger und einem Polizeibeamten: Der Bürger fühlt sich zu Unrecht von dem Polizeibeamten behandelt und reklamiert dies, mal mehr, mal weniger deutlich. Der Polizeibeamte fühlt sich nun seinerseits von dem Bürger zu Unrecht behandelt. Und reagiert mit dem klassischen Dreisprung: Strafanzeige wegen Beleidigung, Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Es kommt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahren und zur Anklage – gegen den Bürger.

Vor einer Berufungskammer des Landgerichts Berlin findet zur Zeit ein Strafverfahren zu diesem Thema statt. Angeklagt und erstinstanzlich verurteilt ist der Kollege Hans-Eberhard Schultz. Über den Verteiler der Vereinigung der Berliner Strafverteidiger bekam ich heute eine Pressemitteilung des Rechtsanwalts Schultz übermittelt, die ich nachfolgend weitergebe.

Pressemitteilung RA Schultz

Ich halte es für sehr sinnvoll, daß dieses Verfahren von einer breiten Öffentlichkeit (z.B. am Montag, den 4.2.2013, Saal B 218 im Kriminalgericht) verfolgt wird. Es darf nicht sein, daß sich Bürger gegen Übergriffe von Polizeibeamten nicht mehr wehren, weil sie Angst haben müssen, ansschließend selbst selbst beschuldigt zu werden, eine Straftat begangen zu haben.

Mir sind die Details dieses konkreten Falls nicht bekannt. Aber dafür reichlich andere, die ich als Berliner Strafverteidiger bereits bearbeitet habe. Die Strukturen wiederholen sich. Leider.

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