Monatsarchive: Januar 2013

Kanzleibedarf

Wichtige Änderung!

3centmarke

Das braucht die moderne Kanzlei heute, wenn sie 55-Cent-Marken auf Vorrat gekauft hat. Wir leben in einer sonderbaren Welt …

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Jahrhundertelange Tradition: Der Verzehr von Eichhörnchen und Hunden

Eine Ode an den Espresso:

Ich liebe diesen kleinen, heißen Schluck, morgens und nachmittags, seine Bitternoten, den Schmelz der Crema auf der Zunge, das leichte Schokolade-Nuss-Aroma, den Duft der gerösteten Bohnen, selbst die Neige im Steinguttässchen, dieses Gemisch aus Zuckerrest, Schaumspur und Kaffeesatz. Ein guter Espresso ist ein Gedicht, ein Kulturgut, ein Hammer.

… und eine Absage an die dehydrierten Hobbygärtner, aka Teetrinker. Von Jan Spielhagen auf SPON

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„Was soll ich machen? Sie sind doch mein Anwalt!“

Ganz zu Beginn des Weges, den der Mandant mit seinem Verteidiger gehen wird, ist es noch recht einfach. Alles steht unter der Prämisse: Erst einmal eine solide Informationsbasis schaffen, danach können die notwendigen Entscheidungen getroffen werden. Der Klassiker in diesem Zusammenhang lautet: Erst die Akteneinsicht, dann die Stellungnahme – niemals (NIEMALS!) anders herum!

Im weiteren Verlauf dann wird sich zeigen, wie eine Verteidigung optimal aufgebaut werden kann, ob, wann und in welchem Umfang auf die Tatvorwürfe reagiert werden soll.

An dieser Stelle muß folgendes klar ein:

  • Es ist nicht die Verteidigung des Verteidigers, sondern die Verteidigung des Mandanten.
  • Nicht der Verteidiger entscheidet, sondern der Mandant.
  • Der Verteidiger liefert die Beratung, also die Grundlage, auf der der Mandant dann (s)eine Entscheidung treffen kann.

Mit der in der Überschrift gestellten Frage werden Verteidiger oft konfrontiert. Zum Beispiel dann, wenn der Verteidiger über die Gespräche berichtet, die er mit dem Richter und dem Staatsanwalt geführt hat, und es um eine Verfahrensabrede (§ 257c StPO) geht. Dazu folgender Fall:

Dem Mandanten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit gewerbsmäßig (§ 263 III StGB) betrogen zu haben. Es gibt zahlreiche, vor allem komplexe zivilrechtliche (UrhG, MarkenG …) Probleme. Richter und Staatsanwalt machen folgendes Angebot, weil sie die Sache vom Tisch haben wollen:

Wenn der angeklagte Mandant ein Geständnis ablegt, kann er mit einer „Bewährung“ rechnen. Wird es streitig und wird er dann verurteilt, dürfte die Freiheitsstrafe über (nicht mehr bewährungsfähige) drei Jahre hinausgehen.

Der Mandant ist überzeugt davon, daß er alles richtig, sich also nicht strafbar gemacht hat. Der Verteidiger hat also eigentlich den Auftrag, eine Freispruchverteidigung zu führen.

Eine ganz schwierige Situation, in dem sich das Mandant-Verteidiger-Gespann da befindet. Nimmt der Verteidiger dem Mandanten an dieser Stelle die Entscheidung ab, entscheidet er also anstelle seines Mandanten, fahren beide mit einem enormen Risiko. Denn nur, wenn das Verfahren dann mit einem Freispruch endet, ist es ein glückliches Ende. Alle Varianten bleiben belastend:

Bei einer Bewährungsstrafe nach einem Geständnis wird die Frage offen bleiben, ob es nicht zu einem Freispruch hätte kommen können, wenn dieses Ziel energisch genug verfolgt worden wäre.

Bei einer Verurteilung nach einer streitigen Verhandlung fragt der Mandant sich, warum er nicht gestanden hat, um die Bewährung zu bekommen.

Dies muß der Verteidiger seinem Mandanten verdeutlichen. Die Aufgabe kann also nur darin bestehen, dem Mandanten sämtliche Informationen zu liefern, die er braucht, um eine eigene Entscheidung zu treffen. Der Mandant muß vom Verteidiger in die Lage versetzt werden, die Sachlage zu verstehen und bewerten zu können. Das ist im Einzelfall schwieriger, als die Informationen zu beschaffen.

Die Antwort auf die Frage der Überschrift – Was soll ich machen? – kann also nur lauten: Entscheiden Sie!

Schon der Hinweis des Verteidigers: „Ich würde es an Ihrer Stelle so machen: …“ ist in den meisten Fällen schon zuviel und für das Seelenheil des Mandanten nur eine kurzfristige Erleichterung.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 43

Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Am Sonntag: Hells Angels in der Kirche

Selbstverständlich sind Engel ein unverzichtbarer Teil der christlichen Religion. Deswegen sind sie auch oft Gegenstand von einschlägiger Kunst. Ganz besondere Engel hat die Badische Zeitung in einer Kirche in Rust (Baden) entdeckt.

Hells Angels in der Kirche

Bereits 1985 hat der Karlsruher Künstler Reinhard Daßler in einem Deckengemälde im Langhaus der Kirche zwei Hells Angels integriert. Nach Ansicht des Schlulleiters des Städtchens Rust (rund 3.800 Einwohner) stehen stehen die beiden sich prügelnden und nicht mehr ganz so jugendlich erscheinenden Männer in Lederkluft mit der Aufschrift „Hells Angels“ für „die Gewalt„.

Als Gegenpol wird aber auch „das Gute“ dargestellt: „In Person von Ökobauern, einem Märtyrer am Eisenpfahl oder Mutter Theresa“.

Na, dann ist die Welt in Rust ja in Ordnung.

Besten Dank an Rechtsanwalt Lars Ritterhoff für den Hinweis.

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Ein wahrlich abschreckendes Urteil

9530_web_R_K_B_by_Kurt Michel_pixelio.dePolizeibeamte mit Steinen, Flaschen und Feuerwerkskörpern zu bewerfen, ist gleich aus mehreren Gründen nicht sinnvoll.

Zum einen trifft man in aller Regel den Falschen. Die Entscheidung, eine Demonstration zu begleiten und aufzupassen, daß die Spielregeln zumindest einigermaßen eingehalten werden, trifft nicht der Mann im protektorenbewehrten Grünzeug, sondern ein anderer, regelmäßig irgendein Schlipsträger. Auch konkrete Einsatzbefehle lassen sich stets auf graubeanzugten, blaubehemdeten Schreibtischtäter zurückführen.

Zum anderen gefährden die eingangs beschriebenen Exzesse genau das, was die Exzentriker für sich selbst in Anspruch nehmen wollen. Die Freiheit zum Demonstrieren und Protestieren. Diesem Freiheitsrecht wohnt es inne, daß es laut und deutlich werden muß. Denn die Wahrnehmung dieses Rechts soll ja etwas bewirken. Sicher, es gibt auch den leisen Protest, aber wir leben nicht mehr in der Zeit eines Mahatma Gandhi. Und dumme Nazis pellen sich ein Ei auf Kerzlein und Blümchen. Da muß man schon mal deutlicher werden. Aber der Stein- und Flaschenwurf ist das andere Extrem, das dazu führen kann, daß demnächst maximal Leserbriefe an ein Gemeindeblatt erlaubt werden.

Zusammengefaßt: Der Zorn auf „die Bullenschweine“ ist also kennzeichnend für Menschen, die von der Wand bis zur Tapete denken. Zumindest zeitweise.

Denn und trotzdem: Es ist der Zorn derjenigen, die noch über ein gewisses Maß an Vertrauen in das Funktionieren des Rechtsstaats haben. Wenn ich mir Monate später vor Gericht die Randalierer der „Kreuzberger Maifestspiele“ anschaue, dann sind das in aller Regel ganz vernünftige Kerlchen, die meist alkoholbedingt ein vorübergehendes Problem mit ihrem Testosteron- und Adrenalinspiegel hatten. Das läßt sich dann recht schnell und mit einfachen Mitteln wieder gerade rücken. Und das wissen die Landfriedensbrecher auch. Selbst sie vertrauen darauf, daß sie ein rechtsstaatliches Verfahren erwartet, in dessen Rahmen sie eine mehr oder minder passende Quittung verpaßt bekommen.

Für wesentlich gefährlicher als diese Polizeiabsperrungsdurchbrecher halte ich aber Straf-„Richter“ und Staats-„Anwälte“, die prinzipiell nichts anderes tun, als diejenigen, die sie verurteilen ohne ein Urteil, das auf legalem(!) Wege zustande gekommen ist, in den Knast schicken wollen. Wenn das zutrifft, was man über diese Dresdner Juristen in der Robe von Richtern und Staatsanwälten berichtet (was ich eigentlich gar nicht glauben möchte), dann ist in dem Gerichtssaal des kulturellen Zentrums Sachsen etwas ganz Ungeheuerliches passiert.

Nach dem Willen eines Juristen in Richterrobe im Zusammenwirken mit einem ebensolchen in Staatsanwaltsrobe und unter Beteiligung zweier Laien im Schöffenamt soll ein 36 Jahre alter, nicht vorbestrafter Familienvater für 22 Monate hinter Gitter. Medien- und Prozeßberichten zufolge soll es allenfalls ein paar dünne Indizien dafür gegeben haben, daß er die ihm zur Last gelegten Taten begangen haben könnte. Es gab aber Beweismittel, die das Gegenteil belegten.

Über die Zurechnungsklausel des § 25 II StGB – „Was andere getan haben, müssen Sie sich mit anrechnen lassen!“ – wird der Berliner quasi dafür in Haftung genommen, daß er in Dresden von einem Grundrecht Gebrauch gemacht hat, das – so habe ich es an der Uni gelernt – schlechthin konstituierend ist für unseren Rechtsstaat. Vielleicht war das diesen beiden furchtbaren Juristen scheißegal, Hauptsache sie hatten jemandem, dem sie die Randale ans Zeug flicken konnten.

Hey, was ist da los in Dresden?! Reichlich Strafverfahren gegen (Demonstrations-)Teilnehmer endeten im Nirvana, weil die von der Polizei erhobenen Tatvorwürfe nicht nachweisbar waren. Verfahren wegen angeblicher „Rädelsführerschaft“ aus den Jahren 2011 mußten eingestellt werden, weil die Beweise fehlten. Trotz rechtswidriger polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen und anderer zweifelhafter Ermittlungsmethoden. So wurden zum Beispiel die Datensammlungen mittels Funkzellenabfrage vom Datenschutzbeauftragten als rechtwidrig eingestuft. Packt man sich also jetzt einen, den man für das alles „hängen“ will?

Ja, vielleicht ist „Hängen“ eine etwas übertriebene Formulierung. Aber wie bitte will man es beschreiben, wenn ein sogenannter Richter einem Angeklagten eine „ungünstige Sozialprognose“ attestiert, weil er von einem weiteren Grundrecht Gebrauch gemacht hat: Sich nämlich durch Schweigen zu verteidigen? Eine solche Begründung für die Verweigerung einer Strafaussetzung zur Bewährung für einen „Ersttäter“ (wenn Tim H. denn überhaupt ein Täter war) trauen sich selbst Jurastudenten im zweiten Semester nicht mehr zu liefern. So etwas ist nicht einfach nur grottenschlechtes juristisches Handwerk. Wenn man hinter dieser (Teil-)Entscheidung einen bösen Willen vermuten möchte, liegt man sicherlich nicht völlig daneben.

Das – nicht rechtskräftige und aufgehoben werdende – Urteil des Schöffengerichts Dresden ist das, was jene beiden Juristen wohl bezweckt haben: Abschreckend, aber irgendwie anders. Es ist nur sehr schwer nachvollziehbar, wie sich solche Menschen vor dem Hintergrund ihre Eide, die sie auf unsere Verfassung geschworen haben, morgens früh die Bartstoppeln aus dem Gesicht rasieren können, ohne tot umzufallen bei dem Anblick, den sie dabei ertragen müssen.

Weitere – sachlichere – Informationen über diesen Vorfall von Rechtsanwalt Reiner Pohlen, im Spiegel und beim Grundrechtekommitee. Und die Sächsische Zeitung traut sich gar, Roß und Reiter beim Namen zu nennen.

http://www.sz-online.de/nachrichten/aufwiegler-muss-ins-gefaengnis-2487132.html

Bild: Kurt Michel / pixelio.de

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Der Zeugenbeweis: Unmittelbar und persönlich

Der Braunschweiger Kollege Werner Siebers berichtete über Berlusconis Bunga-Bunga-Maus als Zeugin vor Gericht.

Frau Karima El Mahrough, wie die Künstlerin richtig heißt, sollte als Zeugin in dem Verfahren gegen den ehemaligen Regierungschef Silvio Berlusconi gehört werden. Sie war an zwei Terminen, zu denen sie geladen war, verhindert und nicht erschienen. Der dritten Zeugenladung ist sie dann gefolgt. Rechtsanwalt Siebers zitiert aus einem Bericht der Zeitschrift „Stern“:

Die gebürtige Marokkanerin muss aber nicht als Zeugin auftreten. Berlusconis Anwälte reichten Rubys Aussagen schriftlich ein.

Das funktioniert in unseren deutschen Strafprozessen so nicht. Hier gilt der Grundsatz der persönlichen Vernehmung, eine Variante des Unmittelbarkeitsgrundsatz. Beide Prinzipien dienen der Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit. Zudem soll dem Gericht ermöglicht werden, sich einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen zu verschaffen. Außerdem sollen (müssen!) die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, die Zeugen zu befragen; oftmals ergeben sich die wesentlichen Erkenntnisse erst aus der (streitigen) Vernehmung eines Zeugen durch Richter, Staatsanwalt oder Verteidiger.

Damit wird sichergestellt, daß das Gericht sich in eigener Wahrnehmung ein lebendiges, unmittelbares Bild von den Beweispersonen und -mitteln macht und so nach seinem eigenen Eindruck von der Tat, „wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt“ (§ 264 StPO), urteilt. Ein Urteil „nach Aktenlage“ ist im Grundsatz nicht vorgesehen.

Es wäre zwar nicht ausgeschlossen, eine schriftliche Zeugenaussage – zum Beispiel durch Verlesung – in das Verfahren einzuführen. Aber grundsätzlich nicht als Ersatz für die persönliche Anhörung und Vernehmung eines anwesenden(!) Zeugen, § 250 StPO.

Von jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen.

Das alles wird es in dem beschriebenen Prozeß aber nicht sein. Denkbar wäre aber folgende Konstallation:

Ein Zeuge verweigert (teilweise) die Aussage nach § 55 StPO, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen möchte, selbst in den Focus der Ermittler zu geraten. Dann kann ausnahmsweise eine von ihm selbst verfaßte schriftliche Erklärung zu Beweiszwecken verlesen werden.

Ob in dem Berlusconi-Verfahren eine solche Konstellation vorgelegen hat, wird nicht berichtet. Ein Blick in die Glaskugel könnte dies aber bestätigen. Denn: Wer mit dem Teufel geht, riecht dann eben auch nach Schwefel.

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Soko Tunnel und das Steuerstrafrecht

611307_web_R_K_by_Bernd Kasper_pixelio.deEs ist keine schlechte Idee gewesen. Der Tunnel zur Schließfachanlage der Volksbank-Filiale in Steglitz.

Denn die Dauer einer Freiheitsstrafe, die für den Einbruch in eine Bank ausgeurteilt wird, hängt auch von dem Wert der Beute ab. Schließfächer haben es aber so an sich, daß nur ganz wenige Menschen und grundsätzlich auch keine Behörden wissen, was drin ist.

Und nun stelle man sich folgendes Szenario vor:

Der Mieter des Schließfachs, dessen Tür nicht mit einem Schlüssel, sondern mit der Brechstange geöffnet wurde, wird nach dem vormaligen Inhalt befragt. Gibt er nun an, daß er beispielsweise ein paar freundliche Goldbarren vor den Augen der Öffentlichkeit verborgen hat, muß er mit Folgefragen rechnen: Woher stammt das? Womit wurde es bezahlt? Und wie ist es ihm gelungen, Gold im Wert von 20.000 Euro zu erwerben, wo er doch seit Jahren Kunde des Jobcenters war?

Das könnte am Ende dann dazu führen, daß der Jobcenter-Bank-Kunde nun Post bekommt. Zum Beispiel von der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts. Oder von anderen, mit ähnlichem Auftrag arbeitenden Behörden.

Einige kluge Schließfachmieter werden also leise weinen, maximal in eine Naturholzplatte beißen, aber niemals nicht mitteilen, was Ihnen da abhanden gekommen ist. Denn das abhanden gekommene schwarze Gold ist nur durch Schweigen zu ersetzen, das in diesem Falle ja auch Gold ist.

Und die Tunnelbauer freuen sich, daß Ihnen das eine oder andere Jährchen erspart geblieben ist. Wenn man sie denn erwischt.

Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

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Verteidigung mit Blick auf die Revisionsinstanz

Der RAV veranstaltet einmal mehr eine Fortbildung, die spannend zu werden scheint:

Verteidigung mit Blick auf die Revisionsinstanz

Referent ist der Hamburger Strafverteidiger Dr. Ralf Ritter, der seit vielen Jahren in Revisionsverfahren verteidigt. Als Referent hat er sich qualifiziert in Fachanwaltskursen für das Themengebiet Revision.

Aus der Ankündigung:

Der Blick aus der Verteidigungsperspektive auf die Revisionsinstanz ist ernüchternd und zeigt vor allem eine nur geringe Erfolgsquote von Revisionen der Angeklagten. Es erscheint deshalb zu optimistisch, wenn die Möglichkeit der Revision mitunter als Sicherheitsnetz für die Verteidigung in der Tatsacheninstanz bezeichnet wird. Denn Sicherheit bietet die Revision – jedenfalls der Verteidigung – nicht. Verteidigung mit Blick auf die Revisionsinstanz bedeutet deshalb nicht, die Aktivitäten der Verteidigung auf das Revisionsverfahren auszurichten. Das wäre wenig effektiv.

Wenn allerdings dennoch die Verfolgung der Verteidigungsziele mit der Revision notwendig wird, hängen insbesondere die Möglichkeiten von Verfahrensrügen maßgeblich von Verteidigungsaktivitäten in der Tatsacheninstanz ab. Wichtig ist deshalb, schon in der Tatsacheninstanz Anknüpfungspunkte für die Verteidigung im Revisionsverfahren zu sichern. Die Möglichkeiten dazu und die Grenzen sind Gegenstand des Seminars. Insbesondere ist die Behandlung folgender Themen geplant:

· Grenzen und Möglichkeiten der Sicherung von Beweisergebnissen
· Beanstandungen gemäß / analog § 238 Abs. 2 StPO
· Anforderungen an die Stellung von Beweisanträgen
· Einführung von Verfahrenstatsachen in die Beweisaufnahme
· Vollständigkeit des Sitzungsprotokolls
· Dokumentation des Verfahrensablaufs

Die Veranstaltung findet statt am 16.2.2013, von 10:00-16:00 Uhr (5 Stunden Seminarzeit), und ist bereits für ganz kleines Geld zu bekommen. Weitere Informationen gibt es hier oder direkt beim RAV.

Wenn mir nicht der Himmel auf den Kopf fällt, bin ich dabei.

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Zufälle gibt’s

Zufall. Das ist ein ein Zufall. Da bin ich mir ganz sicher.

Die Mandantin hat bestimmt schon 10 oder 12 Dokumente als PDF-Datei bekommen und gelesen. Es nie irgendwelche Probleme gegeben. Nur die Datei von heute, die konnte sie nicht öffen. Sagt sie.

Ich habe dann nochmal geprüft, ob die Datei „defekt“ war. Nein, war sie nicht. Unter keiner Bedingung hat es irgendwelche Schwierigkeiten gegeben, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

Genau da lag aber der Fehler. Beim Inhalt der Datei, bzw. des Textes. Es war die Rechnung über den Selbstbehalt, den sie mit ihrem Rechtsschutzversicherer vereinbart hat.

Rechnungen haben es nun mal so an sich, daß sie sperrig sind, wenn man sie bekommt. Und sie deswegen nicht aufbekommt.

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