Monatsarchive: Februar 2013

Bewerbung um eine Stelle im Rahmen der Wahlstation

Vor ein paar Tagen erreichte uns folgende eMail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit melde ich mich bzgl. Ihrer Anzeige im Internet
(http://www.juristenkoffer.de/refblog/wahlstation/stationsangebot-mit-jobaussicht/#more-3021).
Ich, Wilhelmine Brause, habe am 01.02.2013 das Referndariat in Frankfurt angefangen und möchte gerne wissen, ob Sie weiterhin Stellen im Rahmen der Wahlstation anbieten. Sollte dies der Fall sein, bitte ich Sie zudem um die Zusendung weiterer Informationen (Arbeitszeit und -gestaltung, Vergütung, etc.). Über eine baldige Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Wilhelmine Brause

613791_web_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.deGibt es eigentlich eine Stelle für Referendare, in denen vermittelt wird, was man unbedingt bei Bewerbungen vermeiden sollte, wenn man gern in der Kanzlei arbeiten und lernen will, an die man schreibt. Das würde den Referendaren eine Menge Enttäuschungen ersparen und den angeschriebenen Strafverteidigern keinen Stoff für freche Blogbeiträge liefern.

Anm.:
Die „Anzeige im Internet“ war ein Text, den die Juristenkofferträger vor mehr als 2 Jahren und 3 Monaten von unserer Website geklaut haben. Den findet man dort seit November 2010 nicht mehr.

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

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Fahndungslüge

Polizeibeamte. Es gibt solche und so’ne. Hier habe ich einen erwischt, für den ich erst noch die richtige Schublade finden muß.

Der Beamte hatte einen Ermittlungsauftrag:

Ziel war es, Anwohner bzw. Ladenbesitzer in der näheren Umgebung auf eine Öffentlichkeitsfahndung mittels Fahndungsplakaten und Bildern aufmerksam zu machen und diese zu dem Vorfall zu befragen.

war in seinem Ermittlungsbericht zu lesen. Im Rahmen dieser Ermittlungen besuchte er einen Tante-Emma-Laden und unterhielt sich mit Onkel-Emma, der bei seiner Tante angestellt war. Während die beiden so lauschig beieinander waren,

… erschien ein Bekannter des Angestellten, Herr Gottfried Gluffke, und warf ebenfalls einen Blick auf das Fahndungsplakat und die dort abgebildeten Personen.

Herr Gluffke gab an, die Person mit dem auffälligen Pullover zu kennen. Außerdem wäre das Gesicht das gleiche. Allerdings habe er Angst uns mitzuteilen, um wen es sich bei dieser Person handelt, da es sein direkter Nachbar sei.

Herrn Gluffke wurde der Sachverhalt und der Hintergrund zu der Fahndung erneut erläutert. Er wurde sensibilisiert und ihm wurde mitgeteilt, dass die abgebildete Person nicht erfahre, dass diese Information von ihm stamme und polizeilich erst nachermittelt werden müsse, ob es sich tatsächlich um die auf dem Fahndungsplakat gesuchte Person handelt.

Nach langem Zögern teilte er mit, dass es sich um einen „Wilhelm“ handelt. Dieser solle Bullmannweg 21 im 4. Stock rechts wohnen. Er selber wohne in der Wohnung links daneben in diesem Stockwerk.

Das ist eine glatte Lüge. 82516_web_R_by_Alexander Hauk _ bayern-nachrichten.de_pixelio.deNicht das, was Gottfried Gluffke dem Polizisten erzählte. Das traf zu. Im Vertrauen darauf, daß „Wilhelm“ nicht erfahre, wer der Hinweisgeber war, lieferte er zutreffende Informationen.

Gelogen hatte der Polizeibeamte. Der weiß ganz sicher, daß ein Verteidiger später den Vermerk lesen wird, den der Polizist geschrieben haben wird. Und in dem er nicht nur den vollständigen Namen des Gottfried, sondern auch dessen Geburtsdatum, Geburtsort und telefonische Erreichbarkeit festzu- und festge-halten hat.

Dem Verteidiger stellt sich nun die Frage, ob er sich zum Komplizen dieses Beamten machen soll. Oder ob er verpflichtet ist, seinem Mandanten vollständig über den Inhalt der Ermittlungsakte in Kenntnis zu setzen. Ein kluger Polizeibeamter kennt die Antwort bestens. Nämlich, daß der Verteidiger – anders als ein Polizeibeamter – seinen Mandanten grundsätzlich nicht anlügen darf. Und auch nicht anlügen wird.

Entsprechend der Umgangsformen der Kreise, in denen sich das Ganze hier abspielt, wird Gluffke sich künftig darauf freuen können, regelmäßig – mindestens aber einmal – eine Geburtstagskarte zu bekommen. Das muß man einem erfahrenen Beamten nicht erst erklären.

Als ich Kind war, habe ich gelernt, man darf grundsätzlich nicht lügen. Nur gaaanz manchmal gäbe eine einzige Ausnahme, nämlich bei den so genannten „Notlügen“. Vielleicht gibt es aber noch eine weitere Ausnahme, die meine Eltern – sie hatten mit der Polizei nichts zu tun – nicht kannten.

Bild: Alexander Hauk / bayern-nachrichten.de / pixelio.de

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Hat funktioniert: Richterliche Kontrolle

Es ging um eine recht heftige Straftat. Die Täter konnten zunächst unerkannt entkommen, waren aber so unvorsichtig, sich auf einem U-Bahnhof und in einer Bankfiliale ablichten zu lassen. Mit diesem Bildmaterial sollten nun die weiteren Ermittlungen geführt werden.

Die Polizei schickt dazu die Ermittlungsakte mit den folgenden Bitten (Blatt 85 der Akte) an die Staatsanwaltschaft:

Raub01

Hier hat die Polizei ganz richtig (Lob von der Verteidigerbank!) erkannt, daß sie nicht ohne richterlichen Beschluß die Fotos der Verdächtigen veröffentlichen darf. Nun war erst einmal der Staatsanwalt an der Reihe, der es sich aber mit diesem Vermerk ein wenig zu einfach macht:

Raub02

Die Bitte des Polizeibeamten schlicht in Bezug zu nehmen, entspricht nicht den Anforderungen an eine saubere Arbeit eines Ermittlers. Es sollte schon deutlich werden, daß der Staatsanwalt sich auch eigene Gedanken gemacht und eigenständig geprüft hat, wie die Ermittlungen weiter zu führen sind. Dieser Ansicht war auch die zuständige Richterin, die die Akte mit folgendem Vermerk dem Staatsanwalt wieder vor die Füße legte:

Raub03

Das führte dann zur Nacharbeit und Formulierung einer korrekten „Antragssschrift“:

Raub04

Damit konnte der Richter dann auch was anfangen; wie bereits von der Polizei erbeten erlies er sechs Wochen danach den beantragten Beschluß gem. § 131b Abs. 2 StPO:

Raub05

Dieser Fall zeigt, daß die richterliche Kontrolle durchaus funktionieren kann. Und daß es (viele) (gute) (leider zu wenig) Polizisten und Richter gibt, die ihre Aufgaben auch ernst nehmen. Bedauerlich – aus Sicht der Geschädigten – ist allein, daß – aus welchen Gründen auch immer – durch dieses unnötige Akten-Ping-Pong sechs lange Wochen ins Land gegangen sind, bis der richterliche Beschluß ergangen ist.

Knapp zwei Wochen später wurde der Beschluß dann umgesetzt und die Bilder im Internet und im Fernsehen veröffentlicht. Es hat dann noch weitere sechs Monate – 12 Monate sind seit der angeblichen Tat vergangen – gedauert, bis ein Berliner Strafverteidiger einen neuen Mandanten bekommen hat.

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Eine Kiste

Die Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht ist etwas umfangreicher geworden, nachdem ich erfolgreich die Beiziehung weiterer Akten aus anderen Verfahren beantragt hatte. Genützt hat es erst einmal nichts. Denn der Mandant wurde trotzdem verurteilt. Also: Neues Spiel, neues Glück – in der Berufung beim Landgericht.

Damit nun die Akten aus Oranienburg zuverlässig nach Neuruppin kommen, muß eine wichtige Anweisung gegeben werden. Aus der Gerichtsakte:

Eine Kiste

Es hat funktioniert. Sogar Übersendung der Kiste „zum Zwecke der Akteneinsicht durch den Verteidiger“ klappte reibungslos. Die Kiste hat genützt.

Dem Mandanten habe ich dann auch Akteneinsicht gewährt. Durch Übermittlung der Dateien im PDF. Ohne Kiste.

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Gerichtssprecher zweiter Klasse

Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. hat heute folgende Presseerklärung veröffentlicht:

Am 20.02.2013 wurde Meikel K. von dem Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen. Das Gericht folgte mit seinem Urteil den übereinstimmenden Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Der Tagesspiegel berichtet darüber in seiner Ausgabe vom 21.02.2013 und zitierte den Gerichtssprecher wie folgt:

Zwar ist es kein 1-A-Freispruch, wie ein Sprecher sagt. Das Gericht habe festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit der Unschuld sehr viel größer sei als die der Schuld. „Das Gericht hat aber nicht festgestellt, dass er es nicht war“ – das wäre ein Freispruch erster Klasse. „Ein Restverdacht bleibt.“

Diese Verlautbarungen können nicht unwidersprochen bleiben.

Die Strafprozessordnung kennt nur eine Art der Freisprechung. Einen Freispruch erster oder zweiter Klasse gibt es nicht. Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen in den 1970er Jahren zu Recht aufgegeben. Nach einem freisprechenden Urteil ist für Restvermutung oder Restverdacht kein Platz. Mit einem Freispruch stellt das Gericht fest, dass die gesetzliche Unschuldsvermutung nicht widerlegt ist.

Es wäre wünschenswert, wenn nicht der Eindruck entstünde, dass Gerichte meinen, sich für prozessordnungsgemäß zustande gekommene Freisprüche entschuldigen zu müssen. Es spricht viel dafür, dass das eigentliche Problem ein achtmonatiges Verfahren gegen einen Unschuldigen ist – und der Unschuldige die gesamte Zeit in Untersuchungshaft verbringen musste.

Der Vorstand

Ich meine, es wäre zudem wünschenswert, wenn unsere Justiz auf Gerichtssprecher verzichten würde, die allenfalls für das Nachtmittagsprogamm der privaten Fernsehsender qualifiziert sind.

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… es war ’ne geile Party …

Richtig Spaß gehabt habe sie, teilte uns die Mandantin mit. Aber das hier findet sie nun gar nicht mehr witzig:

Party

Dabei wollte sie ihren neuen Freund nur mal kurz nach Hause fahren, um Nachschub zu holen. Es Er sei völlig breit gewesen, deswegen sei sie ja gefahren.

Ich bin gespannt darauf, welche Ansätze die Ermittlungsakte für die Verteidigung bietet.

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Nachlackiert ist nicht mehr neu!

Der spätere Kläger hatte bei einem Vertragshändler einen neuen BMW 320d für 39.000 € bestellt. Einen Monat später wollte er sein Auto eigentlich abholen, allerdings hatte das Schäden an der Lackierung und der Karosserie. Der Vertragshändler sollte nachbessern, was dieser zumindest versuchte. Das Ergebnis überzeugte den Käufer nicht. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtete, lehnte er die Übernahme des BMW erneut ab – dieser sei ja auch nicht mehr neu – und trat vom Vertrag zurück.

Der Vertragshändler meinte, das Auto sei völlig in Ordnung und dachte nicht daran, den Kaufpreis zu erstatten. Das Landgericht Bochum sah das anders und gab der Klage des Käufers auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 €, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten statt. Dagegen legte der Vertragshändler Berufung ein und bekam vor dem OLG Hamm Recht. Die verbliebenen Mängel, auch wenn zu deren Beseitigung bis zu sieben Prozent vom Kaufpreises kosten würden, seien lediglich optischer Natur, kaum wahrnehmbar und daher unerheblich. Und da der Käufer am Anfang ausdrücklich Nachbesserung verlangt hat, könne er sich jetzt auch nicht darauf berufen, dass das Auto nicht mehr neu sei.

Nachdem zwei Gerichte zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren, musste der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheiden und fand den Umstand, dass der Vertragshändler nicht ordentlich nachgebessert hatte, alles andere als unerheblich. Der Käufer eines Neuwagens könne grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht.

Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Der Rücktritt ist dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.

BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11

Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/2013 vom 06. Februar 2012

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Duplo und die Gabriele

Ältere Insider kennen den Begriff aus dem grauen Strafjustizalltag: „Duplo-Akte“. Das hat weder was zu tun mit Pralinen für den Staatsanwalt, noch mit Spielzeug für die Mitarbeiter auf den Geschäftsstellen. Den jüngeren unter den Strafjuristen (und allen anderen) sei erklärt, daß es sich um die Bezeichnung aus einer Zeit handelt, in der in jedem Sekretariat noch eine Gabriele stand.

Und weil Juristen nun mal ein konservatives Volk sind, bei dem jahrhundertalte Traditionen nicht totzukriegen sind, stehen heute noch hochqualifizierte Fachkräfte an einem Vervielfältigungsgerät, und stellen Kopien der Ermittlungsakten her.

Nun kann es sein, daß es in einem Verfahren gleich mehrere Beschuldigte und deswegen auch mehrere Verteidiger gibt. Dann werden entsprechend viele dieser Vervielfältigungsstücke hergestellt. Und damit Oberstaatsanwälte die Originale von den Kopien unterscheiden können, bekommen diese Kopien den schönen Namen Duplo-Akte.

Man könnte natürlich auch auf die Idee kommen, in (sehr) umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen, die sich im elektronischen Delikts-Bereich (vulgo: Internet) abspielen, auch elektronische Akten anzulegen. Oder zumindest elektronischen Kopien der Papierakten. Das wird aber noch ein wenig dauern. Denn solange die Gabriele noch funktioniert, muß sie ja auch genutzt werden.

Und deswegen wird es bei der Justiz auch noch in 100 Jahren Duplo-Akten und Internetausdrucker geben.

Danke an den Kollegen Wolf Reuter für die Anregung zu diesem Beitrag.

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Bibelfester Oberstaatsanwalt

Seit 2009 versuche ich in einer Strafsache, Akteneinsicht zu bekommen. Ich hatte im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde die Lateinkenntnisse des zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft herausgefordert.

Darauf erhielt ich die folgende Rückmeldung:

in obiger Sache wird in Kürze Akteneinsicht gewährt werden.

Reichlich Zeit später habe ich dann sicherheitshalber nochmal nachgefragt:

In Kürze

Offenbar habe ich damit auf einen Nerv getroffen:

StA Petrus

Touché! Ich gebe mich geschlagen. ;-)

Hier kann man das Zitat nachlesen.

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Hund und Jaguar vor geschlossener Hauskammer

480475_web_R_by_sabine koriath_pixelio.deVor der Haftanstalt steht seit ein paar Monaten ein recht wertiger PKW. Er gehört einem ehemaligen Insassen, der aus diesen Knast in die JVA Charlottenburg verlegt wurde.

Dem Buschfunk in der Haftanstalt zufolge soll der PKW als Drogenbunker genutzt werden. Einer der dort Inhaftierten steckte diese Information den Wachtmeistern und die sofort den zuständigen Drogenfahndern beim Landeskriminalamt.

Die Kriminalen waren nun daran interessiert, sich das Auto auch einmal von innen anzuschauen. Das geht in der Regel am besten unter Zuhilfenahme eines Schlüssels. Der befand sich aber nicht beim Fahrzeug, sondern in der JVA Charlottenburg. Und zwar dort in der Hauskammer, in der die Habe der Gefangenen verwahrt werden.

Kein Problem, dachte sich die Kommissarin. Sie hatte aber nicht damit gerechnet, daß dort aber die behördenüblichen Öffnungszeiten gelten:

Öffnungszeiten

Aber es gibt unten Kriminalbeamten nicht nur Rüpel (wir sind hier schließlich nicht in Bayern!): Damit das gute Stück nicht mit der Brechstange geöffnet werden muß, stellte man einen Wachtmeister ab, der das Auto bis zur Öffnungszeit der Hauskammer bewachte.

In der Zwischenzeit wurde ich als Verteidiger benachrichtigt, damit ich am nächsten Morgen bei der Durchsuchung des Autos zusehen konnte. Ich habe mich für die Rücksichtnahme revanchiert und den Beamten gezeigt, daß bei diesem Modell die Motorhaube von hinten nach vorn geöffnet werden muß. ;-)

Nebenbei: Gefunden hat „der Diensthund Mary“ nichts, obwohl sie mit richtig viel Spaß bei der Arbeit war. Auf diesem Weg besten Dank an die Beamten für die Rücksichtnahme.

Bild: sabine koriath / pixelio.de

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