Monatsarchive: März 2013

Eitelkeit statt Vollzugslockerungen?

Die Journaille muß täglich, oder wie in diesem Fall wöchentlich, das Papier vollkriegen. Dazu kommen die Reporter auf Ideen, die nachdenklich machen sollten.

Mein Kollege und Nachbar, Rechtsanwalt Steffen Dietrich, suchte am Donnerstag vergangener Woche nach einem Verurteilten, der sich einer Wochenzeitung hingeben will.

Ein Journalist einer seriösen Wochenzeitung möchte einen Beitrag über Menschen fertigen, die sich auf eine längere Haftstrafe vorbereiten.

Der Strafverteidiger zitiert dabei aus einer eMail des Journalisten …

Ich möchte ihn/sie die letzten Tage/Wochen vor Haftantritt begleiten und so miterleben, was es heißt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein.

… der selbstredend zusicherte,

dass der Fall tatsächlich anonym bleibt.

Ischia_castello_AragoneseIch rate jedem „Verurteilten“ davon ab, sich auf diesem Weg in die Gefahr zu begeben, daß ihm Vorteile im (offenen) Vollzug nicht gewährt werden. Diese Gefahr besteht unabhängig von dem (ehrlichen) Bemühen des Journalisten um Anonymisierung; denn irgendwelche Fakten, aus denen zumindest Insider Rückschlüsse auf die Identität ziehen können, müssen in dem Bericht geliefert werden, wenn er Substanz haben soll.

Nützen tut es dem späteren Inhaftierten mit großer Sicherheit nicht – von der Pflege seiner eigenen Eitelkeit einmal abgesehen. Das (Entdeckungs-)Risiko ist nicht unerheblich und wird, so es sich denn realisiert, zu nicht vorhersehbaren Reaktionen der Kommission führen, die im weiteren Verlauf der Vollstreckung über Vollzugslockerungen zu entscheiden hat.

Nebenbei: Auch Knast-Zeitungen wie der Lichtblick sind an solchen Berichten interessiert.

Bild: via Wikipedia

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Teliad: Strafanzeige gegen Strafverteidiger

Meine Frage, ob Teliad nicht spammt oder vielleicht doch, scheint dem Geschäftsführer dieses Unternehmens, Herrn Dipl.-WiWi Andreas Armbruster, nicht zu gefallen.

Herr Armbruster schreibt mir, daß die teliad Internetmarketing GmbH gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg Berufung einlegen werde. Das wird ja noch richtig spannend.

Interessant ist aber auch die Ankündigung des Geschäftsführers der Teliad:

Ebenfalls werde ich gegen Sie heute Strafanzeige stellen.

Na klar, das ist ja da Mindeste, was er zur Verteidigung seiner Rechtsposition tun sollte. Die Staatsanwaltschaft wird Herrn Armbruster und die teliad sicher gnadenlos unterstützen bei seiner Vendetta.

Ich frage schonmal vorsorglich in die Runde: Gibt es unter den Lesern vielleicht jemand, der sich in diesem Fall der notwendigen Verteidigung – wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (§ 140 II StPO)- als Pflichtverteidiger für mich bestellen lassen möchte? Damit ich nicht so alleine gegen die teliad Internetmarketing GmbH aus 70372 Stuttgart kämpfen muß?

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Teliad spammt nicht. Oder?

Es ist eigentlich nicht nachvollziehbar, daß ein Unternehmen wie Teliad, das für teuer Geld Dienstleistungen im „Linkbuilding & Blogmarketing“ anbietet, den Umgang mit Werbung per eMail noch immer nicht so richtig verstanden hat.

Erst müllt mich das Unternehmen mit sinnloser Werbung zu (als wenn ich es nötig hätte, Back-Links zu kaufen!). Dann reagieren sie überheblich auf eine (kostenlose) Abmahnung, um schließlich im Einstweiligen Verfügungsverfahren weiteren Unsinn vorzutragen.

AG T-K Urteil

Das Amtsgericht Tempel-Kreuz hat – trotz einiger eingeräumter Unsicherheiten bei der Kenntnis der eindeutigen Rechtslage – ein schönes Urteil (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.03.2013, 24 C 1001/13) herausgearbeitet, dessen Inhalt eigentlich jedem irgendwie bekannt gewesen ist, der Werbung per eMail verschicken möchte.

Nun hat es auch Teliad schriftlich, wie das funktioniert.

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Der Staatsanwalt war nicht schuld!

534036_web_R_K_B_by_gabriele Planthaber_pixelio.deIch hatte mich über einen Staatsanwalt lustig gemacht, dem es nicht gelingt, seine Arbeit in einer angemessenen Zeit zu erledigen. Als Ursache für diese Bearbeitungs-„Geschwindigkeit“ hatte ich die fehlende Bereitschaft vermutet, sich zeitgemäßer Technik zu bedienen.

Nun erfahre ich in einem Vermerk, der Staatsanwalt ist gar nicht schuld. Schuld sind – wie – immer die anderen:

Die Haftbefehle gegen die Beschuldigten Brause, Gluffke und Bullmann bestehen seit fast 2 Jahren. Anders als bei den anderen Beschuldigten mit vergleichbarer Haft-Situation des Verfahrenskomplexes ist wegen der Personallage des Zollfahndungsamts und der Komplexität der hier auszuwertenden Beweismittel mit einer Anklageerhebung nicht mehr in den nächsten 2 Monaten, sondern eher im Hochsommer 2013 zu rechnen.

Das Landgericht Potsdam hat in einer Beschwerdeentscheidung in vorliegendem Verfahrenskomplex zu erkennen gegeben, dass auch bei bestehender Haftverschonung und bei der gegebenen Komplexität der Sachlage nach knapp 2 Jahren die Grenze der Verhältnismäßigkeit erreicht ist, wenn bis dahin nicht Anklage erhoben worden ist.

Diese Rechtsansicht erscheint jedenfalls vertretbar, es ist nicht zu vermuten, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht entsprechende Beschlüsse des Landgerichts auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufheben würde.

So ist das nun mal in einer Behörde. Wenn man schon die Zuständigkeit nicht verneinen kann, so kann man wenigstens die Verantwortlichkeit auf einen anderen abschieben. Nicht die Staatsanwälte sollen es hier sein, die nicht in die Puschen kommen. Sondern die Zöllner.

Ich bin auf die Vermerke der Zollfahndungsbeamten gespannt.

Weiter unten heißt es dann in dem Vermerk:

Urschriftlich per Telefax an

Amtsgericht Potsdam
Ermittlungsrichter

unter Hinweis auf Ziffer 1

mit dem Antrag, die Haftbefehle gegen Brause, Gluffke und Bullmann aufzuheben.

Da hat jemand in eine Glaskugel geschaut und gesehen, daß die Verteidigung nun genügend Munition gesammelt hatte, um beim Gericht einen Treffer zu landen. Diesen Erfolg wollte man uns dann ja doch nicht gönnen … Dem Mandanten ist es gleich.

Häschen-Bild: gabriele Planthaber / pixelio.de

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Korrektur eines schlamperten Urteils

Im Januar 2010 verurteilte das Landgericht Cottbus einen Mann wegen Totschlags. Das Urteil hob der Bundesgerichtshof auf (Beschluss des 5. Strafsenats vom 21.7.2010 – 5 StR 246/10 –). Der Rechtsfehler des Landgerichts: Es hatte versäumt, die (konkrete) Ursache des Todes festzustellen.

Die Lektüre dieses Beschlusses erweckt den Eindruck: Insgesamt scheint die Schwurgerichtskammer beim Landgericht ziemlich schlampert gearbeitet zu haben.

In dem zweiten Durchgang wurden zur Todesursache nun gleich drei Sachverständige gehört. Unter anderem Prof. Dr. Bernd Brinkmann aus Münster, der zu einem knackigen Ergebnis kam: Es kann kein vorsätzlicher Totschlag gewesen sein, sondern eine Art Unglücksfall beim Geschlechtsverkehr. Einen Irrtum will er ausschließen.

Die Gerichtsreporterin Barbara Keller hat das Verfahren auf BerlinKriminell seit 2010 verfolgt und berichtet aktuell über den Verfahrensstand unter sachlicher Überschrift: Justizirrtum am Landgericht Cottbus.

Bemerkenswert erscheint mir das Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, den Frau Keller wörtlich zitiert:

„Der Unsinn mit der Luftembolie!“ hatte Staatsanwalt Martin Mache gestöhnt und die Anhörung des renommierten Sachverständigen in Sachen Erstickungstod Prof. Dr. Bernd Brinkmann für überflüssig erklärt.

Was so ein gestandener Staatsanwalt ist, der braucht eben keinen Sachverstand. Durchhaltevermögen reicht.

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Sizilianische Verhältnisse?

Meinen Blogbeitrag über eine Fahndungslüge hat Sebastian Heiser von der taz motiviert, sich diesem Problem von der (klassisch) journalistischen Seite zu nähern. Das Resultat seiner Recherche ist heute in der Zeitung zu lesen:

Die Polizei schafft es nicht, Zeugen stets gut zu schützen – und greift sogar zu Falschaussagen.

Man darf sich vor dem Hintergrund der Art und Weise, wie mit Zeugen umgegangen wird, nicht wundern, daß es zunehmend schwieriger wird, Zeugen zu finden, die dazu beitragen, ein Ermittlungs- und Strafverfahren voranzubringen.

Die Justiz beschwert sich über die Omertà in Verfahren zum Beispiel gegen Rocker. Die Ermittler tragen durch das von Heiser und mir beschriebene Verhalten aber selbst und wesentlich dazu bei, daß immer weniger Bürger (die keine Rocker sind) bereit sind, dem Staat zu vertrauen.

Die provokante Frage von Heiser:

Polizeipräsident Klaus Kandt […] sieht vertrauenwürdig aus – aber sind das auch seine Ermittler?

scheint berechtigt zu sein.

omertaEin sizilianisches Sprichwort lautet: „Cu è surdu, orbu e taci, campa cent’ anni ’mpaci“ – „Wer taub, blind und stumm ist, lebt hundert Jahre in Frieden.“

Wollen wir das wirklich?

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Quicky mit der Richterin am Amtsgericht

DealpraxisZum Thema Deal hat sich das hohe Bundesverfassungsgericht in dieser Woche bereits positioniert (BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – – 2 BvR 2883/10 – – 2 BvR 2155/11).

Wie es in den Niederungen beim Strafgericht zugeht, darüber berichtete mir kürzlich ein Kollege.

Es war eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr. Der Standardfall in Schlagworten: LKW – Rechtsabbieger – Radfahrer. Das Ganze führte zur Anklage und zu einem Termin vor dem Amtsgericht.

Die Richterin kam 5 Minuten zu spät. Diese Zeit nutzten der Verteidiger und der Staatsanwalt für ein so genanntes „Rechtsgespräch“. Die beiden waren sich schnell einig – das Verfahren sollte gegen Zahlung einer Auflage eingestellt werden – als die Richterin den Saal betrat:

Richterin:
Ach? Die Herren haben den Fall schon vorerörtert?

Staatsanwalt:
Ja, das Verfahren kann nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von 300 Euro eingestellt werden.

Verteidiger:
Nickt.

Richterin:
Dann ergeht vor Aufruf der Sache folgender Beschluß: Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt …
Herr Verteidiger, Sie erklären das dann Ihrem Mandanten? Schönes Wochenende!

Liebes Bundesverfassungsgericht, so sieht das aus – außerhalb des Elfenbeinturms.

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Taxidriver

Ein Kollege aus den veralteten Bundesländern berichtete mir über einen illustren Fall aus dem Fuhrgewerbe.

Meinem Mandanten (Ex-Taxiunternehmer) wurde die Manipulation von Wegstreckenzählern an Taxis vorgeworfen. Der Strafbefehl warf ihm vor er habe in zehn Fällen irgendwann irgendwen angestiftet die Tachos zu verstellen. Dabei zeigte ein Fahrzeug 1.000 km mehr, als angeblich tatsächlich gefahren.

272315_web_R_K_B_by_RainerSturm_pixelio.deIn der Juristen-Schule haben wir gelernt, daß dem Angeklagten in einem Rechtsstaat eine ganz bestimmte, genau bezeichnete Tat vorgeworfen werden muß. Das hat den Sinn, daß er sich auch entsprechend gezielt gegen den Vorwurf verteidigen kann. Dem Kollegen genügte – zu Recht – das „irgendwann, irgendwo, irgendwer“ des Strafbefehls nicht.

Der Verteidiger reklamierte also zutreffend einen Verstoß gegen § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, der da lautet:

Die Anklageschrift [und damit auch der Strafbefehl. crh] hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz).

Das wiederum nahm der Verfassers des Strafbefehls persönlich. Der Staatsanwalt reagierte empfindlich:

Zu dem Schriftsatz des Verteidigers vom 03.04.12 (Bl. 345 ff, Bd. IV) wird wie folgt Stellung genommen.

An angeblich formalen Fehlern des Strafbefehls herumzunögeln, macht sich eigentlich nie gut, denn immerhin ist er ja erlassen worden. Die Hinweise des Verteidigers treffen auch nicht zu:

Tatzeitraum: Dem Angeklagten wird vorgeworfen, von Dritten die Tachometer manipulieren lassen zu haben. Es käme also auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten oder der Manipulation selbst an. Diese Daten sind jedoch nicht bekannt. Bekannt ist lediglich, dass die Fahrzeuge bis zum 31.01.2011, nämlich dem Tage der Durchsuchung, manipuliert gefahren sind.

Auf die Zulassungsdaten der einzelnen Fahrzeuge kommt es nicht an, ebenso wenig auf den Tag, an dem der Angeklagte in die Firma eingetreten oder ausgeschieden ist.

Der konkrete Strafbefehlsvorwurf erfüllt auch die Vorgaben der RiStBV. Wie der Verteidiger selbst zitiert, heißt es darin, der Satz soll klar, übersichtlich und leicht verständlich sein, d.h. „in der Kürze liegt die Würze“. Daher kann er nicht argumentieren, der „Anklage“satz sei zu kurz.

Es ist schon bemerkenswert, mit welchem Selbstbewußtsein manche Juristen ausgestattet sind. Oder ist es einmal mehr die schlichte Arroganz der Macht, mit der die mangelnde fachliche Kompetenz kaschiert werden soll?

Bild: RainerSturm / pixelio.de

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Das Gesetz als Voraussetzung für den Gesetzesbruch?

Das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – 2 BvR 2883/10 – 2 BvR 2155/11) hat entschieden:

Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess sind […] nicht verfassungswidrig.

Das bedeutet, der Gesetzgeber habe eine Regelung geschaffen, die für sich genommen in Ordnung sei. Der gesetzlich geregelte Deal sei mit der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Soweit, so gut.

Problematisch sei, was Richter – meist unter kollusivem Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Verteidiger – in der Praxis daraus machen. Das Bundesverfassungsgericht attestiert den Praktikern ein „erhebliches Vollzugsdefizit“. Mit klaren Worten: Die Beteiligten verstoßen sehenden Auges gegen geltendes Recht. Spinnt man diesen Gedanken zum bösen Ende, landet man bei einem Verbrechenstatbestand.

Eine herausgehobene Bedeutung kommt der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft zu. Sie ist nicht nur gehalten, ihre Zustimmung zu einer gesetzeswidrigen Verständigung zu versagen, sondern hat auch Rechtsmittel gegen Urteile einzulegen, die auf einer solchen Verständigung beruhen. Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten ermöglichen es zudem, diese Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaft nach einheitlichen Standards auszuüben.

Es ist bemerkenswert, daß die Strafverfolgungsbehörde vom Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen werden muß, was ihre Aufgabe ist. Im Umkehrschluß bestätigt die Entscheidung des Verfassungsgerichts einen unerträglichen Zustand der Rechtspflege: Die Instanz-Richter machen, was sie wollen, um die Verfahren vom Tisch zu bekommen. Und die Staatsanwälte gucken dabei zu.

Es bewahrheitet sich meiner Ansicht nach das Sprichwort: „Reicht man ihnen den kleinen Finger, nehmen sie den ganzen Arm.“ Der gesetzliche Versuch einer Regelung der Absprachen führt ein Stück weiter weg von dem Ideal, daß in einem sauber geführten Strafprozeß die tatsächliche Wahrheit erforscht wird. Und nicht eine prozessuale Wahrheit als vereinbart gilt.

Die Zitate stammen aus der Pressemitteilung Nr. 17/2013 vom 19. März 2013.

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Totschlag und Vergewaltigung per Internet-Chat

Dem Mandanten wurde ein heftiger Vorwurf gemacht:

Ereignis

So etwas packt man nicht mal soeben schnell weg wie den Vorwurf, sein Mopped verbotenerweise auf dem Bürgersteig geparkt zu haben. Eine solche Mitteilung ist eine hervorragend geeignete Ursache für andauerende Schnappatmung.

Die Akteneinsicht durch den Strafverteidiger lieferte einen eindrucksvollen Vermerk über eine Vernehmung der „Geschädigten“:

Vermerk

Die Ermittlungen endeteten dann mit dieser Konkretisierung:

Sachverhalt

Jetzt wußte der Mandant auch, wer ihm diese Suppe eingebrockt hat. Wir haben dann ein wenig in der wirklich.weiten.Welt gesucht und sind dann auch fündig geworden:

Facebookgeständnis

Der Staatsanwalt, der bis dahin noch gar nicht gut auf den Mandanten zu sprechen war, änderte recht zügig sein Vorurteil. Nun warten wir auf die ergänzende Akteneinsicht nach Abschluß der Nach-Ermittlungen.

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