Monatsarchive: April 2013

Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung …

… ist es nicht notwendig, die Mitglieder des Gerichts, die Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Protokollführer und die dem Senat und der Bundesanwaltschaft zugeordneten Justizbediensteten, sowie die Amtshilfe leistenden Polizeibeamten und die zum Schutze gefährdeter Personen eingesetzten Polizeibeamten zu durchsuchen. Das gilt auch für die von diesen Personen etwa mitgeführten Taschen und Behältnisse.

Weil aber möglicherweise Verteidiger, Nebenklägervertreter, Nebenkläger, Dolmetscher, der Vertreter der Jugendgerichtshilfe und Sachverständige diese mühsam aufrecht erhaltene Sicherheit und – bayerische – Ordnung gefährden werden könnten, werden sie, nachdem sie sich ausgewiesen haben, durchsucht.

Sie sind durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht der Behältnisse, auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder eines Metalldetektorrahmens, auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die zur Störung der Hauptverhandlung geeignet sind.

Darüber hinausgehende Durchsuchungsmaßnahmen sind nur durchzuführen, wenn das Suchgerät anspricht.

Das hat der Vorsitzende des 6. Strafsenats des OLG München am 4.3.2013 so verfügt.

Ich hatte über diese waffenschmuggelnden Verteidiger bereits am 15. April 2013 berichtet. Auch Rechtsanwalt Udo Vetter hält die Verteidiger für gefährlich. Und Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., sieht die 70er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts wiedergekommen; er prognostiziert eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob Rechtsanwälte – Strafverteidiger ebenso wie Nebenklagevertreter – quasi von Natur aus bombenlegende Terroristen sind.

Einen interessanten Gedanken spricht Udo Vetter aus, über den man mal nachdenken sollte:

Sollte derartiges in so einer krassen Form akzeptiert werden, wäre das ein fatales Signal an andere Gerichte. Strafverteidiger könnten dann offen gedemütigt und diskriminiert werden. Das wäre für mich gegebenenfalls ein Grund, bei so was in dieser Rolle nicht mehr mitzuspielen.

Einmal angenommen, die Verteidiger (und vielleicht auch der eine oder andere solidarische Nebenklagevertreter? – an dieser Stelle ein Gruß aus Kreuzberg nach Hamburg!) lassen sich am ersten Prozeßtag nicht durchsuchen. Dann ist damit zu rechnen, daß der Große Vorsitzende sie nicht in den Gerichtssaal läßt. Da in diesem Verfahren auch vor dem OLG München Verteidiger aber (noch?) notwendig sind, dürfte dieser Termin nach Aufruf ziemlich kurzfristig wieder beendet werden.

Es könnte sein, daß dieses Verfahren das letzte ist, das der Vorsitzende bis zu seiner Pensionierung führen wird, wenn er so weiter macht. Weil das Verfahren bis dahin dauert …

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Hatten wir schonmal …

Quelle: https://twitter.com/HansPeterUhl

… ist zwar schon etwas länger her, aber einige GänzÄltere (+80) und WenigerÄltere (+24) werden sich bestimmt dran erinnern.

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Haftbefehl gegen Hoeneß

Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung (SZ) vom gestrigen Nachmittag zufolge soll gegen Uli Hoeneß ein Haftbefehl erlassen worden sein. Nach der Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Festnahme am 20. März 2013 wurde dieser Haftbefehl angeblich gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 5 Mio. Euro außer Vollzug gesetzt (siehe § 116 Abs. 1 Ziffer 4 StPO) und Hoeneß wieder entlassen.

Die Außervollzugsetzung gegen Kautionszahlung ist meiner Ansicht nach allerdings kein Hinweis darauf, daß Herr Hoeneß mit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung rechnen muß, wie dies in der SZ zu lesen war.

Voraussetzung für einen solchen Haftbefehl ist zunächst ein dringender Tatverdacht, § 112 StPO. Der ist unproblematisch gegeben, wenn der Beschuldigte sich zuvor selbst angezeigt hat und davon auszugehen ist, daß er keinen Unsinn erzählt. Das möchte ich hier vor dem Hintergrund der Strafbefreiung, die ein Steuerhinterzieher anstrebt, ausschließen.

Eine weitere Voraussetzung ist (im vorliegenden Fall) die Fluchtgefahr als Haftgrund. Und diese kann durch Erfüllung von Auflagen beseitigt werden, eben auch durch die Hinterlegung einer Kaution, die verfallen würde, wenn der Beschuldigte sich dem Strafverfahren durch Flucht entzieht.

Selbstverständlich wird nach einer Selbstanzeige erst einmal ein „ganz normales“ Ermittlungsverfahren eingeleitet, bei dem den Ermittlern das volle und übliche Instrumentarium zur Verfügung steht. Wenn sich dann am Ende herausstellt, daß Steuern hinterzogen wurden, sind die Voraussetzungen für die Strafbefreiung nach § 371 Abgabenordnung (AO) zu prüfen. Liegen sie vor, wird das Strafverfahren ohne Urteil eingestellt.

Wenn die Kaution von dem Hinterzieher gezahlt wurde, ist aber sicher davon auszugehen, daß sie auch dann nicht zurückgezahlt wird, wenn Herr Hoeneß die sonstigen Auflagen (soweit vorhanden) erfüllt hat und auch sonst nicht geflohen ist. Es ist damit zu rechnen, daß dann gegen die Steuerverbindlichkeiten aufgerechnet wird.

Um zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bei dem aktuellen Informationsstand eine Verurteilungswahrscheinlichkeit formulieren zu können, benötigt man ein solches Instrument, das nicht nur unserer Kanzlei, sondern wohl auch den Journalisten der Süddeutschen zur Verfügung steht.

Nebenbei:
Ein kluger Verteidiger wird wissen, wie die Aufrechnung der Justiz- bzw. Landeskasse gegen den Kautions-Rückzahlungsanspruch zu vermeiden ist. 8-)
Es soll aber angeblich auch kluge Haftrichter geben, die das zu verhindern wissen. ;-)

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Nebenklage, eine Aufgabe auch für Strafverteidiger

Die Stellung der Geschädigten in einem Strafprozeß ist in den letzten Jahren zunehmend gestärkt worden. Opfer von Straftaten haben mehr und wirksamere Rechte bekommen, um sich am Strafverfahren aktiv zu beteiligen. Längst sind Verletzte nicht nur Berichterstatter und Zeugen der Beweisaufnahme vor den Strafgerichten.

In vielen Verfahren, an denen die Anwälte unserer Kanzlei als Strafverteidiger beteiligt waren, wurden die Rechte von Geschädigten im Rahmen der Nebenklage wahrgenommen. Seit 2006 waren auch die Verteidiger in Strafprozessen als Nebenklagevertreter engagiert und konnten effektiv dazu beitragen, daß die Opfer von Straftaten nicht „leer“ ausgingen.
Wir haben in einer strukturierten Darstellung die wesentlichen Punkte der Nebenklage herausgearbeitet. Dem juristisch interessierten Laien werden deren Voraussetzungen und Möglichkeiten erklärt.

Für Anregungen, Ergänzungen und Kritik an dieser Mandanten-Information sind wir dankbar.

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Eine sportliche Steuerhinterziehung und das Strafmaß

Einmal eingenommen, jemand hätte ein „Vermögen in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro“ und dieses versteckt er auf mehreren Bankkonten in der Schweiz vor dem deutschen Fiskus.

Weiter unterstellt, durch dieses Versteckspiel erzielt der Vermögende jährlich einen Steuervorteil von – sagen wir mal – 1 % des Kapitals. Was käme im Falle einer Entdeckung eigentlich dabei heraus? Ich meine jetzt nicht die Höhe der Verzugszinsen und Säumniszuschläge. Sondern ich rede vom Strafmaß.

Dazu erinnere ich an ein Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 2.12.2008 – 1 StR 416/08. Danach kommt bei einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung regelmäßig nicht mehr in Betracht. Um bei meinem Eingangsbeispiel zu bleiben: Bei mehreren 1%er – also mehreren hinterzogenen Millionen – ist eigentlich damit zu rechnen, daß eine Freiheitsstrafe am Ende verhängt wird, die einen gewaltigen Anreiz zur Flucht bietet. Insoweit stütze ich mich auf meine Erfahrungen, die ich in reichlich Verfahren als Verteidiger vor dem Haftrichter gemacht habe.

Und wenn ich jetzt auch noch die bayerische Art der Gesetzesanwendung erinnere, stelle ich mir ernsthaft die Frage, warum ein solcher hypothetische Steuerhinterzieher immer noch frei herum läuft.

Das könnte damit zusammenhängen, daß ein Teil dieses Kapitals in eine solide steuerstrafrechtliche Beratung investiert wurde, die dann in einer so genannten Selbstanzeige mündete. Wenn diese dann am Ende – dank der Steuer-Beratung bis in kleinste Detail – korrekt ist, besteht kein Anlaß dafür, die Urlaubsplanung zu überdenken: Der § 371 der Abgabenordnung ist schon eine feine Sache.

Ach so, bevor ich’s vergesse zu erwähnen:
Ich werde in der kommenden Woche mal wieder einen psychisch angeschlagenen Menschen vor dem Strafrichter verteidigen: Ihm – meinem Mandanten, nicht dem Richter – wirft man vor, einen Sixpack Pils geklaut zu haben. Für ihn steht eine Freiheitsstrafe in Aussicht, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Wegen der anderen Sixpacks, die er früher schonmal geklaut hat. Aber das ist ja hier in Berlin, nicht in Bayern.

Update:

Bayerns Ministerpräsident Seehofer gab bei einem Termin in München am Samstag an, Kenntnis von dem Verfahren zu haben.

Nun, dann kann ja nichts mehr schief gehen.

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Moppedfahrer – Kaum Verstöße gegen Verkehrsrecht

Die Polizei Berlin hat am 15.04.2013 das Ergebnis ihrer Schwerpunktaktion „Überwachung motorisierter Zweiräder“ vom 8. April bis 14. April 2013 bekannt gegeben.

Bei der Schwerpunktaktion wurde besonderes Augenmerk auf die Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und Abstände sowie das Verhalten bei Fahrstreifenwechseln und Überholmanövern gerichtet. Zivile Streifen- und Videofahrzeuge überwachten dazu vorrangig Autobahnen sowie beliebte Ausflugsstrecken und ergänzten dadurch die zahlreichen stationären Kontrollen im übrigen Stadtgebiet.

Ich habe die Zahlen aus der Pressemeldung mal analysiert und in eine andere Form gebracht.

Regelkonform

Daraus ergibt sich: Nur 2,45 Prozent der kontrollierten Moppedfahrer haben sich daneben benommen. 97,55 Prozent hingegen brauchen keinen Strafverteidiger, um sich gegen die möglicherweise zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zu verteidigen.

Wenn die Polizei einmal die Interessen der Verkehrsrechtler an ihrem jeweiligen Broterwerb außer Acht ließen, könnte man sich bei diesem durchschnittlich regelkonformen Verhalten der Motorradfahrer die Kontrolle eigentlich auch sparen.

Oder? 8-)

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Polizeiliches Hexenwerk

Es wäre keine Hexerei, wenn sich die Polizei morgen langweilen würde. Und dafür trägt sie auch noch die alleinige Verantwortung!

Bereits in einer Pressemeldung vom 12.04.2013 gibt die Rennleitung bekannt, an welchen Stellen der Stadt die Schwarze Flagge droht.

Hexerei

Ich protestiere entschieden gegen diese Veröffentlichung! Schließlich gefährdet die Bekanntmachung der Kontrollposten die Arbeitsplätze der Fachanwälte für Verkehrsrecht, sogar einige Fachanwälte für Strafrecht müssen durch diesen Verrat (!) um Lohn und Brot fürchten.

Aber solange dieser „Stadtweite Großeinsatz zur Verkehrsunfallbekämpfung“ auf Dienstag, den 16. April 2013 beschränkt bleibt, wird unsere Kanzlei es überleben.

Für all die, die weder bei der Polizei, noch hier im Blog mitlesen: Wir freuen uns über auf den Kontakt mit ihnen.

Und die, die es sich dann doch lieber selber – also ohne Verteidiger – besorgen wollen, können sich bei unserem kostenlosen eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ anmelden. 8-)

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Waffenschmuggel nur durch Verteidiger

501144_web_R_K_by_Rolf Handke_pixelio.deWenn man sich die Anordnung des vorsitzenden Richters Manfred Götzl bei Lichte anschaut, könnte man auf die Idee kommen, die Verteidiger der Angeklagten Beate Zschäpe seien ihm nicht willkommen.

Der Richter befürchtet nämlich, die Verteidiger Heer, Sturm und Stahl könnten Waffen und Sprengstoff in den Gerichtssaal schmuggeln. Deswegen läßt er sie „körperlich durchsuchen“, bevor sie den Gerichtssaal betreten dürfen.

Sicher ist sich dieser Vorsitzende aber, daß Richter, Vertreter des Generalbundesanwalts, Justizbedienstete und Polizeibeamte – eben anders als die Verteidiger – quasi von Amts wegen von solchen (Befreiungs-?)Aktionen Abstand nehmen werden; diese Personen werden nicht „körperlich“ durchsucht.

Nun gibt es aber keinen Erfahrungssatz dahin gehend, daß Generalbundesanwälte oder Polizeibeamte per se keine Waffenschmuggler sind. Deswegen reklamieren die Verteidiger zu Recht ihre Ungleichbehandlung und beantragen „Gleiches Recht für alle!“ und die Durchsuchung auch der anderen Verfahrensbeteiligten und Anwesenden, die Robe oder Uniform tragen.

Vielleicht hilft diesem Richter Götzl mal jemand dabei, wenigstens den einen oder anderen Fettnapf nicht zu betreten. Ich befürchte, der Herr ist mit diesem Verfahren überfordert.

Bild: Rolf Handke / pixelio.de

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Staatsanwaltschaftlicher Konstruktionsfehler

553628_web_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.deWelche Konsequenzen ein Schwurgerichtsverfahren haben kann, wenn die Ermittlungsbehörden die Möglichkeiten nicht nutzen, die ihnen qua Gesetz gegeben sind, wurde jetzt beim Landgericht Cottbus deutlich. Barbara Keller berichtet auf Berlin Kriminell über den vorläufigen (?) Abschluß der Tatsacheninstanz – im zweiten Durchgang.

Wie sicher man sich in Brandenburg und den deutschen Landen fühlen darf, scheint ernstlich in Frage zu stehen, wenn unterlassene, schlampige Untersuchungen der Ermittlungsbehörden unbescholtene Bürger lebenslang hinter Gitter zu bringen drohen oder Straftäter vor Verurteilung bewahren.

Deutliche Worte einer Gerichtsreporterin, die ansonsten eher nicht auf der Seite der Angeklagten steht. Aber die kritisierte Arbeit der Ermittler aus Cottbus hat dazu geführt, daß keine der Beteiligten mit dem Ergebnis zufrieden sein kann.

Der Angeklagte und nun Freigesprochene ist zumindest wirtschaftlich am Ende; wie der Mann den Tod seiner Partnerin, den Mordvorwurf, die Untersuchungshaft und die Beamtshandlung durch die Staatsanwaltschaft psychisch zu verarbeiten hat, wird man sich unschwer vorstellen können.

Aber auch die Hinterbliebenen der Verstorbenen werden sicherlich nicht mit Freude auf die Arbeit der Staatsanwaltschaft zurückblicken. Sie wären ganz bestimmt eher dazu bereit, einen Freispruch (oder gar eine Einstellung des Verfahrens vor Anklage-Erhebung) zu akzeptieren, wenn die Grundlage eine saubere Ermittlung der tatsächlichen Todesursachen gewesen wäre.

So muß es bei dem Eindruck bleiben, daß die Bastler bei der Strafverfolgungsbehörde eine Wahrheit konstruiert haben, die mit der Wahrheit im richtigen Leben wenig zu tun hat.

Sicher, Fehler werden immer gemacht. Das ist menschlich. Genauso menschlich, aber weitaus verwerflicher, sind sture Uneinsichtigkeit und die verbohrte Weigerung, sich an die eigenen Ansprüche zu halten, nämlich eine von jedem Jagdinstinkt freie und statt dessen objektive Behörde zu sein.

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

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Journalistische Inkompetenz

Ich war interessiert daran, was der Tagesspiegel zu dem nun anstehenden Zwischenverfahren gegen Christian Wulff zu vermelden hat. Doch als ich diese Sätze in dem Artikel von Jost Müller-Neuhof gelesen hatte …

Sollte seine Anklage wider Erwarten vom Gericht gestoppt werden, wäre nicht seine Unschuld belegt, sondern nur die fragliche Nachweisbarkeit des Schuldvorwurfs. Ein Grund zu triumphieren wäre das nicht. Gleiches gilt für einen späteren Freispruch zweiter Klasse, im Zweifel für den Angeklagten. Denn aus dem Geschehen erwiesene Unschuld zu destillieren, dürfte auch wohlmeinenden Richtern schwerfallen.

… habe ich aufgehört zu lesen. Der Journalist hat von dem, was er dort schreibt, ganz leicht erkennbar keine Ahnung.

Weder werden Anklagen „gestoppt“, noch hat eine Nichtzulassung der Anklage etwas mit der Schuldfrage des Angeschuldigten zu tun.

Es geht an dieser Stelle des (Zwischen-)Verfahrens auch nicht um die „Nachweisbarkeit des Schuldvorwurfs“, sondern um die Frage, ob die Anklageschrift den Anforderungen des Strafprozeßrechts genügt oder nicht.

Das Gericht wird nach Zulassung der Anklage und nach der dann durchgeführten Beweisaufnahme einen etwaigen Freispruch auch nicht „klassifizieren“. Denn es gibt nur einen Freispruch, der besagt, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln nachzuweisen ist. (Ich dachte, das hätte die Journaille spätestens nach dem Kachelmann-Verfahren begriffen.)

Schon einmal gar nicht ist es Aufgabe eines Richters, irgendwas zu „destillieren“. In einem Strafverfahren geht es – jedenfalls unter dem hier interessierenden Aspekt – ausschließlich um die Frage des Schuldnachweises. Gelingt der Nachweis nicht, ist der Beschuldigte unschuldig.

Eigentlich ganz einfach. So einfach, daß das auch ein Jost Müller-Neuhof verstehen sollte.

Lieber Tagesspiegel, eine Voraussetzung für qualitativ hochwertige Berichterstattung ist auch die Kompetenz der Journalisten, die die Berichte schreiben. Daran solltest Du arbeiten.

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