Monatsarchive: Mai 2013

Saalverhaftung des Alibi-Zeugen

Ein Alibi-Zeuge ist aus Sicht des Angeklagten das Optimum. Wer zur Tatzeit nicht am Tatwort war, kann kein Täter sein. Deshalb ist es natürlich verlockend, einen solchen Zeugen zu präsentieren, wenn man sonst nichts in der Hand hat und es ein Freispruch werden soll.

Der Kollege Müller berichtet in einem Blogbeitrag auf „Kanzlei und Recht“ über eine Zeugin, die zugunsten eines Angeklagten aussagte, daß er

“die ganze Zeit” bei ihr gewesen sei. Man habe sich in einem Einkaufscenter, zu dem auch eine Diskothek gehört, aufgehalten.

Fragen zu weiteren Details konnte sie allerdings nicht beantworten:

Keine Ahnung!

Man muß keine Aussagepsychologie studiert haben, um zu erkennen, daß das kein Alibi sein kann. Sondern eher eine Falschaussage.

Ich war in einer vergleichbaren Situation einst Zuhörer in einem Berufungsverfahren vor der kleinen Strafkammer beim Berliner Landgericht. Der Staatsanwalt sah so aus, als wollte er den Saal räumen lassen, weil die Deckenbalken bedrohlich ihre Form veränderten. Gemeinsam mit dem Vorsitzenden entschieden sie sich dann allerdings dafür, den Zeugen am weiteren Reden zu hindern und ihn durch die Saalwachtmeister festnehmen zu lassen. Der Verdacht einer Straftat nach § 153 StGB gepaart mit einem Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union löste ein massives Festhaltebedürftnis aus.

Ein Strafverteidiger hat auch die Aufgabe, seinem Mandanten solche Ideen nachhaltig auszutreiben. Denn ein lügender „Entlastungs“-Zeuge, wenn er denn als solcher erkannt wird (und das ist meistens überhaupt kein Problem!), stellt den Super-GAU für eine Freispruchverteidigung dar. Vor allem dann, wenn es „nur“ um Kleinkriminalität geht. Nicht nur dann steht die Falschaussage, auch wenn sie uneidlich geschieht, mit ihrer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 153 StGB) völlig außer Verhältnis. Und für den Angeklagten gibt es dann zu der aktuellen Verurteilung noch ein Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zu dieser weiteren Straftat.

Einem Verteidiger ist es auch wesentlich wohler, wenn er eine solche Wendung in einem Verfahren ausschließlich auf der Zuschauerbank miterleben kann.

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Schlecht beratener Selbststeller

Plantage600Die Hintergründe sind noch ungeklärt, aber soweit bekannt, fehlte es zwar nicht an Reue, wohl aber an einer kompetenten Beratung.

Da stand der Gärtner nachmittags auf der Wache des Polizeiabschnitts 32 und teilte den erstaunten Beamten mit, daß er in seiner Wohnung eine Indoorplantage betreibt. Trotz des bevorstehenden Feierabends machte sich die Kripo auf den Weg und fand wie angekündigt eine professionell aufgebaute Plantage mit 90 Pflanzen, verteilt auf zwei Zimmern.

Soweit, sogut. Das bringt nach § 29a BtMG allein schonmal mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

Warum der Bauer dann aber zwei Schreckschusswaffen und ein Butterflymesser in der Gärtnerei hat herumliegen lassen, weiß der Geier. Denn das führt je nach Fallgestaltung zu einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren (§ 30a BtMG). Also, wenigstens das Zeug hätte er beiseite schaffen sollen.

Offenbar hat der 35-Jährige aber auch das Mitleid des Haftrichters erregt. Denn – trotz der theoretisch sehr hohen Freiheitsstrafe – die Untersuchungshaft wurde nicht angeordnet.

Das wird aber sicher eine launige Beweisaufnahme vor der Strafkammer des Landgerichts werden.

Quelle und Bild: Pressemeldung der Polizei Berlin

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An der Goldelse

Gestern abend, heimlich in der Dämmerung angeschlichen und die einmalige Gelegenheit genutzt:

Wanne und Goldelse

Ein Parkplatz für die Wanne unter der den Augen der Viktoria; daß sie das noch erleben durfte …

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Unschuldsvermutung, durch die Opferbrille betrachtet

In der Fachzeitschrift StraFo der AG-Strafrecht fordert Rechtsanwalt Frank K. Peter aus Worms (*) eine weitere Spezialisierung in der Anwaltschaft: Den „Fachanwalt für Opferrechte“.

RA Peter

Peter begründet dies mit den besonderen und vielfältigen Anforderungen, die diese Tätigkeit mit sich brächte. Fachanwälte für Strafrecht stünden naturgemäß der Nebenklage ablehnend gegenüber und würden „ungern die Seite wechseln„. Dennoch sieht er schon einen Vorteil darin, wenn sich „Opfer“ im Strafverfahren gegen „den Täter“ von erfahrenen Strafrechtlern vertreten lassen würden, denn dort würden die Weichen gestellt und „ohne eine Verurteilung des Täters“ seien Ansprüche später schwer oder gar nicht zu realisieren.

Der Kollege führt keinen Fachanwaltstitel. Er wartet wohl noch auf die weitere Spezialisierung, die er fordert.

Selbstverständlich sollte man sich in einem Strafverfahren von jemandem vertreten lassen, der sich im Strafverfahren auskennt. Und diese Gewähr bietet durch die abgelegten Prüfungen, die nachgewiesenen Fälle und die ständige Fortbildungspflicht nun mal der bereits bestehende „Fachanwalt für Strafrecht“ – ganz bewusst heißt es dort nicht „Fachanwalt für Strafverteidigung“.

Wer es ablehnt Opfer zu vertreten, der wird dies den potentiellen Mandanten bereits beim ersten Kontakt ganz deutlich sagen. Ich fühle mich wohl dabei, auch Opfer zu vertreten, das „Wechseln der Seite“ eröffnet mir einen anderen Einblick in die Tätigkeit als Verteidiger. Es ist dabei aber ungemein hilfreich, eben beide Seiten zu kennen.

So vermeidet man auch zu tief in eine Rolle zu rutschen und die professionelle Distanz zu verlieren. Denn bei allem Einsatz für die jeweiligen Mandanten und der dafür geschuldeten prozessualen Rolle sollte man einen wichtigen Grundsatz des Strafverfahrens nicht vergessen: Die Unschuldsvermutung gilt sogar wenn „Opferanwälte“ mitwirken.

Strafverfahren werden gegen „Angeklagte bzw. Beschuldigte“ geführt und nicht gegen „Täter“. Wenn ein „Täter“ nicht verurteilt werden kann, sollte man ihn im professionellen Umgang auch nicht so bezeichnen; und ein Opfer ist vor Gericht zunächst einmal „Zeuge“. Es sind solche Kleinigkeiten die oft von Familienrechtlern in Strafprozessen durcheinander gebracht werden. Das führt dann dazu, dass die Nebenklagevertretungen eben nicht als besonders professionell wahrgenommen werden.

(*) Peter, Der Strafverteidiger als Opferanwalt – Systembruch oder:
Wer kann und soll Opfer fachgerecht vertreten?
StraFo 2013, 199-203

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Freisprüche gegen Manager des Berliner Bankkonsortiums rechtskräftig

Ohne weiteren Kommentar möchte ich die geneigte Leserschaft über das Schicksal einer Revision der Staatsanwaltschaft Berlin informieren, die in paar Bankmanager lieber hinter Schloß und Riegel gesehen hätten.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Verantwortlichen des Berliner Bankkonsortiums vom Vorwurf der Untreue als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten waren Geschäftsführer bzw. Aufsichtsräte der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG). Gesellschafterinnen der IBG waren die Landesbank Berlin (LBB), die Bankgesellschaft Berlin AG, die Berliner Bank und die Berlin Hannoversche Hypothekenbank (BerlinHyp). Einige Vorstände der Gesellschafterbanken waren Aufsichtsräte der IBG. Die IBG legte Immobilienfonds auf, für die sie in erheblichem Umfang bis zu 25 Jahre gültige Mietgarantien übernahm.

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, zwei Immobilienfonds in den Jahren 1997 bis 1999 unter Verstoß gegen die ihnen obliegenden Treuepflichten aufgelegt zu haben. Durch die nicht ausreichende Absicherung der Mietgarantien sei die Existenz der IBG bedroht gewesen und den einstandspflichtigen Gesellschafterbanken ein Gesamtschaden von über 60 Mio. € entstanden; weitere Verluste drohten.

Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf der Basis des damaligen Prognosematerials sei nicht absehbar gewesen, dass sich die Mietgarantien zu einem existenzbedrohenden Risiko entwickeln würden. Jedenfalls habe den Angeklagten, die nicht eigennützig gehandelt hätten, dass Bewusstsein gefehlt, dem Vermögen der IBG einen Nachteil zuzufügen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind erfolglos geblieben. Nach dem jetzt ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Würdigung des Landgerichts, dass die Angeklagten jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt hätten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat seine Entscheidung dabei auf mehrere Indiztatsachen gestützt. So sei das Risikomanagement der Fonds mehrfach interner oder externer Überprüfung unterzogen worden, wobei keiner der Prüfer auf eine Existenzbedrohung der IBG hingewiesen hätte. Ebenso habe das Bankkonsortium zweimal eine Kapitalerhöhung durchgeführt und sich ab 1998 intensiv bemüht, das Risikocontrolling der Fonds weiter zu verbessern. Aus diesen Umständen konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß den Schluss ziehen, dass die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt haben, weil sie weder die Dimension der Vermögensgefährdung erkannt noch einen möglichen Schadenseintritt billigend in Kauf genommen haben.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – 5 StR 551/11
Vorinstanz: LG Berlin – Urteil vom 4. Februar 2011 – 2 St B Js 1173/01 KLs (4/05)
Quelle: Pressemeldung vom 28.05.2013 des Bundesgerichtshofs

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Eine DIN A4-Seite pro Flasche

PilsDie Amtsanwaltschaft hat die Geister gerufen, das Gericht hat sie hereingelassen. Und die stehen nun dem angeklagten Ladendieb grimmig gegenüber.

Sechs Seiten lang ist mein Beweisantrag. Gefüllt mit einer hochprozentigen Vita, die vor 55 Jahren mit einer alleinerziehenden betäubungsmittelabhängigen Mutter begann. Für jede Flasche des Sixpacks Pils eine Seite.

Ziel ist die sachverständige Feststellung, daß dem Mann mit seiner 40jährigen Drogenkarriere nicht mehr vorgeworfen kann, daß er das Bier ohne Bezahlung trinken wollte. Weil er den Suchtdruck nicht mehr aushielt. Und weil er die 3 Euro für das Suchtmittel nicht hatte.

Herr Verteidiger, wegen dieser Kleinigkeit wollen Sie doch nicht ernsthaft ein Sachverständigengutachten?!

… muß ich mir anhören. Von demjenigen, der im Strafbefehlsverfahren die Kleinigkeit von sechs Monaten Freiheitsstrafe beantragt hat, dafür daß ein zitternder Junkie versucht hat, sich mit Billigbier unterm Arm an der Kassiererin vorbeizuschmuggeln.

Bild: CFalk / pixelio.de

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Unpfändbares Cannabis

setzlinge__600Es ist nicht sinnvoll, eine Cannabisplantage in seiner Drei-Zimmer-Wohnung zu betreiben und gleichzeitig seine Rechnungen nicht zu bezahlen. Wenn dann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher schickt, der sich die Habe in der Wohnung ansehen will, ist es ratsam, vorher aufzuräumen.

Bei einem solchen Besuch entdeckte der Exekutor eine Cannabisplantage. Da sie zu sperrig war, um sie mitzunehmen, und auf den Pflanzen auch kein Pfandsiegel haften wollte, bat er die Polizei um Mithilfe.

Neugierig und besorgt, wie Gärtner nun mal sind, schaute der Mieter exakt zu diesem Zeitpunkt nach dem Rechten und unterstützte die anwesenden Beamten beim Zählen und Wiegen. 132 abgeerntete Pflanzkübel, 143 Jungpflanzen und drei Kilogramm Marihuana waren die Ausbeute des von der Polizei unterstützten Besuchs des Gerichtsvollziehers. Als Zugabe gab es noch professionelle Lüftungs-, Beleuchtungs- und Bewässerungsinstallationen.

Der nun erhobene Vorwurf des illegalen Anbaus und gewerbsmäßigen Handels mit Cannabis führte in diesem Fall dann zu einem Wohnungswechsel. Statt wie bisher drei Zimmer wird der Gärtner nun irgendwas zwischen 1 Jahr und 15 Jahren ein eher kahles Einzelzimmer bewohnen.

Quelle und Bild: Pressemeldung der Polizei Berlin

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Die Wanne am Ufer

Da war ausnahmsweise mal ein Parkplatz fast vor der Haustür frei.

Wanne m PLU

So haben wir die Wanne dann auch immer im Blick, wenn wir mal Zeit haben, aus dem Fenster zu gucken. 8-)

Foto: Helga

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undisclosed recipients

Post aus Afrika, nur für mich:

Hallo Mein Name ist Aysha.

Ich bin frei und open minded, easy going und ein großes Gefühl der humor.I wird wie du mir schreiben, so dass ich kann Ihnen sagen, mehr über mich selbst und auch meine Bilder senden. schreiben Sie mir, ich habe etwas, was für Sie wichtig zu sagen warten darauf, von Ihnen bald zu hören

Jubel und in Kontakt bleiben

Der Name Aysha hört sich hübsch an. Sie sollte allerdings noch etwas an ihren Sprachkenntnissen feilen.

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Minimierung des Entdeckungsrisikos

Die KFZ-Versicherer müssen darauf achten, daß ihr Geld nicht an den Falschen gerät. Wenn es sich vermeiden läßt, sollten die Prämien der Versicherten möglichst im Hause bleiben. Damit sie nach Abzug von Betriebsausgaben für hübsche Immobilien und Vorstandsgehälter an die Aktionäre ausgeschüttet werden können.

Ein Schwerpunkt der Ausgabenvermeidung liegt bei der Entdeckung fingierter Verkehrsunfälle. Beliebt ist auch die „Umwidmung“ von echten Unfällen in fingierte. Für diese Aufgaben beschäftigen die Versicherer spezielle Spezialisten.

Wer vermeiden möchten, daß ein Verkehrsunfall als gestellter Unfall entdeckt oder qualifiziert wird, sollte sich den Beitrag im JURION Strafrecht Blog anschauen. Der Herr Kollege Burhoff schreibt dazu eine Art Bedienungsanleitung. Nunja, eigentlich nicht ganz so direkt und deutlich. Man muß einen Umkehrschluß ziehen.

Also, diejenigen, die das Entdeckungsrisiko eher gering halten möchten, aber nicht imstande sind, das, was bei Jurion steht, zu übersetzen, seien auf folgende Punkte hingewiesen:

  • Möglichst keine vorgeschädigte Fahrzeuge, keine Altfahrzeuge oder kurzzeitig versicherte Fahrzeuge nutzen.
  • Der Unfallhergang sollte nicht allzu einfach sein.
  • Keine abgelegene Unfallorte aussuchen.
  • Nicht an zu späten Tages- bzw. Nachtzeiten fingieren.
  • Unerklärliche Fahrfehler vermeiden.
  • Der Unfallhergang sollte plausibel sein.
  • Möglichst mehrere unabhängige Zeugen sollten den Unfall beobachten.
  • Keine Beteiligung von Gebrauchtwagenhändlern oder KFZ-Schraubern am Unfall.
  • Keine Verwandschaftsbeziehungen unter den Beteiligten.
  • Stets eine Nachbesichtigung anbieten.
  • Möglichst das Auto nicht sofort verkaufen.
  • Der Schuldige darf sein Verschulden nicht sofort und uneingeschränkt einräumen.
  • Die Beteiligten sollten möglichst vermögend sein, wenn das Auto teuer ist; Hartzies fahren Kleinwagen.

Anmerkung für die Juristen unter den Unfallverursachern: Vgl. zusammenfassend Arendt, NJW-Spezial 2005, 447.

Herr Burhoff zeigt anhand eines abschreckenden Beispiels auf, wie man es nicht machen sollte.

In diesem Fall wurde der begehrte Schadensersatz in die Anschaffung eines Chefsessels für den Aufsichtsrat investiert, weil

  • das Unfallgeschehen nicht plausibel geschildert worden ist,
  • das Unfallgeschehen in einer Einbahnstraße als Streifschaden ohne Eigenrisiko einfach zu inszenieren war,
  • der Unfall sich auf einer abgelegenen Einbahnstraße zur Nachtzeit gegen 23.45 Uhr ereignete , so dass mit Zufallszeugen sicher nicht zu rechnen war,
  • die beteiligten Fahrzeuge kurz vor dem Unfall angeschafft und sogleich wieder veräußert wurden und
  • eine fiktive Abrechnung bei einer Reparatur in Eigenregie zu einem 10x so niedrigen Aufwand erfolgte.

Tja, da fehlte es an einer kompetenten Beratung vor dem Unfall. ;-)

Ernsthaft:
Die Versicherer beschäftigen tatsächlich Mitarbeiter, die im Zweifel seit vielen Jahren nichts anderes machen, als gestellte Unfälle aufzudecken. Denen stehen alle technischen Möglichkeiten offen, von Rekonstruktionsgutachten bis hin zu Datenbanken. Wer sich mit diesen Leuten anlegen will, braucht einen soliden Hintergrund. Das Entdeckungsrisiko ist enorm.

Auch wenn man sich die im Einzelfall recht heftigen Rechtsfolgen der §§ 263, 265 StGB und vielleicht noch die des § 315b StGB anschaut, scheint es ganz klug zu sein, die Finger davon lassen. Und den Versicherungsfritzen ihre Mahagoni-Schreibtische zu gönnen.

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