Monatsarchive: Juni 2013

Der Roland wird es unterlassen

Werbung per eMail ist grundsätzlich unzulässig. Es sei denn, der Empfänger hat dem Spamming zugestimmt oder seine Zustimmung kann vermutet werden. Das ist hinreichend bekannt. Nicht jedem, aber den meisten.

Diejenigen, die uns trotzdem mit ihren Lobpreisungen auf die Nerven gehen, müssen mit einer entsprechenden Abmahnung rechnen. Das geht ganz flott und macht keine Mühe mit unserem Textbaustein.

Je nach Reaktion (und Kompetenz) des Spammers geht es dann in die gerichtliche Runde oder in den Ordner mit den strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Bei der Roland Rechtsschutz hat man meine Botschaft erstens verstanden und zweitens korrekt pariert:

Unterlassungserklärung

Man muß es den Juristen in der Deutz-Kalker-Straße lassen: Sie verstehen etwas von dem, was sie machen. Jedenfalls schon einmal grundlegend; der noch notwendige Feinschliff wird wohl noch irgendwann später erfolgen.

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Fettnapf oder Kompliment

Neben dem Strafrichter, etwas abseits, saß eine Frau. Ihn habe ich höflich mit „Herr Richter“ angesprochen. Soweit so gut, das gehört sich so.

Von der Frau habe ich mich freundlich mit „Frau Referendarin“ verabschiedet. Neinein, meinte der Richter, sie sei keine Referendarin, sondern vormals Staatsanwältin, jetzt Richterin auf Probe. Das werde jetzt mit allen Neulingen bei Gericht so gemacht, um sie an das kalte Wasser im Haifischbecken zu gewöhnen.

Jetzt weiß ich nicht, ob ich da in einen Fettnapf getreten bin oder ob die Richterin sich eigentlich geschmeichelt fühlen müßte. Denn das klassische Alter einer Referendarin hatte sie nicht mehr.

… is aber auch schwierig mit diesen Umgangsformen manchmal.

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Advogarant – ein kalter Spammer?

Vor ein paar Tagen lief über die Anwalts-Mailingliste eine Anfrage mit dem Titel:

Wer hat Erfahrungen mit Advogarant?

Ich möchte mich auf diesem Wege mit einer Antwort melden:

Bereits im Jahre 2003 wurde die Advogarant mit gerichtlicher Hilfe darauf hingewiesen, daß unerwünschte Werbung zu unterlassen ist. Seinerzeit habe ich mithilfe des Amtsgerichts Charlottenburg den Spammern auf die Finger geklopft:

Advogarant-spammt

(Klick auf das Bild führt zum kompletten Urteil.)

Zweierlei ist aus den aktuellen Beiträgen der Mailingliste zu entnehmen.

Zum einen geht es um die Effizienz einer Inanspruchnahme des Angebots. Dazu beispielhaft die Stellungnahme eines Kollegen aus Nordrhein-Westfalen:

… wir waren da mal vor Jahren, hat nix gebracht, haben wir wieder gekündigt.

Das deckt sich mit den Erfahrungen zahlreicher anderer Anwälte.

Zum anderen sind die Geschäftspraktiken des Unternehmens ein Thema. Ein Kollege fragte in die Runde:

Bin […] sehr verwundert, dass die mich anrufen.

Es geht also wieder einmal um unerwünschte Werbung, die die Spammer betreiben.

Bereits 2003 hatten sie Gelegenheit zu lernen, daß man Rechtsanwälten nicht mit Cold Calls und Spam auf die Nerven gehen sollte. Offenbar sind die Advogaranten beratungsresistent. Aber vielleicht führt der Vorschlag eines Kollegen aus dem Hessischen zu einem Effekt bei den Nervensägen:

Kaltakquise ist das einzige, dass die gut können, schicken Sie denen eine Abmahnung …

Das scheint der einzige Weg zu sein: Abmahnung, Einstweilige Verfügung und Verurteilung, insbesondere mit der Verpflichtung, die Kosten für diese Art der Fortbildung zu tragen. Die Kostenkeule und die Verbreitung des schlechten Rufs sind bewährte Mittel, auch Lernunwilligen das Rechnen beizubringen.

Pls RT! ;-)

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Forensisch gesicherte Dropbox

Aus einer eMail der Freunde und Helfer, die in einer größeren Cybercrime-Sache sehr solide ermittelt haben. Die Kriminalen haben sich die Zugangsdaten verschafft und jedes Bit kopiert, das sich auf dem Online-Speicher befunden hat.

Hallo Herr Brause,

danke für ihre letzten Informationen. Da die Dropbox inzwischen forensisch gesichert wurde, gibt es keine Einwände gegen eine weitere Verwendung durch Sie.

Für eventuelle Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Freundliche Grüße

Bulli Bullmann
Kriminalhauptkommissar

Merke:
Die Dropbox ist kein geeignetes Versteck für strafrechts-relevante, unverschlüsselte Daten. Jedenfalls dann, wenn man es mit professionellen Ermittlern zu tun hat.

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Keine verdeckten Ermittler beim Kindergeburtstag

Schildmütze für Detektive„Wer ist nicht gern mal ein geheimnisvoller Detektiv, der Spuren verfolgt und knifflige Rätsel löst?“ fragt die Kinderspielewelt.

Noch nicht einmal für einen Kindergeburtstag geeignet hält der Bundesgerichtshof (BGH) die Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger

Die Pressestelle des BGH teilte daher am 04.06.2013 energisch mit, daß eine solche Überwachung nach § 44, 43, 28, 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich strafbar sei:

Das Landgericht Mannheim [4 KLs 408 Js 27973/08] hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter [am 18.10.2012] wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§ 44 iVm. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen.

Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.

Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte nicht abschließend überprüft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.

BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13

Detektive sollten also mindestens doppelt vorsichtig sein, daß sie nicht erwischt werden. Die hier Verurteilten hatte wohl eher weniger Geschick, sonst wäre es nicht zu einem Strafverfahren gegen die privaten Ermittler gekommen. Wie das mit den Detektivspielen funktioniert, können die Mannheimer Jungs ja nochmal bei der Kinderspielewelt üben.

Bild: Kinderspiele-welt.de

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Die schnellsten Anwälte der Stadt

Es war der Kollege Dr. Timo Gansel, der unserer Kanzlei (!) den Titel „Schnellste Anwälte der Stadt“ verlieh und mir seine Gratulation übermittelte. Dabei bin ich ja nur ein alter Mann mit Hut gewesen, der die Sport-Veranstaltung „Teamstaffel der Berliner Wasserbetriebe“ als Zuschauer verfolgt hat.

Deswegen geht der Glückwunsch ausschließlich an das erfolgreiche Leidig24-Triathlon-Team, das die Tiergartenstaffel souverän auf dem zweiten Platz von 1.578 Staffeln am ersten Wertungstag beendete und in der Gesamtwertung von 4.587 Teams auf den dritten Rang gelaufen ist.

Sosehnsiegeraus

Die Spitzen-Leistung der Jungs mit und um Holger Leidig wird deutlich, wenn man berücksichtigt, daß die Erst- und Zweitplatzierten der Gesamtwertung reine Läufer sind, während „unsere“ Athleten auch noch Fahrrad fahren und Schwimmen können – auf gleichhohem Niveau!

Deswegen von unserer Kanzlei besten Dank für den flotten Transport der Trikots durch den Tiergarten an Maximilian Meißner, Fabian Hirt, Kevin Krönert, Christoph Heinze und Holger Leidig (die – zur Klarstellung – keine Mandanten der Strafverteidiger unserer Kanzlei sind und werden! ;-) ).

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Schandmäuler

Da zur Zeit Ablehnungsgesuche en vogue sind, paßt diese Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 31.10.2012 – II-4 WF 121/12 – ganz gut.

Darin geht es um die Ablehnung eines Richters bei unangemessener Formulierung in Bezug auf das Verteidigerverhalten Verhalten des Prozeßbevollmächtigen. Die Entscheidung tenoriert:

Äussert sich ein Richter dahingehend, dass der Rechtsanwalt eines Antragstellers „das Geld seines Mandanten verbrenne“, so liegt darin ein Verhalten, das Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zulässt und einen Befangenheitsantrag rechtfertigt.

Aus den Gründen:

… Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richter zu zweifeln.

Diesen Obersatz habe ich in meinem Textbaustein für Befangenheitsanträge ein wenig ausführlicher, aber im Prinzip inhaltlich identisch formuliert.

Weiter in der Entscheidung des OLG Köln, die einem Richter eine zweite Chance geben will, wenn er sich einmal vergaloppiert hat:

Will der Richter aber vermeiden, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu wecken, ist es seine Aufgabe, nach einer etwaigen durch ihre Wortwahl unangemessenen Äusserung die Souveränität aufzubringen, gegenüber den Beteiligten klarstellende Worte zu finden, kraft derer die Beteiligten nachvollziehen können, dass eine Abwertung eines Beteiligten oder seines Anliegens nicht beabsichtigt war.

Sowas ähnliches wie „Tschullijung, war ja nich so gemeint! Woll’n wer uns wieder vertragen?“ soll ein Verfahren noch retten können. Das hätte dann auch in dem Prozeß um Jonny K. funktioniert, wenn Deutschlands [superlatives Adjektiv einsetzen] Schöffe „Siegfried K. (58)“ den Mut dazu gehabt hätte, seinen Blödsinn zu korrigieren statt ihn – mit Unterstützung der medialen Gosse – zu komplettieren.

Aber auch in der Kölner Entscheidung erfolgte eine solche souveräne Klarstellung nicht … deswegen hat die Verteidigung der Rechtsanwalt den Richter (am Familiengericht) zu Recht dahin befördert, wo er hingehört: Zum Schämen in die Schandmaulecke.

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IP-Spam

Zur Erheiterung für Zwischendurch:

IP-Spam

Ich habe (nach dem screen shot) dann ganz woanders geklickt. Hat funktioniert.

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Wer ist Schuld?

Wer hat es eigentlich zu verantworten, wenn der Prozeß im Fall Jonny K. „platzen“ sollte (wonach es derzeit aussieht)?

Sind es die Verteidiger, die für ihre Mandanten ein Ablehnungsgesuch stellen, weil sie – die Angeklagten – den Eindruck haben müssen, dieser Schöffe sei nicht mehr unvoreingenommen? Oder machen sie genau das, was ihre Aufgabe ist: Dafür zu sorgen, daß auch dieses Verfahren rechtsstaatlich geführt werden kann?

Oder ist es dieser hemdsärmelige Schöffe „Siegfried K. (58)„, der den Eindruck erweckt, daß das gesunde Volksempfinden für ihn ausreicht und eine rechtsstaatliche Verfahrensordnung überflüssig macht? Der als Laienrichter doch „nur“ das gesagt hat, was er denkt. „In ganz normaler Sprache. So rede ich doch auch mit meinen Jugendlichen hier.

Oder sind es wieder einmal diese Schmierenschreiber aus der Gosse, die „Berlins mutigsten Schöffen“ sprechen lassen? Ist es der Schreibfink Thore Schröder, der den unbedarften Schöffen ins offene Messer laufen lies:

B.Z. traf den mutigen Laienrichter Siegfried K., der eine Jugendeinrichtung leitet, sprach ihn auf den Eklat am Landgericht an.

Ein professioneller Schmutzfink weiß (oder hätte aber wissen müssen), was er mit der Veröffentlichung eines solchen „Interviews“ auslöst. Trotzdem fragt dieser Thore Schröder und trotzdem veröffentlicht er das, was anschließend zwingend zum Platzen des Prozesses führen muß. Selbst von ihm und seinen Mittätern kann erwartet werden, daß sie weiter denken als von der Wand bis zur Tapete. Auch wenn sie Bildreporter sind.

Tina K. kann sich bei dem Kerl persönlich bedanken.

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Ausstellungsstück

Frisch aus der Tiefgarage:

Ausstellungsstück

Da fehlt was!

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