Monatsarchive: Juli 2013

Persönlich-Vertraulich

Wir haben Post bekommen. Von einem freundlichen Kollegen, der etwas Persönliches vertraulich mitzuteilen hatte und zwar …

… nur per Telefax:

Persönlich-Vertraulich

Nur gut, daß alle Leute bei uns, die an den Faxverteiler angeschlossen sind, wissen, was man mit einer – persönlich / vertraulichen – Mitteilung nicht machen darf. Davon ist der Kollege sicher auch ausgegangen.

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Bagatellartiger Welpenschutz

435671_web_R_by_Sabine Holzke_pixelio.deEin Kollege hatte reklamiert, daß der Polizeibeamte seinen Mandanten belogen habe. Bei einer Verkehrskontrolle hatte der Polizist dem Autofahrer wahrheitswidrig mitgeteilt, er – der Beamte – sei aufgrund eines richterlichen Beschlusses zur Anordnung der Blutentnahme berechtigt. Es gab schlicht keinen solchen Beschluß. Trotzdem wurde dem Mandanten gegen seinen ausdrücklichen Willen Blut abgenommen.

Die Staatsanwaltschaft lehnte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Polizeibeamten ab. Die Beschwerde des Kollegen gegen diese Ablehnung hatte keinen Erfolg.

Aus der Begründung des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg:

Die von Ihnen beanstandete Täuschung über das Vorliegen einer richterlichen Anordnung nach § 81 a StPO kann unter dem Gesichtspunkt eines strafprozessualen Verwertungsverbots und auch unter dem einer Dienstpflichtverletzung bedeutsam sein, erfüllt aber keinen Straftatbestand.

Die Entnahme der Blutprobe selbst lässt an eine Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB denken. Es erscheint aber bereits fraglich, ob ein so geringer Eingriff wie der Einstich einer Kanüle das Merkmal der körperlichen Misshandlung erfüllt.

Selbst wenn das so gewertet werden könnte, hätte sich ein die Entnahme einer Blutoprobe anordnender Polizei beamter nicht strafbar gemacht, denn zu dem bagatellartigen körperlichen Eingriff wäre es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch bei der Beteiligung eines Richters gekommen.

Es ist immer wieder erstaunlich, wie rührend sich Staatsanwälte um ihre Hilfsbeamten bemühen.

Moral ist ganz wichtig. Gut, wenn man sie doppelt hat.

Bild: Sabine Holzke / pixelio.de

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Schleiz liegt nicht in Österreich

Im Südosten von Thüringen liegt die „Rennstadt“ Schleiz. Die Mittelstadt im Saale-Orla-Kreis hat eigentlich recht wenig zu bieten, mit Ausnahme eines Straßendreiecks, das die Straßen von Schleiz nach Hof, von Schleiz nach Plauen und die Verbindungsstraße Heinrichsruh – Waldkurve (Prinzessinnenweg) bilden. Im Jahr 1923 bastelten ein paar Männer, durch deren Adern Benzin statt Blut floß, daraus eine Rennstrecke, das Schleizer Dreieck. Die Bedingungen seinerzeit:

Keine Strohballensicherung an den Kurven, keine Asphaltdecke, Bäume unmittelbar an der Straße, tiefe Chausseegräben, über Federungen der Maschinen gar nicht zu reden – es war härteste Arbeit für die mutigen Männer.

Vieles hat sich bis heute geändert. Die Geschichte der ältesten Naturrennstrecke Deutschlands kann man auf der Website der derzeitigen Betreiber nachlesen.

Mutige Männer gibt es aber auch heute noch am Schleizer Dreieck. Zum Beispiel flotte Motorradfahrer und aufmerksame Polizeibeamte. Eine interessante Begegnung zwischen einem Rennstreckenbesucher und einem Verkehrspolizisten, kann man sich mal in folgendem Video anschauen.

Ich war selbst ein paar Mal an diesem Dreieck und habe viele nette Polizeibeamte kennen gelernt, die dort einen hervorragenden Job gemacht haben. Dieser Polizeibeamte gehört aber eher nicht zu der Kategorie von Beamten, die ich für eine Beförderung vorschlagen würde.

Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten funktioniert nicht ganz so hemdsärmelig, wie sich dieser Herr Wachtmeister es sich vorgestellt hat. Es darf davon ausgegangen werden, daß das Bußgeldverfahren, wenn es denn überhaupt eingeleitet wurde, zumindest mit einer Einstellung, spätestens aber mit einem Freispruch beendet würde.

Der dicke Daumen eines Polizeibeamten reicht zur Messung der gefahrenen Geschwindigkeit vermutlich nicht aus. Wir sind hier nicht in Österreich, sondern in Schleiz.

Besten Dank an Sebastian B. für den Hinweis auf das Filmchen

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Psychische Schäden nach Pfefferspray-Einsatz

Aus dieser Situation soll ein Anspruch auf Entschädigung entstanden sein:

Aber nicht (nur?) für die Studenten, die per friedlichem Sit-in protestierten, und dafür mit Pfefferspray eingedeckt wurden.

sergeant-pepperDer ehemalige Polizei-Offizier John P., bekannt geworden unter dem Namen „Sergeant Pepper“, begründet einem Medienbericht zufolge seinen Anspruch auf „Workers-Compensation“ mit den psychischen Schäden, die er in der Folge seines Einsatzes bei dieser Demonstration davongetragen hat.

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HIS – die Schufa der Versicherungswirtschaft

Nach erfolgter Regulierung ihrer Verkehrsunfälle beikommen unsere Mandanten in aller Regel, nämlich dann wenn fiktiv abgerechnet wurde und der Schaden über 2.500 Euro liegt, zum Abschluss noch ein nettes Schreiben von der gegnerischen Versicherung, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass die Daten zum Fahrzeug – Kfz-Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer – an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) übermittelt wurden.

Es folgen auf ein solches Schreiben oft aufgeregte Anrufe. Dürfen die das? Ja, sie dürfen.

Bei dem HIS handelt es sich um eine Datensammlung der deutschen Versicherungswirtschaft, die der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch sowie der begleitenden Risikoprüfung dienen soll. Sozusagen die „Schufa“ für Versicherungen.

Zweck der Meldung im Falle fiktiver Abrechnungen ist in erster Linie, dass beschädigte Fahrzeuge nicht mehrfach als Versicherungsfall gemeldet werden. Fiktivabrechner werden also unter den Generalverdacht gestellt, das sie sich durch Mehrfachabrechnung von Unfällen einen netten Zusatzverdienst verschaffen. Kennt man, machen Unfallgeschädigte ständig. Dagegen müssen sich die gebeutelten Versicherungen natürlich schützen.

Klagen gerichtet auf Löschung erfasster Daten, bleiben ohne Erfolg. Aktuell hat das Amtsgericht Kassel eine solche Klage abgewiesen.

In der HIS-Datenbank würden ja keine personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG gespeichert, lediglich fahrzeugbezogene Daten und die könnten nur über Umwege, so z.B. über das Kraftfahrtbundesamt oder die örtliche Kfz-Zulassungsstelle in Bezug zu einer bestimmten Person gesetzt werden.

Ob das so richtig ist, darüber kann man trefflich streiten. Aber selbst wenn man anderer Ansicht ist, sei die Speicherung der Daten erlaubt im Sinne des § 4 BDSG. Die Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung finde in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ihre Grundlage, da schutzwürdige Interessen der von der Datenspeicherung betroffenen Fiktivabrechner nicht tangiert würden.

Denn das System dient dem Interesse der Versichertengemeinschaft. Mithilfe der solchermaßen gespeicherten Daten können nämlich Fälle leichter bearbeitet werden, in denen eine unberechtigte Inanspruchnahme von Kfz-Haftpflicht- bzw. -Kaskoversicherungen in Frage steht, nachdem ein Schadensfall lediglich fiktiv, d.h. ohne Vorlage einer konkreten Reparaturkostenrechnung reguliert worden ist. Dabei kommt es nicht auf die Person des Halters am, sondern auf das Fahrzeug an sich, um ermitteln zu können, ob dieses bereits einmal einem vergleichbaren Schaden zuvor erlitten hat. (…)

Denn den dem …angeschlossenen Versicherungsunternehmen wird, wie bereits ausgeführt, die Bearbeitung besonders auffälliger Schadensfälle damit erleichtert, insbesondere im Hinblick auf Fälle, in denen der Verdacht betrügerischen Verhaltens durch mehrfache Abrechnung ein- und desselben Schadens eine Rolle spielt. Steht aber ein solches Verhalten eines Anspruchstellers zur Debatte kann er nicht für sich datenschutzrechtliche Bestimmungen reklamieren, weil er sich der dann selbst möglicherweise rechtswidrig verhalten hat oder zumindest ein solcher Verdacht auszuräumen ist (im Ergebnis wie hier AG Coburg, Urteil v. 07.11.2012 – 12 C 179/12).

Was an der fiktiven Abrechnung gegenüber einer Kfz-Haftpflichtversicherung auffällig, betrügerisch und unberechtigt sei, erklärt das Gericht leider nicht.

AG Kassel, Urteil vom 7. Mai 2013, Az: 435 C 584/13

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Roßtäuscher bei der Polizeidirektion Ost?

Wie die brandenburgischen Ermittlungsbehörden versuchen, einen Beschuldigten über die ihm zustehende Rechte im Unklaren zu lassen, wird an dieser Vorladung deutlich:

Rosstaeuscher

Mit diesem Schreiben wird der Mandant als Beschuldigter zur Vernehmung vorgeladen. Welche Rechte der Beschuldigte in diesem Fall tatsächlich hat, kann man hier und (konkret für den hier beschriebenen Fall) hier nochmal nachlesen:

Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen …

Das ist bekannt. Auch bei den Brandenburgischen Polizeibehörden, dort jedoch nicht beliebt. Die Ermittler müssen den Beschuldigten aber auf seine Rechte hinweisen, daß er der Vorladung folgen kann, aber nicht muß.

Die Brandenburger belehren mit diesem Text (oben rot markiert):

Falls Sie als Beschuldigter vorgeladen sind, wird Ihnen nach § 163a StPO Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern, vorliegende Verdachtsgründe zu beseitigen, Tatsachen zu Ihren Gunsten geltend zu machen bzw. entlastende Beweiserhebungen zu beantragen.

Das ist – soweit erst einmal – richtig: Der Beschuldigte bekommt die Gelegenheit zur Äußerung etc.; eine Gelegenheit ist aber keine Verpflichtung.

Nun folgt absatzlos Satz 2 der „Beachten-Sie-Bitte-Belehrung“:

Leisten Sie als Betroffener einer Vorladung nach § 15 Brandenburgischem Polizeigesetz keine Folge, kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden.

Das ist – für sich genommen – auch richtig. Im Absatz 3 des § 15 BbgPolG heißt es aber:

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder

2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

Hier geht es nicht um Abwehr einer Lebensgefahr, sondern erkennbar um ein Ermittlungsersuchen einer anderen Staatsanwaltschaft. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von Zwang sind noch nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Mit der Hintereinander-Reihung dieser beiden Vorschriften verfolgen die brandenburger Ermittler aus meiner Sicht nur einen Zweck: Den Beschuldigten über seine Rechte zu täuschen; durch die scheinbare Androhung von Zwang er soll verlasst werden, sich einer Vernehmung zu stellen, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet ist.

Wie sich dann, wenn der Getäuschte bei den Hütchenspielern auf „der oben genannten Polizeidienststelle“ erscheint, die Vernehmung entwickeln wird, kann man sich vorstellen.

Die weitere Androhung empfindlicher Übel …

Folgen Sie der Vorladung in einem Personenfeststellungsverfahren nicht, lassen sich Befragungen anderer Personen nicht vermeiden.

… für den Fall, daß der Beschuldigte sich nicht täuschen lassen will, rundet das Bild ab.

Vielleicht rufen sich die Hersteller dieser Formschreiben noch einmal in Erinnerung, daß es vor bereits mehr als zwei Jahrzehnten auch in Brandenburg eine Rechtsänderung gegeben hat.

Noch ein abschließendes Zitat:

Der Rechtsstaat entwickelte sich an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert und wurde als Gegenbegriff zum absolutistischen Polizeistaat begriffen, um die Staatsmacht zu begrenzen.

Für manche Staatsmächtigen sind zwei Wenden offenbar noch nicht genug.

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Kurzzeitiger Erfolg

Aus einer Ermittlungsakte:

Die am Tatort durchgeführte kriminal polizeiliche Spurensuche verlief mit Erfolg und es konnten Fingerabdruckspuren gesichert werden. Die kriminaltechnische Auswertung der Fingerabdruckspuren ergab, dass die Spuren nicht auswertbar waren.

Na, wenigstens für eine kurze Zeit hatten die Ermittler das Gefühl, „erfolgreich“ gewesen zu sein. Wenn nur die doofe KT nicht wäre …

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Tätigkeitsbericht, mit einem Schuß Humor

Vielleicht ist Galgenhumor auch notwendig, um so einen Job zu machen. Hier mal ein fast belletristischer Tätigkeitsbericht der Polizei vom Nikolaustag:

Am 06.12.2012, gegen 19.55 Uhr, erhielten wir den Auftrag zur Dingensstr. 1, 10000 Berlin zu fahren. Einsatzanlass war eine randalierende Person in einer Wohnung. Gemäß Einsatzmeldung sollte die Person ihre Einrichtungsgegenstände aus dem Fenster werfen und herumbrüllen.

Am Einsatzort wurden wir von einem Mieter des Hauses auf die Wohnung des Betroffenen im Erdgeschoss hingewiesen. Vor dem Fenster und in direkter Umgebung lagen diverse Einrichtungsgegenstände, Teile von Möbelstücken, Geschirr und Lebensmittel. Aus der Wohnung war unverständliches Geschrei zu hören.

Da der Wohnungsinhaber seine Tür nicht öffnete und auch auf unsere Ansprache durch das offenstehende Fenster der Küche nicht reagierte, betraten wir durch das Küchenfenster die Wohnung.

Bereits die Küche machte einen völlig verwahrlosten Eindruck. Als wir das an die Küche angrenzende Wohnzimmer betraten, saß dort der Betroffene auf einem kleinen Sofa (Zweisitzer). Lediglich dieses und der davor stehende Tisch waren noch (zumindest teilweise) als Möbelstücke zu erkennen. Alle anderen Möbel lagen zerschlagen und wild durcheinander im Wohnzimmer verstreut und blockierten die Zugänge zum Schlafzimmer und zum Korridor der Wohnung.

Herr Bullmann saß völlig apathisch im Wohnzimmer und war alkoholisiert. Er nahm uns erst wahr, als wir ihn direkt ansprachen.

Zu seinem Befinden befragt gab der Betroffene an, dass es ihm gut ginge und wenn wir ihn in die Küche begleiten würden, wo er sich die Pulsadern aufschneiden wolle, würde es ihm noch besser gehen. Hinsichtlich der Ernsthaftigkeit dieser Äußerung befragt, bestätigte der Betroffene nochmals, dass er aus dem Leben scheiden wolle.

Unser Angebot, ihn in ein Krankenhaus verbringen zu lassen, wo er sich die beim Randalieren zugezogenen Verletzungen behandeln lassen könnte und auch sich hinsichtlich seines Wunsches, aus dem Leben zu scheiden, mit einem Arzt unterhalten könne, stimmte er zunächst zu.

Durch einen angeforderten RTW wurde der Betroffene zum St.-Irgendwas Krankenhaus verbracht. Auf der Fahrt dorthin änderte der Betroffene jedoch seine Meinung und entschied, auch ohne ärztliche Beratung aus dem Leben scheiden zu wollen.

Im Krankenhaus wurde der Betröffene der diensthabenden Ärztin der Psychiatrie, Frau Dr. Sorgsam, vorgestellt. Diese sah, aufgrund eines neuerlichen „Ausrasters“ des Betroffenen bei der ersten Kontaktaufnahme, eine stationäre Aufnahme für erforderlich an.

Ja, der Bericht ist ein wenig unernst. Der traurige Hintergrund bleibt aber deutlich erkennbar, genauso wie das Bemühen der Beamten um das Wohlergehen des hilflosen „Betroffenen“, dem es zwischenzeitlich wieder einigermaßen gut geht.

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Das Bild zum Sonntag

Gestern, auf einer Autobahn in Bayern, kurz vor einer „anlaßlosen Verkehrskontrolle“:

ImExPot

Ich denke, daß es in Bayern keinen einzigen Polizeibeamten gibt, der Herrn Söllner noch nicht kontrolliert hat.

Wie eine solche Verkehrskontrolle abläuft, kann man sich hier mal anhören.

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Was lange währt …

Ich hatte es nicht eilig mit der Verteidigung. War auch ziemlich viel, was ich da hätte bearbeiten müssen. Richtig dicke Akten. Deswegen habe ich auch nicht an die bereits beantragte Akteneinsicht erinnert. Verteidigung durch aktives Nichtstun.

Der Mandant hat auch die Nerven behalten und dann habe ich nach ein paar Jahren mal eine Sachstandsanfrage gestartet. Darauf hat die Staatsanwaltschaft dann auch, genau wie ich fröhlich erwartet hatte, reagiert:

Verjährt

Und alle freuen sich. Der Mandant hat eine Sorge und die Staatsanwaltschaft eine Akte weniger auf dem Tisch. Und ich muß mich nicht durch Umzugskartons wühlen. Alles wird gut.

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