Monatsarchive: September 2013

Auslandsknöllchenrabatt: 100%

AuslandsknöllchenrabattWie man „teilweise bis zu 50 % der Strafe erlassen“ bekommt, kann man in der Septemberausgabe der ADAC-Motorwelt lesen.

In einem Bericht über „Rabatte auf Knöllchen im Ausland“ verrät der ADAC einen Trick, wie man in Italien 30 % des Bußgelds sparen könne: Einfach sofort zahlen, gern auch direkt mit EC Karte.

In Großbritannien soll es demnach sogar einen Rabatt von 50 % geben, wenn das Verwarnungsgeld innerhalb von 14 Tagen gezahlt werde.

Der Kundige weiß allerdings, dass es auch eine 100-prozentige Ersparnis geben kann. Dieser volle Rabatt immer dann möglich, wenn der Schnellfahrer oder Falschparker schlicht überhaupt nicht zahlt. Denn dann muss die ausländische Bußgeldbehörde versuchen, die Knolle mithilfe der deutschen Behörde in Deutschland zu vollstrecken.

Die Vollstreckung von Auslandsknollen ist jedoch nur mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden, den ausländischen Behörden sehr gerne vermeiden. Das hängt auch damit zusammen, dass die erfolgreiche Vollstreckung nicht den Ausländern zu Gute kommt; das Bußgeld landet dann nämlich im deutschen Staatssäckel.

Sinnvoll erscheint daher, das freundlich gemeinte Rabattangebot vor Ort nicht in Anspruch zu nehmen, sondern die Post abzuwarten, die irgendwann zuhause eintrudelt. Dann ist immer noch Zeit genug, einen versierten Verkehrsrechtler um Rat zu fragen.

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Sightseeingwanne

Kaum hat man die Wanne abgestellt, karren auch schon die Touristenbusse an.

Sightseeingwanne

Naja, kann man ja verstehen … das gute Stück ist eben ein Kultfahrzeug. ;-)

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 51

Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Bayerische Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit

Ein psychiatrischer Sachverständiger ist nur dann unparteilich und unvoreingenommen, wenn er das von der bayerischen Staatsanwaltschaft gewünschte Ergebnis eines Gutachtens nicht störend und nachhaltig beeinflußt.

Liest man – jedenfalls so ähnlich – in der Süddeutschen Zeitung.

In Bayern haben die staatlich alimentierten Juristen in der letzten Zeit bemerkenswert häufig psychiatrische Probleme.

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Keine Überraschung

Der amerikanische Geheimdienst NSA und sein britisches Pendant GCHQ knacken oder umgehen im großen Stil Verschlüsselungstechniken, die persönliche Daten, E-Mails, Bank-Überweisungen oder andere Online-Aktivitäten schützen sollen.

liest man heute in der Süddeutschen Zeitung.

Diese Informationen seien zurückzuführen auf weitere Geheimdokumente des Whistleblowers Edward Snowden. Ich kann mir gut vorstellen, daß die Herrschaften mit den Schlapphüten nicht amüsiert sind über die Veröffentlichungen. Da wundert es auch niemand, daß die geheimen Dienstmitarbeiter versucht haben sollen, die New York Times und ProPublica daran zu hindern, diese Erkenntnisse den Internetnutzern bekannt zu machen.

Aber als wenn das nicht all diejenigen geahnt hätten, die weiter denken als von der Wand bis zur Tapete …

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In Startposition

Am Freitag fahren die konditionsstärksten Strafverteidiger Berlins 8-) mit dem Fahrrad nach Bad Saarow. Unter Begleitung des Service-Fahrzeugs, das heute schonmal in die Startposition gebracht wurde:

Startposition

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. veranstaltet vom 06.09. bis 07.09.2013 wieder einmal die Bad Saarower Tage, die diesmal unter dem Motto

Die Staatsanwaltschaft als Herrin der Sicherheit –
die gefühlte Kriminalität als Schranke der Freiheit

stehen.

Das Thema in diesem Jahr sind diejenigen Beschränkungen der Freiheit von Untersuchungsgefangenen und (später) Strafgefangenen – etwa der OK-Vermerk – die nicht zwingend mit der Anordnung von Haft verbunden sind, in ihrer Wirkung aber den Haftwerdegang des Betroffenen erheblich beeinflussen sowie die aktuellen Bestrebungen der Staatsanwaltschaft, z. B. die Eingangskriterien für den offenen Vollzug zu ändern, bspw. durch eine Beschränkung auf Fälle bestimmter Haftdauer oder Delikte.

Ein nicht ganz einfach zu verdauender Stoff; daher ist es sinnvoll, wenn die Teilnehmer auf der Radtour ein wenig Appetit bekommen.

Weitere Infos und Hinweise auf die Veranstaltung für schnell entschlossene Nachzügler und Interessierte gibt es hier.

Wer noch per Fahrrad mitfahren will: Abfahrt um 12 Uhr (s.t.) am S-Bahnhof Königs-Wusterhausen.

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Gute Nachricht für Mollath aus der Waldstadt

Aus der „Waldstadt“, dem aktuellen Dienstsitz des Bundesverfassungsgerichts, kommen für Herrn Gustl Mollath freundliche Nachrichten:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im „Fall Mollath“

lautet die Überschrift der Pressemitteilung Nr. 56/2013 des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tag, den 5.9.2013. Das Gericht hat bereits am 26. August 2013 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 371/12 den entsprechenden Beschluß gefaßt. In der Mitteilung heißt es weiter:

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde des Gustl Ferdinand Mollath gegen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg stattgegeben. Die in den Beschlüssen des Jahres 2011 aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:

1. Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gemäß der Urteilsbegründung sah das Landgericht den objektiven Tatbestand der angeklagten Straftatbestände als erfüllt an. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten aufgrund einer paranoiden Wahnsymptomatik schuldunfähig gewesen sei. Die Unterbringung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten geboten.

2. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 ordnete das Landgericht Bayreuth die Fortdauer der Unterbringung an, da nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 26. August 2011 als unbegründet.

3. Trotz zwischenzeitlicher Entlassung aus dem Maßregelvollzug hat der Beschwerdeführer ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen, denn diese waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in sein Grundrecht auf Freiheit der Person.

a) Entscheidungen über den Entzug der persönlichen Freiheit müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben. Insbesondere darf der Strafvollstreckungsrichter die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen. In einer Gesamtwürdigung sind die von dem Täter ausgehenden Gefahren ins Verhältnis zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs zu setzen. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und die von ihm bislang begangenen Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen.

Da es sich um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen. Bei langdauernden Unterbringungen wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs auch auf die Anforderungen aus, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus.

b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 sowie des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.

aa) Es fehlt bereits an einer ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten. Das Landgericht setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Darlegungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten im schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2011 und in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander abweichen. Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung beschränken. Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles diese Einschätzungen gegeneinander abwägen und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen müssen. Im Rahmen einer solchen eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, welche Straftaten konkret von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, warum der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten sehr hoch ist und auf welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen sich diese Prognose gründet.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2011. Dieser nimmt im Wesentlichen auf das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug, aus dem sich gerade keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten ergibt. Soweit das Oberlandesgericht ergänzend auf die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth abstellt, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung.

bb) Darüber hinaus finden den Beschwerdeführer entlastende Umstände im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung. Zudem wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das – angesichts der Dauer der Unterbringung – zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag. Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können.

Es ist bedauerlich, daß diese Feststellungen erst das Bundesverfassungsgericht treffen mußte. Dem interessierten Publikum erschienen die nun aufgehobenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg bereits nicht nachvollziehbar. Grund zur Erleichterung besteht nun insoweit, als daß es am Ende doch noch funktioniert mit dem rechtsstaatlichen Verfahren – auch Dank einer hervorragend betriebenen Verteidigung.

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Der Telefonjoker

Im Wort Rechtsschutzversicherung stecken die Worte Recht, Schutz und sicher. Manche Versicherer scheinen das zu vergessen und setzen lieber auf die Worte verraten und verkauft.

Nach einem Unfall hatte ein Ehepaar ihre Rechtsschutz angerufen, um sich zu erkundigen, wie man sich am besten verhält. Man stellte sie zu einem Rechtsanwalt durch, der ein paar wirklich gute Tipps auf Lager hatte.

Gegen den Mann, der gefahren war, hatte die Polizei vor Ort ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Er hatte ein Anhörungsschreiben erhalten. Da solle er mal was hinschreiben, meinte der Anwalt, dann würde das Verfahren sicher eingestellt. Der Frau, der das Auto gehört, riet er, sich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Verbindung zu setzen. Die würden dann einen Gutachter schicken, der den Schaden schätzt. Danach würde die gegnerische Versicherung dann Schadenersatz zahlen.

Da sprach geballte Kompetenz pur und wir dürfen nun versuchen, die Kastanien aus dem Feuer zu holen. Die Bußgeldstelle erließ nämlich ungerührt einen Bußgeldbescheid und die Versicherung des Unfallgegners dachte nicht im Traum daran, hier den Schaden begutachten zu lassen. Bevor man sich zur haftung äußern könne, müsse man ja mal in die Unfallakte sehen.

Das tun wir im Übrigen auch bevor wir Mandanten Ratschläge geben.

Nachtrag: Das scheint Mode zu sein, wie der Kollege Wings hier berichtet.

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