Monatsarchive: Dezember 2013

EuGH-Generalanwalt: VDS unvereinbar mit der Charta der Grundrechte

Der EuGH-Generalanwalt hält die Vorratsdatenspeicherung (VDS) für unvereinbar mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 12. Dezember 20131

Rechtssache C-293/12

Digital Rights Ireland Ltd

gegen

The Minister for Communications, Marine and Natural Resources, The Minister for Justice, Equality and Law Reform,
The Commissioner of the Garda Síochána,
Irland

und

The Attorney General

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland [Irland])

und

Rechtssache C-594/12

Kärntner Landesregierung, Michael Seitlinger

und

Christof Tschohl, Andreas Krisch,
Albert Steinhauser,
Jana Herwig,
Sigrid Maurer,
Erich Schweighofer, Hannes Tretter, Scheucher Rechtsanwalt GmbH, Maria Wittmann-Tiwald, Philipp Schmuck,
Stefan Prochaska
u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs [Österreich])

VII – Ergebnis

159. Im Licht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des High Court in der Rechtssache C-293/12 und des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache C-594/12 wie folgt zu beantworten:

1. Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die sie aufgrund der durch sie auferlegten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung enthält, nicht mit unabdingbaren Grundsätzen einhergehen, die für die zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung notwendigen Garantien gelten müssen.

2. Art. 6 der Richtlinie 2006/24 ist mit den Art. 7 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar, soweit er den Mitgliedstaaten vorschreibt, sicherzustellen, dass die in ihrem Art.5 genannten Daten für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Vorrat gespeichert werden.

Quelle: Malte Spitz (PDF)

Danke an Rechtsanwaltskanzlei Michael Seidlitz für den Hinweis

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Interessierte Staatsanwaltschaft

Wir verteidigen derzeit zwei Angeklagte vor einem hessischen Landgericht gegen die Anklage der Staatsanwaltschaft Wiesbaden. Dieses Strafverfahren ist vorgreiflich für die Frage, ob einer der Angeklagten, beide einzeln oder beide gemeinsam für Steuerverbindlichkeiten einer Gesellschaft haftet bzw. haften. Es ist uns gelungen, das Finanzgericht davon zu überzeugen, erst einmal den rechtskräftigen Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Dann können die Karten immer noch neu gemischt werden.

Von Zeit zu Zeit erkundigen sich die Finanzrichter beim Staatsanwalt nun über den Stand der Dinge. Von der letzten Sachstandmitteilung des durchaus humorvollen Staatsanwalts hat mir das Finanzgericht eine Abschrift zukommen lassen:

StA mit Interesse

Es kommt selten vor, daß der Staatsanwalt und der Strafverteidiger ein gemeinsames Interesse haben. In dieser Sache bin ich aber genauso gespannt wie er.

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Inkasso-Anwalt wegen versuchter Nötigung verurteilt

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes teilt mit:

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten, einen Volljuristen, u.a. wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Gegenstand des Verfahrens sind anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten. Diesen war über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen. Dies geschah aber nicht. Nachdem es bei Einzug der Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzug immer häufiger zu Rücklastschriften kam, entschloss sich der gesondert verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes, die Kunden mittels eines „Inkassoanwalts“ zu mahnen, um so auf sie Druck auszuüben und dadurch zur Zahlung der unberechtigten Forderungen zu veranlassen.

Er konnte den Angeklagten als „Inkassoanwalt“ gewinnen und beauftragte ihn im weiteren Verlauf mit der Erstellung von mehreren Entwürfen für Mahnschreiben. Dass der Angeklagte bei deren Erstellung Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen.

Die entsprechend den Entwürfen hergestellten Mahnschreiben erweckten den Anschein, der Angeklagte habe die Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft. Tatsächlich wurden die Namen der Empfänger vom Verantwortlichen des Gewinnspieleintragungsdienstes selbst eingesetzt. Der Angeklagte kümmerte sich weder darum, an wen die Briefe versandt wurden, noch darum, ob der Gewinnspieleintragungsdienst tatsächlich eine Forderung gegen den jeweiligen Empfänger des Schreibens hatte.

Im Gegensatz dazu behauptete der Angeklagte in den Mahnschreiben, er sei mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen gegen den jeweiligen Empfänger beauftragt worden und werde dies auch konsequent tun. Seine Mandantin behalte sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts des Betruges vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Auftraggeber und dem Angeklagten vereinbart worden, dass keinesfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen, geschweige denn die Erstattung von Strafanzeigen erfolgen sollte. Vielmehr sollten bei Beschwerden oder „Kündigungen“ seitens der Kunden diesen ohne weitere Prüfung stets sämtliche etwa bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden.

Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 € ein, von denen knapp 140.000 € dem Angeklagten zuflossen.

Die Strafkammer hat die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes (§ 240 Abs. 2 StGB*) bewertet.

Sie konnte aber nicht feststellen, dass die angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit der Strafanzeige bezahlt hatten. Möglicherweise hatten sie auch schon allein deshalb bezahlt, weil sie (überhaupt) ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten hatten.

Deshalb wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen:

Zwar hat der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten.

Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13

LG Essen – Urteil vom 13. Dezember 2012 – 59 KLs 1/12

Karlsruhe, den 11. Dezember 2013

Das sind Sachen, die können einem Strafverteidiger nicht passieren. Die drohen – aus grundsätzlichen Erwägungen heraus – in der Regel nicht mit Strafanzeigen, sondern verteidigen dagegen.

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Es bleibt bei Vier-Fünf für 97 kg Kokain

Die Pressestelle des (Leipziger) Bundesgerichtshofs teilte mit:

Verurteilung wegen Einfuhr von 97 kg Kokain rechtskräftig

Das Landgericht Berlin hat die fünf Angeklagten wegen in unterschiedlicher Weise erfolgter Beteiligung an Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren und fünf Monaten sowie zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen gelangten am 17. August 2011 über 97 kg Kokain (Wirkstoffgehalt nahezu 87 kg Cocainhydrochlorid) auf einem aus Südamerika kommenden Schiff nach Bremerhaven und wurden dort von der Polizei sichergestellt. Das Rauschgift sollte entsprechend den Planungen der Beteiligten nach Berlin bzw. in die Niederlande transportiert und dort gewinnbringend weiterverkauft werden. In die Tatentwicklung waren eine sog. Vertrauensperson der Polizei und ein verdeckter Ermittler involviert gewesen, was das Landgericht wegen des außergewöhnlichen Ausmaßes der Einwirkung auf den Hauptangeklagten als rechtsstaatswidrige Tatprovokation gewertet hat.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Urteil vom 11. Dezember 2013 – 5 StR 240/13

Landgericht Berlin – Urteil vom 7. November 2012 – (525) 69 Js 213/09 KLs (1/12)

Karlsruhe, den 11. Dezember 2013

Noch am Rande bemerkt:
Früher liefen die Aufklärungsgehilfen der Strafverfolger unter dem Begriff „V-Mann“. Im Rahmen der Emanzipationsbewegung hat man dann erkannt, daß V-Männer im Sinne der StPO auch V-Frauen sein können. Deswegen heißen sie jetzt V-Personen. Einzig über die Bedeutung des „V“ scheiden sich noch die Geister: Je nach Standpunkt heißt es eben „Vertrauen“ oder „Verräter“. In dem hier entschiedenen Verfahren waren es natürlich Verräter. Meint der Strafverteidiger.

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Niemals nach dem Weg fragen, schon gar nicht in Polen!

Ein Fall wie aus einem schlechten Film und voller Klischees. Es wurde ein Audi A8 gestohlen. In Gda?sk. Das ist eine wunderschöne Stadt in Polen.

Der Audifahrer war ausgestiegen, um das Auto herum gegangen und unterhielt sich mit einem Passanten. Vielleicht wollte er nach dem Weg fragen oder wo man Zigaretten kaufen kann, was auch immer. Ohne dass er es bemerkte, stieg jemand in den Audi und konnte dank des noch steckenden Zündschlüssels mit dem schönen A8 wegfahren.

Da Fahrzeugdiebstahl in der Vollkasko versichert ist, wollte der Audifahrer Ersatz für sein geklautes Auto und zwar in Höhe von 40.000 Euro. Die Versicherung fand das Aussteigen allerdings grob fahrlässig und zahlte nichts.

Vor dem Landgericht Rostock gewann der Audifahrer noch. Auf die von der Versicherung eingelegte Berufung wurde die Klage vom Oberlandesgericht Rostock allerdings abgewiesen.

Wer sein Fahrzeug verlässt und den Schlüssel stecken lässt, noch dazu in Polen, wo so das OLG wörtlich,

Personen unterwegs sind, die gezielt nach Möglichkeiten zum Fahrzeugdiebstahl, insbesondere von Luxusfahrzeugen (…) Ausschau halten oder spontan eine passende Gelegenheit ausnutzen, handelt grob fahrlässig, auch wenn er nur um das Auto herum auf die Beifahrerseite geht.

Das Steckenlassen eines Schlüssels ohne Eingriffsmöglichkeit sei grob fahrlässig. Nach § 61 VVG in der noch alten Fassung war die Versicherung damit leistungsfrei.

Darüber hinaus hatte der Audifahrer allerdings auch, wohl nachdem er bemerkt hatte, dass das Steckenlassen des Schlüssels wohl nicht die cleverste Erklärung war, der Versicherung noch verschiedenste Sachverhaltsalternativen präsentiert, so dass die Versicherung auch noch wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei war.

OLG Rostock, Urteil vom 07.11.2008, Az: 5 U 153/08 (Vorinstanz: LG Rostock, Urteil vom 31.01.2008, Az: 10 O 291/06)

Das OLG Rostock hatte hier noch das alte Versicherungsvertragsgesetz anwenden müssen. Ein Versicherungsnehmer nach alter Rechtslage hatte keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte. Lediglich wenn ihm nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen war, hatte er Anspruch auf volle Entschädigung.

Eine der wichtigsten Neuregelungen der VVG-Reform zum 01.01.2008 war die Abschaffung dieses „Alles oder Nichts“ Prinzips.

Nach § 81 VVG in der Neufassung ist eine Versicherung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Bei nur grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers kann die Versicherung die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.

Wie die Quote hier ausgefallen wäre, darüber kann man nur spekulieren. Angesichts der Bedeutung die das OLG Rostock dem „Tatort“ beigemessen hat, dürfte die Quote aber wohl weit jenseits von 50 Prozent liegen.

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Überweisung nach Pisa

Wenn man in Pisa etwas falsch macht, zum Beispiel falsch parkt oder falsch zu schnell fährt, bekommt man Post. Naturalmente in italienischer Sprache. Es bleibt dann dem Empfänger der Post überlassen, irgendwie heraus zu finden, was Il Prefetto della Provincia di Pisa von einem will.

Die Zahlen vor dem Währungssymbol sind aber deutlich erkennbar. Keine Kleinigkeit, nur hätte der Mandant gern gewußt, wofür der die knapp 300 Euro zahlen soll. Naja, das scheint dem Pisaer Prefekt ja nicht weiter wichtig zu sein.

Zumindest aber die Bedienungsanleitung für die Überweisung hat er versuchsweise mal in annäherndes Deutsch übersetzt:

Überweisung nach Pisa

Irgendwas erinnert mich bei diesem Text an die eMails von den afrikanischen Bankmitarbeitern, die auf ein bisher verborgenes Bankvermögen gestoßen sind.

Wenn il Prefetto da nicht mal in Schieflage geraten ist, was die Erwartung dieser Zahlung angeht.

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Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Optimistische Vollstreckungsstelle

Ich war dem Mandanten zum Pflichtverteidiger bestellt. Die Verteidigung war erfolgreich, er wurde mit der Verkündung des Urteils aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit der Zeit in der Justizvollzugsanstalt Moabit, in die er aufgrund seines jurgendlichen Alters eigentlich gar nicht hineingehörte, hatte er die Strafe (eigentlich) auch schon abgesessen. Man hatte ihn erwischt mit einem Ausweis, den eine Behörde so nicht ausgestellt hätte. Nicht nur das in diesem Paß notierte Alter war frei erfunden.

Als Bedingung für die Aufhebung des Haftbefehls hatten Staatsanwalt, Gericht und Verteidigung vereinbart, daß ich auch für die Zustellungen nach Urteilsverkündung empfangsbevollmächtigt bin. Nach der Urteilszustellung erreichte mich nur die folgende Post.

Optimist

Ich fürchte, die dieser Zahlungsaufforderung anhängende Rechung wird die Justizkasse wohl kurzfristig als uneinbringlich ausbuchen. Alles andere wäre zu optimistisch gedacht. Der Mandant hat sicherlich wieder einen festen Wohnsitz, allerdings nicht in dem Bereich, in dem die Hauptabteilung Vollstreckung irgendetwas zu melden hätte.

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Hätte das sein müssen?

Auf den Kosten, die durch das Strafverfahren entstanden waren, wird das Land Berlin sitzen bleiben. Das hatte ich mit meinem „optimistischen“ Beitrag gestern bereits angedeutet. Eigentlich wären diese Kosten vermeidbar gewesen.

Der Mandant stammt aus einem Land außerhalb der Europäischen Union. Er war mit einem Touristenvisum hier eingereist und hatte sich dann in einschlägig bekannten Kreisen mit einem neuen Paß ausgestattet. Nun war er ein Europäer.

Damit hatte er nicht nur ein Aufenthaltsrecht, sondern auch das Recht, hier zu arbeiten. Er gründete ein Unternehmen, meldete es ordnungsgemäß an, beauftragte einen Steuerberater mit seiner Buchhaltung, zahlte regelmäßig seine Lohn- und Umsatzsteuern und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer, die er pünktlich und fair entlohnte. Seines Auftragsbücher waren gefüllt. Alles gut also.

Wenn da nicht dieser Paß gewesen wäre, wäre er der Traum eine jeder Schwiegermutter! Nur durch einen dummen (und völlig überflüssigen) Zufall wurde die Fälschung erkannt, der junge Mann weggeschlossen und das Unternehmen platt gemacht. Die Mitarbeiter standen von jetzt auf gleich auf der Straße und die Kunden des Unternehmens guckten in die Röhre.

Ja, klar. § 267 StGB ist eine Straftat. Wer sie begeht, wird im Zweifel weggeschlossen. Aber anhand dieses Falls wird deutlich, daß das gewöhnliche (Ausländer- und Straf-) Recht eben nicht immer auf ungewöhnliche Sachverhalte zutrifft.

Schade eigentlich. Der Mandant war ein echter Sympathieträger. Vielleicht schickt er mir aber irgendwann mal eine Ansichtskarte …

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Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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