Da schlage ich mich seit dem ersten Jura-Semester bis ins hohe Alter mit dem Problem der Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit herum. Und jetzt kommt der Bundesgerichtshof – naja nur der 5. Senat – daher und sagt (BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 15.5.2013 – 5 StR 182/13 –) , is eh alles Wurscht:
Die Einzelstrafaussprüche geraten durch die Schuldspruchänderung in Wegfall. Die Gesamtstrafe kann jedoch als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben. Die Änderung der Konkurrenzen lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat gewürdigt hätte.
Übersetzt heißt das, es ist völlig gleichgültig, ob es eine einzige Tat war oder mehrere. Entscheidend ist, was am Ende hinten raus kommt.
Übrigens ein ganz tolles Ergebnis für den Revisionsführer: Sein Rechtsmittel deckt einen Fehler der Strafkammer auf, trotzdem bleibt der Revision der Erfolg verwehrt. Und dafür bekommt er auch noch pekuniär die Rechnung:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
lautet Satz 2 des Beschlußtenors.
Alles egal, findet auch Richter Carsten Krumm im beck-blog , bei dem ich den Hinweis auf diese Entscheidung gefunden habe.
Das kann auch nur ein krummer Richter als einen „schönen Fall“ bezeichnen…
Dass die rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang keinen Einfluss auf die Strafzumessung hat, ist st. Rspr. des BGH, und zwar spätestens seit BGHSt 40, 138 (Großer Senat, „Aufgabe des Fortsetzungszusammenhangs“). Siehe z. B. auch BGHSt 40, 218 („Mauerschützen“) oder BGHSt 49, 177.