Irgendwas hat dem Jungen nicht gefallen an dem Urteil des Jugendrichters. Mit den zwei Wochen Jugenddauerarrest jedenfalls war er nicht einverstanden. Und genau für diesen Fall hat ihn der Richter belehrt: Er könne Berufung gegen das Urteil einlegen.
Einen Tag später bekommt das Jugendgericht Post:
„ag fr…..(…])ich lege gegen d.urteil v.a-gericht …(04.04.2012/10uhr!)-sofortige berufung ein(folgt schriftl.)!m.f.g.c…“.
Der Verurteilte hatte noch Guthaben auf seinem Handy, das er für den Versand einer Kurznachricht (SMS) nutzte und zwar an die Faxnummer des Gerichts.
Während der Richter beim Landgericht diese Art der Rechtsmitteleingelgung noch für unzulässig erachtete und die Berufung als unzulässig verwarf, waren die Richter des 1. Strafsenats beim Brandenburgischen Oberlandesgericht schon auf der Höhe der Zeit angekommen:
Die mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service“ per Telefax vom 5. April 2012 eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 312, 298 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 3 JGG), fristgerecht (§ 314 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig.
heißt es in dem (lesenswerten!) Beschluß vom 10.12.2012 des OLG Brandenburg (1 Ws 218/12).
Ob die Berufung dann auch in der Sache Erfolg haben wird, muß sich erst noch zeigen. Die Berufungsbegründung der Mutter des Jugendlichen ist aber hochmotiviert: Ihr Sohn sei kein „völlig uneinsichtiger Mensch“ und habe keinen „ganz erheblichen Erziehungsbedarf“. Na, denn!
Hinweis gefunden in der LTO
[…] Lieber Saarbrücker, lasst euch nichts vormachen. Das kann man schon länger! In Brandenburg sogar in Strafverfahren. Das heißt SMS. […]