Das legendierte Legalitätsprinzip des Oberstaatsanwalts

Zwei eigentlich ganz leichte Aufgaben zum Nikolaustag für den gemeinen Jurastudenten:

1. Strafbarkeit des Oldenburger Oberstaatsanwalts

[…]

Haben sich die beiden Oberstaatsanwälte aus Verden und Oldenburg strafbar gemacht? Und wenn ja, wie?

2. Strafbarkeit des Verdener Polizeibeamten

[…]

(Wie) ist der Bullmann zu bestrafen?

Bitte jetzt erst einmal in Ruhe nachdenken, bevor es an die überraschende Lösung der Fälle geht.

Diesen Text finden Sie nun auf der neuen Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig.

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

11 Antworten auf Das legendierte Legalitätsprinzip des Oberstaatsanwalts

  1. 1
    Thomas R. says:

    Ist es nicht sinnvoll und richtig, wenn die Ermittlungen gegen eine hochkriminelle größere Bande nicht insgesamt dadurch sabotiert werden, dass sie im Prozess gegen einen untergeordnetes Bandenmitglied offengelegt werden? Musste man deshalb nicht in der Tat nach Begründungsmöglichkeiten suchen, um sinnvolles Verhalten nicht geradezu bestrafen zu müssen?

  2. 2
    Mirco says:

    Erstaunlich finde ich dies hier:

    „Zudem hätte sich der Beschuldigte nach hiesiger Rechtsauffassung selbst dann einer uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht, wenn er sich an die von der Staatsanwaltschaft vertretene Rechtsauffassung gehalten und nur auf Nachfrage die Wahrheit gesagt hätte.“

    Da er eh nicht die Wahrheit sagen wollte, darf er auch lügen wie gedruckt und dies ist dann auch noch das Argument für eine Einstellung.

  3. 3
    Irgendeine Studentin says:

    Man sollte meinen, gerade in solchen Fällen bestünde ein besonderes öffentliches Interesse …

  4. 4
    T.H., RiAG says:

    Mir hat einmal ein recht bekannter Strafverteidiger gesagt, dass fast nichts so viel Spaß mache wie die Verteidigung eines Polizeibeamten: „Da kommen Sie mit Sachen durch, für die man Sie in jedem anderen Verfahren auslachen würde“. Der Kollege hat ja oft recht, in diesem Punkt aber ganz besonders….

    Es geht allerdings auch anders: http://blog.beck.de/2009/07/28/bgh-verurteilung-eines-betreuungsrichter-rechtskaeftig

  5. 5
    RA Punzel says:

    @T.H.

    Der verurteilte Betreuungsrichter war offenbar ein armes und in Kollegenkreisen ungeliebtes Würstchen, das in seinem Strafverfahren keinerlei kollegialen Rückhalt erfahren hat. Staatsanwälten oder Richtern, die an ihrem Gericht einen einigermaßen guten Stand haben, passiert so etwas nicht.

    Mich verwundert immer wieder, dass große Teile der Richterschaft ein erhebliches Interesse daran zu haben scheinen, dass jeder Amtsträger unbefleckt bleibt. Kürzlich in einem Amtshaftungsprozess hat das Landgericht unverblümt in sein Urteil geschrieben, dass der beteiligte Polizeibeamte vorsätzlich und aus sachfremden Erwägungen heraus gehandelt habe. Die Aktenlage lässt auch keinen anderen Schluss zu. Das OLG hingegen wollte in der Berufungsverhandlung die Klägerin zu einem Vergleich drängen, in dem diese erklären möge, sie habe keinerlei Interesse an einer dienst- oder strafrechtlichen Verfolgung des Polizeibeamten. Außerdem nahm der Senat in das Protokoll auf, dem Beamten könne kein Vorsatz unterstellt werden.

    Warum? Auf die Frage des Vorsatzes kam es für den Zivilrechtsstreit gar nicht an, da schon ein fahrlässiges Verhalten den Staatshaftungsanspruch begründete und es deshalb auch beim erstinstanzlichen Ergebnis blieb. Das OLG wollte den Beamten jedoch „reinwaschen“, was überhaupt nichts mit den zivilrechtlichen Ansprüchen zu tun hatte.

    Die dümmsten Urteilsbegründungen liest man daher immer in Verfahren, in denen es um Verfehlungen von Staatsdienern geht. Sind diese rituellen „Reinwaschungen“ Ausdruck der Angst, man könnte selber einmal an diesen Maßstäben gemessen werden, falls man Beamte oder Richterkollegen „zu hart“, also wie jeden anderen Bürger, beurteilt?

  6. 6
    ra kuemmerle says:

    Der BGH hackt aber auch keiner Krähe ein Auge aus und verlangt einen Rechtsbruch der allein oder unter Berücksichtigung des Motivs des Täters, als ein „elementarer Rechtsverstoß“ angesehen werden kann.

    http://blog.strafrecht.jurion.de/2013/08/23521/

  7. 7
    cepag says:

    Vielen Dank, lieber Kollege Hoenig, für diesen wunderbaren Beitrag.

  8. 8
    martin says:

    an die jurastudenten:

    um die brücke zwischen theorie und praxis zu schlagen gibt es doch immer diesen netten HInweis „Ggf. ist hilfsgutachterlich die strafbarkeit zu prüfen“

  9. 9
    ra kuemmerle says:

    Irgendwie geisterte mir im Kopf noch diese Geschichte herum…. http://www.berlinkriminell.de/2_2012/gericht_akt409.htm Ich weiß, ist ein anderer Tatbestand. Aber schon interessant, wie „kritisch“ mit Fehlverhalten von Anwälten umgegangen wird.

  10. 10
    Referendar says:

    Aber wenn sich ein Tatverdächtiger gegen einen Polizeibeamten nur insoweit wehrt, dass er sich losreißt (ohne aktive Gewalt), wird das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung GRUNDSÄTZLICH bejaht!

  11. 11

    […] hatte ich in der vergangenen Wochen über einen Oberstaatsanwalt berichtet, der sich ganz fürchterlich daneben benommen hat und den seine eigenen Leute trotzdem vor dem […]