Das wollen wir doch mal sehen!

Eine spontan gewordene Ergänzung unserer Bibliothek:


Verfassungsbeschwerde

Bestellt! Man muß ja nicht alles akzeptieren, was einem ein Gericht vorsetzt.

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Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache veröffentlicht.

4 Antworten auf Das wollen wir doch mal sehen!

  1. 1
    Ein gebrannter Kollege says:

    Dann denken Sie bitte – so nicht bereits geschehen – an die Anhörungsrüge sowie daran, dass das BVerfG auch in schlichten Logikfehlern Gehörsverstöße zu entdecken und dann die nicht erhobene Rüge als Grund für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde herzunehmen vermag.

  2. 2
    Ein öfter schon erfolgreicher Kollege says:

    Man darf nur nicht den Fehler machen, den Eindruck zu erwecken, man werfe den Fachgerichten in irgendeiner Art und Weise die Verletzung rechtlichen Gehörs vor, indem sie ein Argument in einer Verteidigungsschrift übersehen hätten, o.ä. Vielmehr muß man in der Verfassungsbeschwerde deutlich machen, daß man das Grundrecht auf rechtliches Gehör auf gar keinen Fall verletzt sieht, die Fachgerichte aber im übrigen keine Ahnung von den Grundrechten haben.

    Die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) geht sehr gerne durch, wenn eine 20-seiige Verteidigungsschrift mal wieder mit den Worten quittiert wird: „Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen, das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß.“

    Solche Geringschätzung liest man bei Grundrechtseingriffen in Karlsruhe nicht so gern.

  3. 3
    ???? says:

    Gibt´s das auch für
    – Zivilrecht
    – Arbeitsrecht
    – Sozialrecht
    – Familienrecht
    und was kostet das, wenn ein richtier Advokat bissel was schreibt – so acht bis zehn Seiten?

    • Die Kosten eines Anwalts orientieren sich an dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, an der Bedeutung der Angelegenheit sowie an den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts ist auch zu berücksichtigen. Nachzulesen in § 14 RVG. Insoweit unterschreidet sich die Vergütung eines Verteidigers von der eines Gemüsehändlers, für den das Gewicht des Kohls oder die Anzahl der Gurken maßgeblich ist und nicht der Hunger der Hausfrau und ihrer Familie. crh
  4. 4
    Raoul says:

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    Schön, daß man so etwas hier völlig offen kommuniziert!