Der Roland wird es unterlassen

Werbung per eMail ist grundsätzlich unzulässig. Es sei denn, der Empfänger hat dem Spamming zugestimmt oder seine Zustimmung kann vermutet werden. Das ist hinreichend bekannt. Nicht jedem, aber den meisten.

Diejenigen, die uns trotzdem mit ihren Lobpreisungen auf die Nerven gehen, müssen mit einer entsprechenden Abmahnung rechnen. Das geht ganz flott und macht keine Mühe mit unserem Textbaustein.

Je nach Reaktion (und Kompetenz) des Spammers geht es dann in die gerichtliche Runde oder in den Ordner mit den strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Bei der Roland Rechtsschutz hat man meine Botschaft erstens verstanden und zweitens korrekt pariert:

Unterlassungserklärung

Man muß es den Juristen in der Deutz-Kalker-Straße lassen: Sie verstehen etwas von dem, was sie machen. Jedenfalls schon einmal grundlegend; der noch notwendige Feinschliff wird wohl noch irgendwann später erfolgen.

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsschutzversicherung, Unerwünschte Werbung veröffentlicht.

4 Antworten auf Der Roland wird es unterlassen

  1. 1
    Stefan says:

    Eigenartige Formulierung der Unterlassungspflicht.

    Roland darf also jetzt keine Werbung durch den Versand von E-Mails mehr betreiben, es sei denn, Herr Hoenig stimmt dem zu?

    • Yep! Genau so. Das sind ganz kluge Köpfe da, diese Juristen, die sich diesem Versicherer für Geld hingegeben haben. ;-) crh
  2. 2
    PH says:

    Jetzt werden Sie wohl regelmäßig Post erhalten mit der Nachfrage, ob Sie einer bestimmten E-Mail-WErbung zugestimmt haben. Oder ROLAND verschickt die Werbung nur noch mit Anhang und fügt Ihre Zustimmung bei. Was für Werbung…

  3. 3
    oy-oy-oy says:

    Ja, die Formulierung ist gründlich mißglückt. Aber jeder Richter dürfte wissen, was eigentlich gemeint war – spätestens im Kontext der erfolgten Abmahnung.

    Oder wollen Sie die wörtliche Auslegung ernsthaft durchsetzen?

  4. 4
    BrainBug2 says:

    Naja, die Verpflichtung zur Unterlassung besteht „gegenüber“ dem Unterlassungsgläubiger, es sei denn dieser hatte vorab zugestimmt. Wo besteht da Raum für eine Auslegung?