Der Staatsanwalt war nicht schuld!

534036_web_R_K_B_by_gabriele Planthaber_pixelio.deIch hatte mich über einen Staatsanwalt lustig gemacht, dem es nicht gelingt, seine Arbeit in einer angemessenen Zeit zu erledigen. Als Ursache für diese Bearbeitungs-„Geschwindigkeit“ hatte ich die fehlende Bereitschaft vermutet, sich zeitgemäßer Technik zu bedienen.

Nun erfahre ich in einem Vermerk, der Staatsanwalt ist gar nicht schuld. Schuld sind – wie – immer die anderen:

Die Haftbefehle gegen die Beschuldigten Brause, Gluffke und Bullmann bestehen seit fast 2 Jahren. Anders als bei den anderen Beschuldigten mit vergleichbarer Haft-Situation des Verfahrenskomplexes ist wegen der Personallage des Zollfahndungsamts und der Komplexität der hier auszuwertenden Beweismittel mit einer Anklageerhebung nicht mehr in den nächsten 2 Monaten, sondern eher im Hochsommer 2013 zu rechnen.

Das Landgericht Potsdam hat in einer Beschwerdeentscheidung in vorliegendem Verfahrenskomplex zu erkennen gegeben, dass auch bei bestehender Haftverschonung und bei der gegebenen Komplexität der Sachlage nach knapp 2 Jahren die Grenze der Verhältnismäßigkeit erreicht ist, wenn bis dahin nicht Anklage erhoben worden ist.

Diese Rechtsansicht erscheint jedenfalls vertretbar, es ist nicht zu vermuten, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht entsprechende Beschlüsse des Landgerichts auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufheben würde.

So ist das nun mal in einer Behörde. Wenn man schon die Zuständigkeit nicht verneinen kann, so kann man wenigstens die Verantwortlichkeit auf einen anderen abschieben. Nicht die Staatsanwälte sollen es hier sein, die nicht in die Puschen kommen. Sondern die Zöllner.

Ich bin auf die Vermerke der Zollfahndungsbeamten gespannt.

Weiter unten heißt es dann in dem Vermerk:

Urschriftlich per Telefax an

Amtsgericht Potsdam
Ermittlungsrichter

unter Hinweis auf Ziffer 1

mit dem Antrag, die Haftbefehle gegen Brause, Gluffke und Bullmann aufzuheben.

Da hat jemand in eine Glaskugel geschaut und gesehen, daß die Verteidigung nun genügend Munition gesammelt hatte, um beim Gericht einen Treffer zu landen. Diesen Erfolg wollte man uns dann ja doch nicht gönnen … Dem Mandanten ist es gleich.

Häschen-Bild: gabriele Planthaber / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

12 Antworten auf Der Staatsanwalt war nicht schuld!

  1. 1
    ??? says:

    Jetzt verliere ich wirklich den Überblick.
    Wieso liegt jetzt gegen Bullmann ein Haftbefehl vor?
    Hat er die Seiten gewechselt?
    Das Schwein!

  2. 2
    Staatsanwalt says:

    Anmerkung eines leidgeprüften Staatsanwalts dazu: Fachaufsicht ohne Dienstaufsicht ist ein sehr stumpfes Schwert.
    In der Praxis sind unsere schärfsten Waffen Standanfragen und Mahnungen, die in der Regel über den Tisch des Vorgesetzten des jeweiligen Ermittlungsführers laufen. Wenn diesem aber die immer dringender werdenden Mahnungen ohnehin egal sind oder weil ihm ohnehin der Laden zusammengebrochen ist, bleibt nur noch der ganz große Weg von Behördenleiter zu Behördenleiter.
    Man macht dann als StA eine entsprechende Vorlage an die eigene Behördenleitung, weist ggf. auch noch auf die Verfahren X, Y und Z hin, die auch schon liegengeblieben sind. Herr oder Frau LOStA nimmt dann je nach Temperament schriftlich oder mündlich Kontakt zum Behördenleiter der jeweiligen Ermittlungsbehörde auf. Man versichert sich der gegenseitigen Hochachtung und des Verständnisses für die Lage, aber leider sei nun einmal das Beschleunigungsgebot der StPO zu beachten und es gäbe ja auch höchstrichterliche Entscheidungen pp. zur Dauer von Ermittlungsmaßnahmen. Der Behördenleiter der Ermittlungsbehörde äußert sein Bedauern, weist aber auf die angespannte Personallage durch Dauererkrankung / gestrichene Stellen / anderweitige Großverfahren hin. Man werde sich aber redlich bemühen. Und das war es dann, außer dass das Klima zwischen den Beteiligten auf der Arbeitebene endgültig nahe dem Gefrierpunkt ist.
    Es gibt zwar auch noch den informellen Weg, aber der funktioniert i.d.R. auch nur bei Ermittlungsbehörden bei denen ohnehin die Anfragen des Dezernenten der StA noch beachtet werden (s.o.). Und als Staatsanwalt läuft man Gefahr sich von seiner eigenen Behördenleitung eine Rüge wegen Verletzung des Dienstwegs einzufangen (ich spreche da leider aus eigener Erfahrung!).
    Ich habe vor diesem Hintergrund selbst schon (zähneknirschend) prozessuale Maßnahmen aufgehoben, weil diese angesichts der Bearbeitungsdauer jetzt nicht mehr zu rechtfertigen waren. Und ja, ich habe auch den säumigen Ermittlungsbehörden dann klargemacht wessen Verhalten dafür ursächlich war. Dabei stößt man häufig genug auf Unverständnis, warum man denn die Maßnahme aufhebt nur weil es ein bisschen länger dauert. Vor diesem Hintergrund werden die weiteren Vermerke im erwähnten Verfahren in der Tat spannend sein.
    BTW: Eine Herrn Hoenig sicherlich sehr geläufige Polizeibehörde hat sich gestern bequemt auf meine 4 .(!) förmliche Anfrage endlich zu antworten und Erledigung eines sehr banalen Ermittlungsauftrags (Dokumentation der Erkenntnisse aus dort geführten Parallelverfahren, sprich Beifügung von Kopien) nach nur 4,5 Monaten angekündigt.

  3. 3
    cepag says:

    Vielen Dank an „Staatsanwalt“ für diese aufschlussreiche Binnenansicht.

  4. 4
    ct says:

    „Urschriftlich per Telefax“

    Rohrpost?

  5. 5
    Ingo says:

    @Staatsanwalt: Schöner Beitrag. Gefällt mir! Danke für die Infos!!

  6. 6
    juranauta says:

    Das Essay vom Staatsanwalt war interessanter, als der komplette Hoenig-Blog.

    • Ja, der Kommentar ist wirklich super, da haben Sie Recht. Aber es gibt auch Kommentare, die sind einfach überflüssig. crh
  7. 7
    Noch ne Meinung says:

    @juranauta

    Der schauderhafte Beitrag des Staatsanwalts war ein Teil des Blogs.

    Kann deshalb so nicht stimmen.

    Oder ist hier am Sinn und nicht am Worte zu haften? Den Sinn des Kommentars habe ich nämlich auch nicht verstanden.

    @“Staatsanwalt“,

    Sehenden Auges – trotz der offensichtlichen Überlastung – Untersuchungshaftbefehle zu beantragen, wirkt nach meinem moralischen Empfinden etwas merkwürdig. Würden Sie es als Beschuldigter witzig finden, 2 Jahre auf Ihr Verfahren zu warten?

    Möglicherweise könnte man die Behörden etwas besser strukturieren.

    Oder vielleicht bekommen Sie ja einmal die Gelegenheit, einen (dann ehemaligen) Justizminister o.ä. zu verhaften, der dann 2 Jahre (unschuldig) auf sein Verfahren wartet. Dann ändert sich bestimmt etwas.

    Bis dahin möchte ich für die Freisprüche mit vorangegangener Untersuchungshaft gegenüber den Justizbehörden anmerken:

    Möget ihr in Schadensersatzklagen ersaufen.

    Soweit mein oberflächlicher Senf zu später Stunde. Danke für die Aufmerksamkeit.

  8. 8
    A.H. says:

    Nun ja, zwei Jahre? Das ist doch noch gar nichts!
    In einem Strafverfahren der STaW. Gera gegen 3 Beschuldigte wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung zum Nachteil von mir, sind nun bereits seit dem 03.03. 2010 mehr als 3 Jahre vergangen ohne das Anklage gegen alle Beschuldigten erhoben worden ist.
    Bis auf einen der 3 Hauptbeschuldigten, dem gestern dem 25.03.2013 der Prozess gemacht wurde.
    Da wirkte sich dann die überlange Verfahrensdauer auch strafmildernd aus. Der Angeklagte war teilweise geständig und hatte ein Vorstrafenregister welches länger war als mein Gedächtnis behalten könnte.
    Da die letzte bekannte und verurteilte Straftat aber in 2006 lag und in Anbetracht der langen Zeit und der 3 Kinder, welche aber „bedauerlicherweise“ nicht im Haushalt des Angeklagten lebten und der nach zu holenden Prüfung zum Metallbauer, wäre es unangemessen dem Angeklagten außer den 4 Monaten Haft auf 3 Jahre Bewährung auch noch die von der StaW. geforderten 120 Sozialstunden auf zu erlegen! Die Staatsanwältin hatte im übrigem 6 Monate auf 3 Jahre gefordert.
    Da fragt man sich doch, wie soll da einer noch an den Rechtsstaat glauben, wenn er 7 Tage schwer verletzt im Krankenhaus verbracht hat und sogar operiert werden mußte und die Folgen sein Leben lang zu spüren bekommt, wenn der Richter dann noch einen minderschweren Fall sieht!?
    Gegen 2 weitere Beschuldigte steht das Verfahren natürlich immer noch aus und mir persönlich ist noch immer kein Verhandlungstermin bekannt.
    Wenn ich allerdings nicht vor ca. 2 Jahren eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht hätte, so wäre auch der gestrige Termin aller Wahrscheinlichkeit nach noch lange nicht zur Verhandlung gekommen.
    Die Strafanzeige gegen mich, da ichj mich ja selbstverständlich gewehrt hatte und dabei ein „blaues Auge“ ausgeteilt hatte, die wurde schon vor einem Jahr verhandelt! Das Ergebnis war natürlich eine Einstellung des Verfahrens. Doch man kann es glauben oder nicht, da ich mich selbst verteidigen mußte, da kein Geld für den Anwalt da war und ein entsprechender Antrag auf Pflichtverteidiger abgelehnt wurde, mußte ich sogar noch mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung auf Akteneinsicht gegen die StaW. Gera vorgehen, da diese die Gesetze nicht zu kennen scheint. Laut dem ersten ablehnenden Bescheid, habe ich als Beschuldigter nicht das Recht auf Akteneinsicht. Meine Antwort darauf war dann diese Entscheidung ->

    Strafprozeßordnung 1. Buch – Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 150)
    11. Abschnitt – Verteidigung (§§ 137 – 150)

    § 147

    (1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

    (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

    (3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

    (4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

    (5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

    (6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

    (7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.

    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 ( BGBl. I S. 2274) m.W.v. 01.01.2010.
    Hinweis:

    Am 18. März 1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Foucher gegen Frankreich[3], dass die Verweigerung von Akteneinsicht bei einem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK). Gleichwohl
    verweigerten deutsche Gerichte weiterhin den Angeklagten die Akteneinsicht. So entschied das Landgericht Mainz im Jahr 1998, obwohl ihm die Entscheidung des EGMR bekannt war, dass mangels gesetzlicher Grundlage[4] dem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht. Daraufhin ergänzte der Bundestag im StVÄG 1999[5] den § 147 StPO, um auch den Aktenzugang ohne Rechtsanwalt zu ermöglichen.[6] Dem Beschuldigten, der keinen Rechtsanwalt hat, sind nunmehr auf
    seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. § 147 Abs. 7 StPO).

    Schließlich betonte der EGMR in seiner Entscheidung vom 13. März 2003[7] im Fall Abdullah Öcalan gegen die Türkei nochmals, dass das Recht auf Akteneinsicht im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest jedem Angeklagten müssen die Akten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein. Zwar sind bisher zur Frage der Akteneinsicht durch den Beschuldigten keine Entscheidungen gegen Deutschland ergangen, jedoch ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsprechung des EGMR auch bei der Anwendung und Auslegung des deutschen Rechtes zu berücksichtigen.[8]<-
    welche dann kommentarlos zur Übersendung der Ermittlungsakten gegen mich führte.

    Manchmal ist es doch gut, wenn man per I-Net und solchen Blogs wie diesem und dem von Herrn RA Vetter ein bisschen Recherche betreibt.

  9. 9
    Giulio says:

    Die Behörden sind wegen Personalmangels schlicht überlastet. Das ist aber politisch so gewollt. Letztlich ist die Strafverfolgung bei Wirtschaftsdelikten deshalb ein ganz stumpfes Schwert.

    Hier sind aber wie gesagt nicht die Staatsanwaltschaften, sondern insbesondere die Finanzminister der richtige Ansprechpartner. Es steht jedem frei, sich für eine bessere personelle Ausstattung von Polizei und Justiz einzusetzen.

    Wer das nicht tut, braucht nachher nicht zu jammern, dass man die Kleinen fängt und die Großen laufen lässt.

  10. 10
    alter Jakob says:

    Und wieso kann man nicht die Großen fangen und die Kleinen laufen lassen? Da braucht man dann übrigens noch weniger Personal, weil es ja nicht sooo viele Große gibt…

  11. 11
    C. Meißner says:

    Gnarf, rhethorisch trollierende Fragen soll man eigentlich nicht beantworten, aber ich mache für den alten Jakob mal eine Ausnahme:

    Weil zum Herstellen der auf dem Papier bestehenden Gleichheit vor dem Gesetz _niemand_ einfach laufen gelassen werden darf, damit diese papierne Gleichheit auch Realität in einem zukünftigen Utopia, in dem alles korrekt und gut ist, wird.

  12. 12
    alter Jakob says:

    Tut mir leid, aber die Antwort geht in Bezug auf meine Frage voll am Thema vorbei. Denn laut Giulio muss man ja nur dann nicht jammern, wenn die Polizei aufgrund Personalmangels die Großen laufen lässt und die Keinen kassiert. Und für genau den Fall (wenn man also eh nicht alle fangen kann und deshalb ganz offensichtlich keine Gleichheit besteht) rege ich ein umdenken an, sich auf die Großen zu konzentrieren. Wenn es das Personal hergibt, kann man natürlich gerne „_niemand_“ laufen lassen.