Der Vorstand der ARAG lässt mitteilen,

dass unsere u.a. wegen diesem Blödsinn erhobene Beschwerde geprüft wurde, eine unkorrekte Bearbeitung aber auch nur in diesem einen Fall festgestellt werden konnte.

Natürlich erstrecke sich die Deckungszusage auch auf die Verteidigung gegen den Bußgeldvorwurf an sich. Die zuständige Mitarbeiterin, also Frau Assessorin D., sei irrtümlich davon ausgegangen, dass unsere Deckungsanfrage sich nur auf die Akteneinsicht bezog.

Zm besseren Verständnis. Wenn wir die Verteidigung gegen einen Bußgeldvorwurf übernehmen, teilen wir das der Polizei mit einem kurzen netten, stets gleichlautenden Anschreiben mit. Selbstverständlich beantragen wir mit dem Schreiben auch, dass uns die Akte übersandt wird und kündigen gegebenenfalls eine spätere Stellungnahme zum Vorwurf an.

Die Polizei versteht unsere Schreiben. Da arbeiten ja auch Profis. Man wird als Verteidiger notiert und bekommt die Bußgeldakte. Noch nie ist jemand bei der Polizei auf die Idee gekommen, dass wir nach der Akteneinsicht nicht mehr weiter mitspielen wollen. Nur Frau Assessorin D. von der ARAG denkt das.

Es gibt ein Sprichwort. „Dümmer als die Polizei erlaubt!“ Wer hier einen Zusammenhang findet, darf ihn für sich behalten.

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6 Antworten auf Der Vorstand der ARAG lässt mitteilen,

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    Trino says:

    Um fair zu bleiben: würde es nicht einen gewissen Sinn ergeben wenn die Versicherung sagt: lieber Anwalt, lass dir die Akten kommen, schau sie dir an, das bezahlen wir. Aber wenn du dann klagen/einspruch einlegen willst, dann musst du uns das erstmal begründen (deswegen kriegst du ja die Akteneinsicht) ???

    Nein, das würde keinen Sinn machen. (rak)

  2. 2
    Heinz says:

    ARAG – irgendwie muss ich gerade an Udo Vetter denken.

  3. 3
    Trinchen says:

    @ rak: Und warum (!) würde das, was Trino sagt, keinen Sinn machen?? Die Entscheidung über das weitere Vorgehen kann doch sinnvoll erst nach erfolgter Akteneinsicht getroffen werden.

  4. 4
    Zivilrechtler says:

    Hatten Sie mal nicht genau so eine Dienstleistung angeboten? Nur Akteneinsicht:

    http://www.kanzlei-hoenig.de/2008/akteneinsicht-fur-30-euro/

    • Ja, das hatten wir im Jahr 2008 im Angebot; es hat sich allerdings – insbesondere – für unsere Mandanten nicht bewährt. Anyway: Die Dienstleistung, die irgendein ein Strafverteidiger anbietet, ist kein Maßstab für den Deckungsumfang einer Versicherungsleistung. crh
  5. 5

    @Trinchen:

    Wie es weitergeht – nach der Akteneinsicht – entscheidet aber der Mandant, nachdem er von seinem Verteidiger beraten wurde. Entscheidend ist nicht, was eine Assessorin eines Rechtsschutzversicherers für sinnvoll hält. Der Versicherer darf und soll prüfen, ob die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung nicht willkürlich erfolgt. Nicht mehr und nicht weniger. So wird das auch von nahezu allen Versicherern – mit Ausnahme der ARAG – praktiziert.

    Richtig macht es ein anderer (großer) RS-Versicherer: Nach Erteilung der Deckungszusage bittet er den Versicherungsnehmer bzw. dessen Verteidiger ausdrücklich darum, ihn nur noch von wesentlichen (kostenerhöhenden) Momenten des Mandats zu unterrichten. Die dort arbeitenden Assessoren haben das Prinzip verstanden.

  6. 6
    Trino says:

    Nun frage ich mich:

    1. Wann ist eine Inanspruchnahme der Versicherungsleistung willkürlich? Das kann sich doch nur danach richten, ob hinreichende Erfolgsaussichten und/oder Zweifel an den zugrundeliegenden Tatsachen bestehen. Oder ist diese Willkürgrenze erst dann erreicht, wenn sozusagen ein „verständiger Mensch unter keinerlei Aspekt eine Klage für vernünftig halten kann“ (oder wie auch immer diese beliebten Formulieren lauten)?

    2. Wenn die Willkürgrenze an den Erfolgsaussichten hängt, dann kann diese doch erst nach Akteneinsicht sinnvoll beurteilt werden ??