Die Beißhemmung und Richter K.

KG 3 Ws (B) 246_13_geschwärztWer sich mit den Aktenzeichen der Berliner Strafjustiz auskennt, wird wissen, daß das Kammergericht in seinem Beschluß vom 12. August 2013 einmal mehr Richter K. aus der Abteilung 290 vor der Flinte hatte.

In einer Ordnungswidrigkeitensache hatte der Verteidiger die Verlegung des Gerichtstermins beantragt. Hintergrund war seine Verhinderung, die er anwaltlich versicherte. Richter K. setzte sich über diese Glaubhaftmachung hinweg und verwarf den Einspruch nach nach § 74 Abs. 2 OWiG, weil weder die Betroffene, noch der Verteidiger zu dem Termin erschienen waren.

Trocken betrachtet hat das Kammergericht zum wiederholten Male bestätigt, daß die anwaltliche Versicherung als Mittel zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreicht. Nichts Neues, eigentlich kein Blogbeitrag wert.

Spannend an dem Beschluß (KG 3 Ws (8) 246/13 – 122 Ss 74/13 (12.08.2013)) sind aber zwei Textpassagen, die ziemlich deutlich die Qualität der Arbeit des Richters sowie sein persönliches Verhältnis zur richterlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) widerspiegeln:

Der Tatrichter [Richter K.] hat den Antrag des Verteidigers der Betroffenen auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins am 2. April 2013 aus sachfremden und nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt und ihr dadurch den ersten Zugang zum Gericht genommen.

Ein Richter, dem die Rechtsmittelinstanz eine sachfremde und nicht nachvollziehbare Motivation für seine Entscheidungen bescheinigt, hat es schon weit gebracht.

Aber das Kammergericht setzt noch einen oben drauf:

Dies ist weder mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens noch der dem Tatrichter gegenüber der Betroffenen obliegenden Fürsorgepflicht vereinbar, willkürlich und verletzt diese in Ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Der kammergerichtliche Willkürvorwurf, dem sich im Übrigen Richter K. nicht zum ersten Male ausgesetzt sieht, trägt ernsthaft gefährliche Züge.

Die Entscheidungen der Abteilung 290 des Amtsgerichts Tiergarten sind insoweit vorhersehbar. Ich frage mich nur, warum Richter K. nicht vorhersieht, welches gefährliches Ende solche Entscheidungen für ihn nehmen könnten.

Es ist ganz bestimmt nicht das Ansinnen der Verteidiger, die regelmäßig Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen beim AG Tiergarten verteidigen, einem Richter die Pension wegzuschießen. Aber wenn ein Richter sich immer wieder in dieser Art schlicht daneben benimmt, dann setzt irgendwann einmal die Beißhemmung aus.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht, Richter, Verteidigung veröffentlicht.

7 Antworten auf Die Beißhemmung und Richter K.

  1. 1
    RA Bert Handschumacher says:

    Viel schöner ist doch der Satz, daß die Formulierungen von K zeigen, daß seine ablehnende Haltung seiner persönlichen Einstellung mir gegenüber geschuldet sei. Ich fürchte, das könnte für einen permanenten Ablehnungsantrag reichen.

    Übrigens, Richter S, der für diesen Beschluß verantwortlich ist, sagte am Rande einer Fortbildung zu mir, daß er schon sehr deutliche Worte inzwischen bei K gebrauche. So, daß sogar der Direktor des AG Tiergarten interveniere. Aber so richtig werde er seine Meinung erst im nächsten Herbst kundtun. Da sei er nämlich pensioniert….

  2. 2
    Landrichterlein says:

    Auch schön finde ich, wie im Blogbeitrag um die mögliche Strafbarkeit des Handelns von Herrn K. und eine Anzeigeerstattung herumformuliert wird…anwaltliche Vorsicht. Diese hohe Kunst des Andeutens goutieren wahrscheinlich aber nur Juristen.

  3. 3
    Michael says:

    Zwei Fragen als Laie:

    Reicht denn ein solches Urteil aus, dem Richter Rechtsbeugung nachzuweisen?

    Und kann man in dieser Sache zivilrechtlich gegen Herrn K. vorgehen?

  4. 4
    Ingo says:

    Vermutlich nicht. Die Justiz findet immer Mittel und Wege, ihre Richter zu schützen. Irgend einem Staatsanwalt, spätestens dem erkennenden Gericht, wird wieder irgendwas einfallen, warum nicht auszuschließen ist, dass der Richter ggf. vllt. evtl. doch nicht vorsätzlich gehandelt haben könnte. Bei Richtern und Staatsanwälten geht die Unschuldsvermutung weiter als bei gewöhnlichen Personen.

    Damit beantwortet sich auch Frage 2, da zivilrechtliche Ansprüche gesperrt sind, solange keine Rechtsbeugung nachzuweisen ist.

    @crh: Hat die Beißhemmung denn nun schon ausgesetzt oder hat sich Richter K. nur ein Mal mehr folgenlos in den „dunkelroten Bereich“ begeben?

  5. 5
    Zwerg says:

    Zum Glück ist die Pension eines Richters nicht vom Willen der an seinem Gericht tätigen Verteidiger abhängig.

  6. 6
    Riese says:

    In welchem Verhältnis stehen Zwerg und Richter K? ;)

  7. 7
    Anno Nüm says:

    ZPO Dr. Dr. Hartmann hat z.B. Einen unvermeidbaren Verbotsirrtum bescheinigt bekommen, als er vor dem Strafrichter stand, weil er ein Kind, das auf dem Bürgersteig Fahrrad fuhr, von demselben herunterholte und verdrosch.