Der querulatorische Mandant hat mal wieder geparkt. Wo gerade Platz war. Das hat einer Mitarbeiterin des Kreuzberger Unordnungsamts nicht gefallen. Es gab das übliche Programm und der Nörgler landete in unserer Kanzlei.
Das führte nach der Akteneinsicht zu der folgenden Verteidigungsschrift:
Das Argument der Verteidigung war nicht zu widerlegen. Das Gericht, das sich mit der Sache eingehend beschäftigt hat, kam nach intensiver Prüfung zu folgendem Ergebnis:
Ein gutes Pferd springt eben nur so hoch wie es unbedingt muß.
Und was war der Tatvorwur? Hä?
Und der zweite Satz der Einstellungsentscheidung lautet vmtl., dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht erstattet werden…
Dann fragt man sich, was das Ganze gebracht haben soll.. ;)
Wie kann man die Tat zugeben, aber den Tatvorwurf bestreiten?!?!
@rofl: Vermutlich, weil am Abstellort kein (wirksames) Halteverbot besteht.
vllt wird ihm parken vorgeworfen, er hat aber nachweislich nur gehalten.
leider gängiges mittel beim ordnungsamt. da ist ein auto abgestellt, das muss ja parken!
Aus einem Anwaltsschreiben:
„Die Argumente der Strafsachen- und Bußgeldstelle überzeugen hier nicht.“
Das war die Schutzschrift. Die gesamte Stellungnahme wegen § 264 StGB.
Die hohe Kunst der Anklage: Mal sehen, ob die Argumente den Strafrichter überzeugen werden!
Aber die wirklich spannende Frage ist doch:
wo steht die Wanne denn jetzt?