Die ultimative Verteidigungsschrift

Der querulatorische Mandant hat mal wieder geparkt. Wo gerade Platz war. Das hat einer Mitarbeiterin des Kreuzberger Unordnungsamts nicht gefallen. Es gab das übliche Programm und der Nörgler landete in unserer Kanzlei.

Das führte nach der Akteneinsicht zu der folgenden Verteidigungsschrift:

Verteidigungsschrift

Das Argument der Verteidigung war nicht zu widerlegen. Das Gericht, das sich mit der Sache eingehend beschäftigt hat, kam nach intensiver Prüfung zu folgendem Ergebnis:

Einstellung

Ein gutes Pferd springt eben nur so hoch wie es unbedingt muß.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

7 Antworten auf Die ultimative Verteidigungsschrift

  1. 1
    Caron says:

    Und was war der Tatvorwur? Hä?

  2. 2
    Ingo says:

    Und der zweite Satz der Einstellungsentscheidung lautet vmtl., dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht erstattet werden…

    Dann fragt man sich, was das Ganze gebracht haben soll.. ;)

  3. 3
    rofl says:

    Wie kann man die Tat zugeben, aber den Tatvorwurf bestreiten?!?!

    • Tja, das ist die ganz Hohe Kunst der Strafverteidigung. Am Ergebnis sieht man: Es funktioniert! crh
  4. 4
    VRiLG says:

    @rofl: Vermutlich, weil am Abstellort kein (wirksames) Halteverbot besteht.

    • Kalt. Ganz kalt! crh
  5. 5
    mischaaa says:

    vllt wird ihm parken vorgeworfen, er hat aber nachweislich nur gehalten.
    leider gängiges mittel beim ordnungsamt. da ist ein auto abgestellt, das muss ja parken!

  6. 6
    Maik says:

    Aus einem Anwaltsschreiben:

    „Die Argumente der Strafsachen- und Bußgeldstelle überzeugen hier nicht.“

    Das war die Schutzschrift. Die gesamte Stellungnahme wegen § 264 StGB.

    Die hohe Kunst der Anklage: Mal sehen, ob die Argumente den Strafrichter überzeugen werden!

  7. 7
    Arno Nymous says:

    Aber die wirklich spannende Frage ist doch:
    wo steht die Wanne denn jetzt?