Vereinbart, mit Notarsurkunde und allen Spielereien besiegelt, war die Zahlung in Raten, jeweils eingehend am 20. eines jeden Monats. Bei Verzug mit nur einer Rate soll die Gesamtsumme in durchaus nennenswerter Höhe sofort fällig werden. Das ging auch zweimal glatt, d.h. der freundliche Name des Schuldners schmückte rechtzeitig die Kontoauszüge. Danach wurde es kritisch …
Am 24. haben wir daher mal nachgefragt, wo denn die dritte Rate bleibt und selbstredend das üblichen Szenario mitgeteilt, was jetzt bevor steht. Außergewöhnlich an der ganzen Geschichte ist in diesem Fall allerdings, daß im Hintergrund § 14 Absatz 2 Ziffer 7 BRAO steht.
Es hat nur wenige Stunden gedauert, bis die Reaktion auf unsere Nachfrage eintrudelte:
Sehr geehrter Herr Kollege,
Ich habe gerade erfahren, dass die 3.Rate nicht eingegangen ist. Ich befinde mich bis morgen im Ausland, konnte aber recherchieren, dass der am 16.6 angewiesene Betrag am 19.6. zurückgebucht wurde. Seit dem 18.6. bin ich verreist.
Ich darf Sie daher bitten, keine der angekündigten Maßnahmen einzuleiten. Ich werde morgen die 3.Rate überweisen und Ihnen den Beleg dafür zukommen lassen.
Bitte entschuldigen Sie die Verzögerung.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Von meinem iPhone gesendet
Da hat wohl jemand aus reichlich Entfernung das Durchladen einer Winchester gehört. Dann hoffen wir mal, daß hier bis morgen niemand einen Krampf im Zeigefinger bekommt.
Western-Schütze? Schönes Hobby.!
Für Problemlösungen des Alltags hat sich dagegen die Škorpion 68 bewährt . Soll’s sehr viel Blei in kurzer Zeit sein, empfiehlt sich dagegen immer noch die MAC-10.
Am 20. fällig, am 24. die volle Breitseite an anwaltlichen Drohungen? Also wenn es um Ihr eigenes Geld geht, scheinen Sie ein ganz schön harter Hund zu sein …
@ Bewunderer:
Vom eigenen Geld steht da doch nichts. Abgesehen davon sind Rechtsanwälte dafür bekannt, für die Mandanten wie Löwen zu kämpfen und eigene Sachen extrem schleifen zu lassen. Daher wird es wohl eher (mittlerweile) um eine normale Inkasso-Sache gehen.
@BV:
Fremdinkasso gehört wohl weniger zu den Tätigkeitsschwerpunkten der Kanzlei.
Und bevor hier ein falscher Eindruck entsteht: Ich halte den aufgebauten Druck für durchaus legitim. Dass die Zahlungsbereitschaft der Mandanten nach getaner Arbeit des Anwalts, d.h. Abwendung der akuten Bedrohung, nachlässt ist ein ebenso trauriges wie geläufiges Phänomen. In der Regel haben diese Mandanten ohnehin ein Problem mit der Einhaltung von Regeln und Vereinbarungen.
@ Staatsanwalt:
Aber da müsste doch nur ein Rechtsanwalt einen Motorradfahrer geschädigt haben, z.B. durch einen verschuldeten Unfall. Und hin und wieder schleicht sich ja auch mal ein Zivilrechtsfall außerhalb des Motorrad- bzw. zumindest Verkehrsrechts ein. Welchen Anspruch sollte die Kanzlei selbst gegen einen Kollegen haben? Vielleicht mag crh uns ja aufklären…
Herr Hoenig hat wohl nicht ohne Grund den Hinweis auf § 14 BRAO gegeben. Auch Nr. XXIV 2 f MiZi dürfte für den Betroffenen Anlass zur Sorge sein.
Rechtsanwälte, für die § 14 Abs. 2 Ziff. 3 BRAO ein Problem darstellt, haben – erfahrungsgemäß – häufig auch Bedarf für erfahrene Strafverteidiger. Nachdem Andergeldkonten wegen § 261 StGB kaum noch geführt werden, führen Liquiditätsschwierigkeiten häufig zu Strafanzeigen wegen § 266 StGB wegen des Umgangs mit Fremdgeldern. Von anderen Delikten mal ganz zu schweigen.
Natürlich ist ein Unfall eines in finanziellen Nöten steckenden Rechtsanwalts mit einem Motorradfahrer, der durch ein notarielles Schuldanerkenntnis (!) in Einverständnis mit der KfZ – Haftpflicht reguliert wurde, nie zu 100 Prozent auszuschließen aber …. :-)