Es bleibt bei Vier-Fünf für 97 kg Kokain

Die Pressestelle des (Leipziger) Bundesgerichtshofs teilte mit:

Verurteilung wegen Einfuhr von 97 kg Kokain rechtskräftig

Das Landgericht Berlin hat die fünf Angeklagten wegen in unterschiedlicher Weise erfolgter Beteiligung an Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren und fünf Monaten sowie zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen gelangten am 17. August 2011 über 97 kg Kokain (Wirkstoffgehalt nahezu 87 kg Cocainhydrochlorid) auf einem aus Südamerika kommenden Schiff nach Bremerhaven und wurden dort von der Polizei sichergestellt. Das Rauschgift sollte entsprechend den Planungen der Beteiligten nach Berlin bzw. in die Niederlande transportiert und dort gewinnbringend weiterverkauft werden. In die Tatentwicklung waren eine sog. Vertrauensperson der Polizei und ein verdeckter Ermittler involviert gewesen, was das Landgericht wegen des außergewöhnlichen Ausmaßes der Einwirkung auf den Hauptangeklagten als rechtsstaatswidrige Tatprovokation gewertet hat.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Urteil vom 11. Dezember 2013 – 5 StR 240/13

Landgericht Berlin – Urteil vom 7. November 2012 – (525) 69 Js 213/09 KLs (1/12)

Karlsruhe, den 11. Dezember 2013

Noch am Rande bemerkt:
Früher liefen die Aufklärungsgehilfen der Strafverfolger unter dem Begriff „V-Mann“. Im Rahmen der Emanzipationsbewegung hat man dann erkannt, daß V-Männer im Sinne der StPO auch V-Frauen sein können. Deswegen heißen sie jetzt V-Personen. Einzig über die Bedeutung des „V“ scheiden sich noch die Geister: Je nach Standpunkt heißt es eben „Vertrauen“ oder „Verräter“. In dem hier entschiedenen Verfahren waren es natürlich Verräter. Meint der Strafverteidiger.

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2 Antworten auf Es bleibt bei Vier-Fünf für 97 kg Kokain

  1. 1

    Die ausgeurteilte Strafe ist angesichts der beschlagnahmten Menge Wirkstoff wirklich nicht hoch, überhaupt nicht. Ein sehr interessantes Urteil.

    Ob dies nun an der Tatprovokation durch V-Personen oder aber an einem Deal gelegen hat, wird man dann nachlesen können.

    • Oder das „Prinzip der Käseglocke“: Werden mit Hilfe eines Lockspitzels provozierte strafbare Handlungen so überwacht, daß eine erhebliche Gefährdung des angegriffenen Rechtsgutes ausgeschlossen ist, so kann das für die Strafzumessung regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des geringeren Erfolgsunwertes der Tat Bedeutung erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 – 2 StR 65/85 – ganz am Ende der Gründe). crh
  2. 2
    Engywuck says:

    Verräter an wem? An den Einfüührern der Drogen? am deutschen Staat?