EuGH-Generalanwalt: VDS unvereinbar mit der Charta der Grundrechte

Der EuGH-Generalanwalt hält die Vorratsdatenspeicherung (VDS) für unvereinbar mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 12. Dezember 20131

Rechtssache C-293/12

Digital Rights Ireland Ltd

gegen

The Minister for Communications, Marine and Natural Resources, The Minister for Justice, Equality and Law Reform,
The Commissioner of the Garda Síochána,
Irland

und

The Attorney General

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland [Irland])

und

Rechtssache C-594/12

Kärntner Landesregierung, Michael Seitlinger

und

Christof Tschohl, Andreas Krisch,
Albert Steinhauser,
Jana Herwig,
Sigrid Maurer,
Erich Schweighofer, Hannes Tretter, Scheucher Rechtsanwalt GmbH, Maria Wittmann-Tiwald, Philipp Schmuck,
Stefan Prochaska
u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs [Österreich])

VII – Ergebnis

159. Im Licht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des High Court in der Rechtssache C-293/12 und des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache C-594/12 wie folgt zu beantworten:

1. Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die sie aufgrund der durch sie auferlegten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung enthält, nicht mit unabdingbaren Grundsätzen einhergehen, die für die zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung notwendigen Garantien gelten müssen.

2. Art. 6 der Richtlinie 2006/24 ist mit den Art. 7 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar, soweit er den Mitgliedstaaten vorschreibt, sicherzustellen, dass die in ihrem Art.5 genannten Daten für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Vorrat gespeichert werden.

Quelle: Malte Spitz (PDF)

Danke an Rechtsanwaltskanzlei Michael Seidlitz für den Hinweis

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

6 Antworten auf EuGH-Generalanwalt: VDS unvereinbar mit der Charta der Grundrechte

  1. 1
    user124 says:

    in einer anderen quelle (spon) habe ich gelesen
    „…Grundsätzlich aber sei das Ziel der Vorratsdatenspeicherung völlig legitim, nur eben die aktuelle Umsetzung nicht…“
    die hier geweahlte ueberschrift, im spon aber genaus, suggeriert aber etwas anderes.

  2. 2
    Fabian says:

    Die ganzen Onlinezeitschriften haben heute schön reißerische Überschriften dafür gefunden, dass nur die Modalitäten der VDS geändert werden müssen, die VDS als solches aber in Ordnung sein soll.

    „2. Art. 6 der Richtlinie 2006/24 ist mit den Art. 7 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar, soweit er den Mitgliedstaaten vorschreibt, sicherzustellen, dass die in ihrem Art.5 genannten Daten für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Vorrat gespeichert werden. “

    Also speichern wir etwas weniger und alles ist in Butter.

  3. 3
    veri says:

    Im Prinzip fordert der Generalanwalt also die VDS so auszugestalten wie sie im Groko-Vertrag drin steht. Nur im einem Punkt gibt es einen Unterschied: Die Groko ist „bürgerrechtsfreundlicher“. Sie findet sechs Monate Speicherung zu lange. Er findet 24 Monate zu lange und schlägt ein Jahr vor. Das Urteil ist also nicht, wie viele Medien suggerieren wollen, ein Spruch gene die VDS, sondern eindeutig dafür.

  4. 4
    Kand.in.Sky says:

    Auch das Radio klärte heute auf man solle sich nicht zu früh freuen, nur die Speicherdauer müsse gesenkt werden. In dem gebotenen Umfeld (zuvoir wurde berichtet wie Bettina und Christine Bussis und Blicke austauschten) hielt ich das für nicht glaubwürdig.
    Tja, leider….

  5. 5
    Ulf says:

    Wenn ich aber Punkt 1 der Empfehlung:

    „Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, […]ist in
    vollem Umfang unvereinbar mit Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte
    der Europäischen Union,…“

    richtig verstehe, dann ist tatsächlich die gesamte VDS unvereinbar mit der Charta der Grundrechte und nicht nur die Speicherdauer.

  6. 6
    user says:

    @ulf
    nein, nicht mit der gesamtheit der charta, sondern mit art. 52. den musst du dir durchlesen, dann kannst du auch die obigen kommentare verstehen.