Wer am Wochenende noch nichts geplant hat und es sich mit guter Literatur auf der Couch bequem machen möchte, kann sich ja mal mit dem Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg auseinander setzen.
Hier ein Appetithäppchen aus dem BbgJVollzG:
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
Am Mittwoch noch im Potsdamer Landtag, heute schon hier im Blog.
Danke an Rolf Jürgen Franke, Rechtsanwalt und Notar in Berlin für die Versorgung mit stets frischer Ware.
Grau ist alle Theorie.
„die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.“
Man könnte das sinngemäß auch anders formulieren: „indem man sie möglichst lange wegsperrt.“
@oy-oy-oy: nein, jeder Inhaftierte schadet der Allgemeinheit, vulgo Steuerzahler, seine „Unterbringung und Betreuung“ kostet richtig Geld. Man könnt’s mal durchrechnen aber eine vergleichbar lange Kreuzfahrt eines „Billiganbieters“ könnte aus Kostengesichtspunkten attraktiver sein. ;) Wenn da nicht die Foltervorwürfe der seekranken Inhaftierten wären….
Wie waren da eigentlich die Erfahrungen der Engländer? Die haben das ja lange praktiziert.
@Duncan: Die Engländer haben das gelöst, indem sie die unerwünschten Subjekte auf eine große Insel auf der anderen Seite der Welt verfrachtet haben. Das Kostenproblem war nach der Verschiffung erledigt und die Dauer der Wegsperrung recht unkompliziert gelöst. Hat wohl recht gut funktioniert. Heute geht das aber nicht mehr, weil es zu wenig unbewohnte Inseln gibt. :-)
naja das steht so oder so ähnlich ja in den meisten jvollzgen.
richtig „schön“ dagegen für den jugendstrafvollzug in baden-württemberg: “ Die jungen Gefangenen sind in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.“
(§ 2 II JVollzGB IV BaWü)