Gerichts-Beschleuniger

Ich habe durchaus Verständnis dafür, wenn das Gericht zuerst brandeilige Sachen bearbeitet. Aber irgendwann sollte die Beschwerdekammer des Landgerichts – nach mehreren höflichen Erinnerungen – dann doch mal endlich in die Puschen kommen.

Ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl bleibt ein Haftbefehl, der im Zweifel zu Sorgenfalten und grauen Haaren führt. Dagegen hat man das Beschleunigungsgebot erfunden, das selbstverständlich auch im Falle des § 116 StPO gilt.

Damit das dann bei den Richtern endlich einmal flutscht, habe ich es vor ein paar Tagen mit folgender Textbausteinskeule versucht:

Beschleuniger

Ich hoffe, dieser Doppeldecker sorgt für ein wenig Bewegung beim Strafkammern-Mikado.

Dieser Beitrag wurde unter Richter, Strafverteidiger veröffentlicht.

11 Antworten auf Gerichts-Beschleuniger

  1. 1
    Werner says:

    Mal schauen, wie jetzt die Haftbeschwerde ausgeht.

  2. 2
    ravn says:

    Ist das jetzt schon eine DA-Beschwerde, oder wird sie das erst nach dem 8. Februar?

  3. 3
    Blogaufsichtsbeschwerde says:

    Ich stelle mir gerade vor, wie 3 Richter mit gequältem Gesichtsausdruck ihre Kaffeetasse absetzen, Solitaire auf ihrem Windows 3.11 Rechner schließen und sich ne Akte greifen.

    Aber ich bin heute auch nicht besonders gut drauf.

  4. 4
    Wolfgang says:

    Was waeren denn die Konsequenzen?

    Ist das mit dem Beschleunigungsgebot bei Haftverschonung immer so? Habe schon oft gehoert, dass es bei jahrelangen Verfahren keinen Strafbonus gab, denn die Haftverschonung waere ja schon der Bonus. Natuerlich ists besser als in U-Haft, aber die wird ja dafuer auch 1:1 angerechnet. Haftverschonung dann überhaupt nicht? Ist ja auch nicht gerade angenehm, keinen Pass zu haben, dieses Land nicht verlassen zu duerfen und ausserdem regelmaessig zur Polizei zu muessen, ueber Jahre hinweg.

  5. 5
    Andreas says:

    Interesting Approach… Setzt das Strafgericht eine Frist für Beweisanträge und lässt die Verteidigung diese Frist ungenutzt verstreichen, soll das nach Auffassung von Teilen der Rspr. ja ein Indiz für eine Verschleppungsabsicht sein (vgl. BGH NStZ 2007, 659 ff.). Insofern kann man natürlich auch einmal daran denken, den Spieß umzudrehen und dem Gericht eine Frist zur Entscheidung zu setzen… das böse R-Wort konnte ja auch durch eine Unterstreichung von „vorsätzlich“ noch unausgesprochen bleiben. Chapeau :-)

    Lassen Sie uns bitte wissen, wie das Gericht damit umgeht.

  6. 6
    ele says:

    Schön ist auch immer eine Verzögerungsrüge zu erheben, §§ 198, 199 GVG. das bringt zwar in den meisten Fällen im Strafrecht nichts, aber meine Erfahrung ist, dass es die Zuständigen ziemlich aufscheucht, weil sie es noch nie gehört haben und da gleich unsicher werden, welches Unheil hier auf sie zurollen könnten.

  7. 7
    Wilfried says:

    Wahrscheinlich denken die Richter jetzt, wenn der Strafverteidiger § 26 DRiG nicht kennt, hat er auch sonst nichts drauf.

  8. 8
    alfred says:

    Da bin ich auch gespannt, wie’s ausgeht.
    Die haben halt viel zu tun. Mehr als arbeiten können auch die Richter nicht, und doch, die arbeiten. Ist doch fast überall so. Gibt es da keine Juristenstammtische in Berlin? Eine konzertierte Aktion (hey, lasst uns alle DA erheben. Anlässe gibt es ja genug) wäre sinnvoller, als ewiges Zuwartenund freundliches Vorgeplänkel. Das hilft womöglich auch den Richtern, die mit mehr Beschwerden dann ihr Begehren nach mehr Planstellen untermauern können.

  9. 9
    Jan Greve says:

    Nicht nicht eingegangen? Warum dann beschweren?;)

  10. 10
    meine5cent says:

    qJan:
    Vielleicht stand ja in der Haftbeschwerde, dass der Mandant nicht nicht eingesperrt werden darf und das Gericht hat deshalb die Beschwerde in die zylindrische Ablage gelegt?

    Die vorsätzliche Verletzung von Verfahrensrechten wird mit weiterem Justizkantinenessen nicht unter 5 Jahren geahndet.

  11. 11
    Raoul says:

    ….und? Hat er?