Über Lob freut sich jeder. Besonders über unerwartetes; nämlich wenn das Lob aus einer Richtung kommt, in der man es eigentlich nicht vermutet hätte. Und Komplimente, wenn sie von der Gegenseite kommen, haben ein ganz besonderes Gewicht:
Sie nerven mich sowieso, nicht nur hier – auch was Sie sonst so schreiben!
Ja, genau das ist mein Job als Beklagtenvertreter in einem Zivilprozess. Weil der Kläger nämlich unberechtigte Forderungen gegen unseren Mandanten geltend macht.
Dass der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung vor Gericht völlig die Beherrschung verliert, um mir dann nach der Verhandlung auch noch auf dem Gerichtsflur aufzulauern und fast handgreiflich wird, das ist dann doch ein außergewöhnliches Lob.
Viel Feind, viel Ehr‘!
Ist es wirklich Aufgabe des Anwalts, die Gegenpartei bis zur Weißglut zu provozieren? Sollte er nicht eher durch Reduktion des Streits auf seinen sachlichen Kern versuchen, befriedend wirken, nicht zuletzt im Interesse des Mandanten?
OK, manchmal mag der Gegner so beschaffen sein, dass das nicht geht. Aber wieso in diesem (schuldlosen) Scheitern geradezu ein „großes Lob“ stecken soll, ist auch dann unerfindlich.
@Schorsch: Welch größeres Interesse könnte ein Mandant haben, als größstmögliches Engagements seines Anwalts gegen Unbill durch unberechtigte Forderungen?
In meinen Augen hat ein Kläger mit ruhigem Gewissen, weil berechtigten Forderungen, auch die Ruhe, eventuelle Spitzen der Gegenseite ruhig hinzunehmen. Wenn sich ein Kläger aber dermaßen von der Gegenseite provozieren läßt, ist das halt Pech für den Kläger. :-) Und ein großes Lob für den Anwalt, weil er die richtigen „Knöpfe gedrückt“ hat.
dann haben sie ja alles richtig gemacht.
nein, anerkennung und hass muss man sich nämlich verdienen
Soweit eine Partei zu Unrecht mit einer Forderung „überzogen“ wird, gilt
BGH, V ZR 133/08, JR 2010,S.72 ff. mit Anm. Probst
Leitsätze
„Eine Vertragspartei, die … oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig.
Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.“
Der Mandant von heute ist bekanntlich der Feind von morgen – manchmal klappt’s aber auch umgekehrt. ;-)