Haftbefehl gegen Hoeneß

Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung (SZ) vom gestrigen Nachmittag zufolge soll gegen Uli Hoeneß ein Haftbefehl erlassen worden sein. Nach der Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Festnahme am 20. März 2013 wurde dieser Haftbefehl angeblich gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 5 Mio. Euro außer Vollzug gesetzt (siehe § 116 Abs. 1 Ziffer 4 StPO) und Hoeneß wieder entlassen.

Die Außervollzugsetzung gegen Kautionszahlung ist meiner Ansicht nach allerdings kein Hinweis darauf, daß Herr Hoeneß mit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung rechnen muß, wie dies in der SZ zu lesen war.

Voraussetzung für einen solchen Haftbefehl ist zunächst ein dringender Tatverdacht, § 112 StPO. Der ist unproblematisch gegeben, wenn der Beschuldigte sich zuvor selbst angezeigt hat und davon auszugehen ist, daß er keinen Unsinn erzählt. Das möchte ich hier vor dem Hintergrund der Strafbefreiung, die ein Steuerhinterzieher anstrebt, ausschließen.

Eine weitere Voraussetzung ist (im vorliegenden Fall) die Fluchtgefahr als Haftgrund. Und diese kann durch Erfüllung von Auflagen beseitigt werden, eben auch durch die Hinterlegung einer Kaution, die verfallen würde, wenn der Beschuldigte sich dem Strafverfahren durch Flucht entzieht.

Selbstverständlich wird nach einer Selbstanzeige erst einmal ein „ganz normales“ Ermittlungsverfahren eingeleitet, bei dem den Ermittlern das volle und übliche Instrumentarium zur Verfügung steht. Wenn sich dann am Ende herausstellt, daß Steuern hinterzogen wurden, sind die Voraussetzungen für die Strafbefreiung nach § 371 Abgabenordnung (AO) zu prüfen. Liegen sie vor, wird das Strafverfahren ohne Urteil eingestellt.

Wenn die Kaution von dem Hinterzieher gezahlt wurde, ist aber sicher davon auszugehen, daß sie auch dann nicht zurückgezahlt wird, wenn Herr Hoeneß die sonstigen Auflagen (soweit vorhanden) erfüllt hat und auch sonst nicht geflohen ist. Es ist damit zu rechnen, daß dann gegen die Steuerverbindlichkeiten aufgerechnet wird.

Um zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bei dem aktuellen Informationsstand eine Verurteilungswahrscheinlichkeit formulieren zu können, benötigt man ein solches Instrument, das nicht nur unserer Kanzlei, sondern wohl auch den Journalisten der Süddeutschen zur Verfügung steht.

Nebenbei:
Ein kluger Verteidiger wird wissen, wie die Aufrechnung der Justiz- bzw. Landeskasse gegen den Kautions-Rückzahlungsanspruch zu vermeiden ist. 8-)
Es soll aber angeblich auch kluge Haftrichter geben, die das zu verhindern wissen. ;-)

Dieser Beitrag wurde unter Medien, Strafrecht veröffentlicht.

4 Antworten auf Haftbefehl gegen Hoeneß

  1. 1
    Osman Isfen says:

    Eine Strafbefreiung nach § 371 AO dürfte im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, da die vermutlich hinterzogene Summe über 50.000 Euro liegen soll (§ 371 II Nr. 3 AO). Möglich wäre allenfalls ein Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 398a AO, wenn alle anderen Voraussetzungen des § 371 I AO erfüllt sind.

    Bei der Frage des Haftbefehlserlasses, speziell hinsichtlich des Haftgrundes der Fluchtgefahr, dürfte die Straferwartung eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben.

  2. 2
    Malte Sommerfeld says:

    Es mag naiv klingen, aber die Begleichung der Steuerschuld ist doch gerade Voraussetzung für die Strafbefreiung nach § 371 AO. Ob er dies nun aus den 5 Mio Kaution durch Aufrechnung oder durch Zahlung erledigt, sollte egal sein. Die Aufrechnungslage ist daher nur dann kritisch, wenn er nicht von einer befreienden Wirkung der Selbstanzeige ausgeht und zusätzlich nicht beabsichtigt, die Steuerschuld zu begleichen.

    • Das ist richtig! Mein „obiter dictum“ war auch eher als ein „insider“ gedacht – das konnten Sie nicht wissen. crh
  3. 3
    ??? says:

    Ich habe es geahnt.
    Das Sprichwort sagt: „Wo viel Licht ist, ist viel Schatten“.
    Lichtgestalt Beckenbauer hat das Problem gelöst, in dem der Hauptwohnsitz gleich nach Kitzbühl verlegt wurde.
    Jetzt müssen wir uns nicht nur um Wilhelm Brause, sondern auch noch um Uli Hoeness kümmern.
    Ich habe das kommen sehen!

  4. 4
    Malte Droehn says:

    Müßte der Haftbefehl nicht wieder in Vollzug gestellt werden, nachdem Hr, Hoeneß nach Barcelona ausgereist ist ?