Ein freundlicher Kfz-Sachverständiger aus der Nachbarschaft hat einen seiner Kunden zu uns geschickt. Der Versicherer des Unfallgegners hatte nämlich Einsparpotential entdeckt.
Einmal durch die Vorlage eines der üblichen „Prüfgutachten“, was hier nicht von Interesse ist, da der Mandant sein Auto seit Jahr und Tag in ein und derselben markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt und nicht vorhat, dass nun bei „Paul Kasubkes Karosserieklempnerei“ preiswerter erledigen zu lassen, zum anderen bei den Sachverständigenkosten. Der Gutachter sei zu teuer befindet die KRAVAG.
Sachverständigenkosten ersetzen wir, wenn sie erforderlich sind. Die hier berechneten Kosten waren der Höhe nach nicht erforderlich. Unsere Zahlung orientiert sich hinsichtlich des Grundhonorars an der Erhebung des BVSK 2010/2011 sowie bezüglich der Nebenkosten an der Entscheidung des LG Saarbrücken vom 10.02.2011 (Az. 13 S 109/10).
Neugierig geworden, was das Saarbrücker Landgericht so tolles im Sinne der Versicherungswirtschaft ausgeurteilt hat, las ich die Entscheidung nach. Das sollte auch die KRAVAG dringend machen.
Das LG Saarbrücken schreibt nämlich, dass der Schädiger bzw. dessen Versicherung, grundsätzlich Sachverständigenkosten zu ersetzen haben. die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist dabei nicht verpflichtet, erst einmal den Markt zu erforschen und einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Erst wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, könnte er auf einem Teil der Gutachterkosten sitzen bleiben. Abgerechnet wird aber in der Regel nach Gutachtenerstellung und woher soll der Laie wissen, was willkürlich ist und was nicht.
Denn dem Sachverständigen ist es im Rahmen seiner privatautonomen werkvertraglichen Preisgestaltung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich gestattet, neben einem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.). Im Bereich des „Grundhonorars“ ist dem Laien ein verbindlicher Preisvergleich zumindest dann nicht möglich, wenn der Sachverständige in grundsätzlich zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 – 13 S 146/09) nach der erst noch zu ermittelnden Schadenshöhe abrechnet, was offenbar sehr häufig geschieht (vgl. etwa BVSK, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars – BVKS-Honorarbefragung 2008/2009, S. 1; hierzu auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.).
Einzig und allein bei den Nebenkosten hatte der Sachverständige nach Ansicht des Landgerichts etwas zu hoch gegriffen. Die waren nahezu genauso hoch ausgefallen, wie das Grundhonorar. Allerdings stellte das Gericht zunächst einmal klar, dass neben einem Grundhonorar auch weitere Auslagen anfallen können und zu erstatten sind.
Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ für die Ingenieurleistung in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsweise ist werkvertraglich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 aaO) und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Auch schadensrechtliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit einer solchermaßen aufgespaltenen Abrechnung in pauschalierte „Grund-“ und individualisierte „Nebenkosten“ bestehen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteil vom 12. Februar 2010 – 13 S 146/09 mwN).
Manchmal fragt man sich schon, wer den Versicherern ihre Textbausteine schreibt.
Bitte überdenke die Überschrift. Saarbrücken = Saarland, das jüngste der früheren 11 Bundesländer. Nix Hanse. Die KRAVAG gehört zu R&V, die sitzen in Fies … Wiesbaden. Landeshauptstadt von Hessen. Nix Hanse. Dass die Hessen hier eine Niederlassung haben, macht sie nicht zu Hanseaten.
Ei, horsch emol!
Die Sparfüchse sitzen aber bei der Hamburger Niederlassung der KRAVAG (rak)
@Joachim Breu: Das „Saarland“ ist gar kein Land, sondern ein Konglumerat aus ehemals preußschen, pfälzischen und bayrischen Territorien, die nur insoweit etwas miteinander zu tun haben, als dass sie zweimal französich besetzt worden sind. Man sollte deshalb nicht von „Saarland“, sondern richtigerweise von „Saargebiet“ sprechen, auch wenn dass die Eingeborenen mit ihrer putzigen Sprache nicht so gerne hören.
Zu Studienzeiten wollte mir ein Kommilitone aus diesem Gebiet stets an die Gurgel, wenn ich darauf hinwies. Im übrigen sprechen die Eingeborenen – wenn sie den Rest Deutschlands außerhalb ihres Gebiets noch heute vom „Reich“.
‚:)
Nein, die sind nicht blöd, sondern können rechnen, legen morgens vor Arbeitsantritt ihre Moral und Fairness beim Pförtner ab.
In 4 von 5 Fällen kommt man damit durch.
Versicherungen nennen das schöngefärbt „Schadensmanagement“. Mir fallen da ganz andere Begriffe ein.
Die Kravag war eine Hamburger Versicherung (total hanseatisch) bis sie von der R+V aufgekauft wurde.
Interessant ist allerdings, dass die KRAVAG freiwillig nach der BVSK-Befragung abrechnet. Die HUK wiederum kürzt nämlich regelmäßig Abrechnungen, die auf Grundlage der Befragung erfolgen.
Banken und Versicherungen – alle in einen Sack und draufhaun und du triffst immer den Richtigen.
@cepag
Wenn sich die Eingeborenen wirklich durch eine gemeinsame Sprache auszeichnen, ist das mit dem Land vielleicht doch nicht so falsch.
…..und nicht einmal das BVSK-Abkommen ist verbindlich zwischen einem freien Sachverständigen und der Versicherung! ;-) ;-)