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Innerhalb eines Jahres seit Übergabe seines nagelneuen Wohnmobils, musste der Käufer mit seinem Fahrzeug insgesamt dreimal zur Beseitigung von Mängeln in die Werkstatt des Verkäufers. So knarrte u.a. die Satellitenantenne beim Ausfahren, die Spüle war fleckig, Abdeckkappen der Möbelverbinder waren schief angebracht, die Stoßstange lose, die Toilettenkassette löste sich während der Fahrt aus der Halterung, und so weiter und so fort.

Nach und nach kamen immer mehr Mängel zusammen, so dass der Käufer zwei Jahre nach Übergabe des Wohnmobils den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Es seien noch 15 Mängel vorhanden, deren Beseitigung nach den Erkenntnissen eines Sachverständigen einen Kostenaufwand von rund 5.500 Euro netto verursachen würde.

Der Verkäufer wies den Rücktritt zurück und bot die Beseitigung vorhandener Mängel an. Das wiederum wollte der Käufer nicht. Er war der Auffassung, für den stolzen Preis von knapp 134.000 Euro sollte man eigentlich ein einwandfreies Fahrzeug erwarten können. In Anbetracht der Vielzahl der Mängel habe man ihm ein „Montagsauto“ angedreht, das wolle er nicht mehr und er könne ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung vom Vetrag zurücktreten.

Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Wertminderung und Erstattung von Gutachterkosten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils, blieb allerdings in allen Instanzen und letzten Endes auch beim BGH ohne Erfolg.

Entscheidend war die Frage, ob es sich um ein sogenanntes „Montagsauto“ handelt, bei dem wegen gehäuftem Auftreten von Mängeln eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich oder nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist. Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als „Montagsauto“ anzusehen sei, ist nach Auffassung des BGH eine Wertungsfrage und beurteilt sich danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.

Im vorliegenden Fall sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für den Käufer aber nicht unzumutbar. Dem Umstand, dass innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums zahlreiche Mängel aufgetreten sind, sei entgegen zu halten, dass es sich bei der weitaus überwiegenden Anzahl der vom Kläger beanstandeten Mängel um bloße Bagatellprobleme handelt. Nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs sei betroffen, sondern nur dessen Optik und Ausstattung. Derartige Mängel hätten nur „Lästigkeitswert“ und berechtigten ohne vorherige Nachbesserungsversuche nicht zum Rücktritt.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 140/12
(Vorinstanzen: LG Osnabrück – Urteil vom 17. November 2011 – 1 O 901/11 ./. OLG Oldenburg – Urteil vom 4. April 2012 – 3 U 100/11)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2013 vom 23.01.2013

Nach den §§ 437, 440, 323 und 326 BGB setzt das Rücktrittsrecht eines Käufers das Vorhandensein eines erheblichen Sachmangels bei Gefahrübergang voraus. Bei einem Auto muss der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden sein. Der Käufer muss dem Verkäufer dann aber Gelegenheit geben, mangelfrei zu erfüllen und ihm nach § 439 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn die Nacherfüllung auch im zweiten Versuch fehlschlägt oder der Verkäufer die Mangelbeseitigung verweigert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn sie unzumutbar ist.

Bei einem Neuwagen wäre das der Fall, wenn das Fahrzeug wegen seiner auf Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und zu erwarten steht, dass es einen Zustand der Mangelfreiheit nie über längere Zeit erreichen wird. Solange die Gebrauchstauglichkeit nicht nennenswert eingeschränkt, oder sogar die Fahrsicherheit beeinträchtigt ist, sollte man mit einem voreilig erklärten Rücktritt eher zurückhaltend sein. Der Käufer des Wohnmobils hätte deutlich bessere Karten gehabt, wenn er die vom Verkäufer angebotene Nachbesserung angenommen hätte.

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