Neidische Zivilrechtler

Es gehört zu den Basics des formellen Strafrechts: Wenn der Strafverteidiger eine Frist verbaselt, ist das ober-peinlich, aber für den Mandanten regelmäßig unschädlich.

Wenn also – aus welchem Grund auch immer – die Frist für die Berufung gegen ein Strafurteil versäumt wurde, weil (nur) der Verteidiger gepennt hat, geht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) durch wie ein heißes Messer durch die Butter.

… teile ich mit, daß durch mein (Organisations-) Verschulden versäumt wurde, die Berufung rechtzeitig einzulegen. Ich habe zwei Tage vor dem Fristablauf begonnen, mich zu betrinken und darüber dann vergessen, daß ich auch noch einen Beruf habe. Meinen Mandanten hatte ich aber noch vor dem ersten Pils ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er sich um nichts zu kümmern brauche.

Selbst ungefähr so etwas reicht aus, denn der Alkoholismus des Verteidigers darf nicht zum Kater beim Mandanten führen (anders formuliert, aber inhaltlich identisch: BVerfG NJW 1994, 1856).

Und genau das ist es, worum uns Strafverteidiger die Zivilrechtler beneiden. Die müssen nämlich Klimmzüge machen ohne Ende, damit das Fristversäumnis bei den argwöhnischen Zivilrichtern als unverschuldet durchgeht. Meist hat dann die bedauernswerte, aber seit über 100 Jahren stets zuverlässig und fehlerfrei arbeitende Assistentin diesen einmaligen und niewiedervorkommenden Verstoß begangen, und sich der eindeutigen Anweisung des Anwaltes erst- und einmalig widersetzt.

Soweit, so klar. Was passiert aber nun, wenn die Justizverwaltung eine (ehemalige) Zivilrichterin auf den Sessel eines Strafgericht setzt. Genau – so etwas hier:

Witzbeschluss

Da hat sich der Kollege sogar richtig Mühe gemacht und sich auf das Niveau dieser Prädikatsjuristin beim Amtsgericht begeben; er hat ihr erklärt, warum auf keinen Fall der Mandant „Schuld“ hat an dem Fristversäumnis. Und dann schreibt diese Richterin eine Stelle aus dem Kommentar (Meyer-Goßner, § 44 Rn. 20) ab, die sich für den Kundigen recht eindeutig nicht auf Verfahren bezieht, in denen sich der Angeklagte gegen einen Schuldvorwurf verteidigt.

Exakt eine Randnummer vorher (Meyer-Goßner, § 44 Rn. 19) hätte die Richterin die ständige und völlig unstreitige Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in Strafsachen finden können. Wenn eine Richterin aber Angst davor hat, in der Berufungsinstanz aufgehoben zu werden (oder dem Verteidiger das Entspannungsbierchen nicht gönnt), dann wohl folgt sie gern ihrem zivilrechtlichen Tunnelblick.

Ok, das Fristversäumnis ist kein Ruhmesblatt für den aschebehaupten Strafverteidiger. Aber die Anwendung von Zivilrecht im Strafprozeß – zu Lasten des Vertrauens in die Kompetenz des Justizpersonals – sollte der Richterin genauso unangenehm werden, wenn sie denn über die Gabe verfügt, zum dem Bock zu stehen, den sie da geschossen hat.

Besten Dank an RA F. für diesen Beschluß und die Erlaubnis, ihn kommentieren zu dürfen. Ich bin sicher, er wird mir alsbald mitteilen können, daß das LG Berlin einen (inhaltlich) vergleicharen Kommentar dazu geschrieben hat.

Dieser Beitrag wurde unter Richter, Strafverteidiger veröffentlicht.

2 Antworten auf Neidische Zivilrechtler

  1. 1
    Anno Nüm says:

    Umgekehrt ist es genauso schlimm: Wenn der an sich Strafrichter im Zivilverfahren amtsermittelt und Beweise erhebt, die keine Partei beantragt hat!

  2. 2
    Strafakte.de says:

    Wesentlich kürzer hätte sie dem Wiedereinsetzungsgesuch einfach stattgeben können.