In einer Unfallsache wurde nach fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis von der Versicherung ein Prüfbericht übersandt, wonach eine Reparatur deutlich billiger möglich sei. Die Kürzung war recht deftig und der Mandant wenig begeistert. Ich hatte der Versicherung noch ein wenig Butter bei die Fische getan. Heute kam die Antwort der Versicherung.
Das Fahrzeug Ihrer Mandantschaft ist älter als 3 Jahre. Es wurde erstmals am … zugelassen und weist einen Kilometerstand von … km auf.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Geschädigte bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, die mühelos ohne weiteres zugänglich ist, verweisen lassen (z.B. BGF VI ZR 53/09 vom 20.09.2009).
Wir haben bei der … Karosseriebau in der …straße … in … Berlin die Preise ermittelt. Diese regionale Werkstatt befindet sich in der Nähe des Wohnorts des Klägers. Diese Firma bietet günstigere Stundenverrechnungssätze an. Die Qualität der Reparatur unterscheidet sich nicht von derjenigen einer Markenfachwerkstatt.
Wir können keine weiteren Reparaturkosten übernehmen und bitten um Verständnis.
Wenn die Versicherer doch bei der Schadenregulierung so schnell wären, wie bei der Umsetzung der neuesten Sparanleitung vom BGH.
Es würde mir ja schon reichen, wenn sie Urteile des BGH, die gegen sie sind, so schnell umsetzen und in ihre Argumentation einfließen lassen würden, wie hier solche, die für sie sind.
Ich verstehe nicht ganz wo das Problem ist? Der Geschädigte kann bei der genannten Werkstatt doch sein Auto reparieren lassen und ist am Ende dann wieder genauso gut gestellt wie vor dem Unfall – Ziel erreicht?
Herr Hoenig, Sie verstehen doch sicher, dass die Versicherungen letztlich in unser aller Interesse sparen wollen, um niedrigere Kosten in Form von niedrigeren Prämien an uns Versicherungsnehmer weiterzureichen. ;-)
„Die Qualität der Reparatur unterscheidet sich nicht von derjenigen einer Markenfachwerkstatt.“
Fordern Sie doch dafür einen Qualifikationsnachweis von der Versicherung an. Wie auch immer der aussehen mag (Anzahl Meisterstunden pro Monat, Zertifizierung nach DIN etc.). Behaupten kann eine Versicherung schließlich viel…
@ampelbein: Stellen Sie sich bitte vor, Sie schicken einen schönen Kostenplan für Ihre neuen Beißerchen an Ihre Versicherung und die benennt Ihnen eine „zertifizierte“ Zahnklempnerbude auf irgendeinem Hinterhof in Ihrer Nähe. Sowohl Ihr Dentallabor, als auch der Zahnklempner machen Ihnen die Zähne. Welchen Qualitätsstandart erwarten Sie und wo möchten Sie lieber hin? Problem erkannt?
@JJ Preston: Einen ähnlich perfiden Plan habe ich schon ausgeheckt.
Ansatz für ein Qualitätskriterium: Lassen dort bekannte Leasingfirmen ihre Fahrzeuge „unfallinstandsetzen“?
@ampelbein: selbst wenn man Ihnen da recht geben würde, bekommen Sie den „Vorschlag, den Sie nicht ablehnen sollten“ irgendwann sechs Wochen nach der Abrechnung… Es sei denn, Sie warten ab, bis die Versicherung sich von selber meldet.
Aber ich bin sicher, dass Sie Ihr Auto die nächsten drei Monate nicht brauchen…
Es geht dabei immer nur darum,. die Kosten für die Versicherung zu drücken, und um nichts anderes…
Mal abgesehen davon, dass ich dann auch gerne eine präzisere Definition von „Die Qualität der Reparatur unterscheidet sich nicht von derjenigen einer Markenfachwerkstatt.“ hätte, insbesondere auf das Thema „Originalteil“ vs. „Erstausrüsterqualität“…
Oh, ich glaube ich habe das falsch verstanden. Ich dachte das dieses Problem ausschließlich bei fiktiver Abrechnung auftaucht, nicht bei tatsächlicher Reparatur.
Wenn es so ist, daß ich mein Auto reparieren lasse (in einer Fachwerkstatt) und dann hinterher die Versicherung ankommt und sagt: „Hey, da-und-da ist es billiger, daher kriegst du auch weniger“, dann ist das natürlich schon blöd.
Nein, das haben Sie schon richtig verstanden.
Allerdings sind die Stundenverrechnungssätze der Verweiswerkstätten in der Regel auf Sondervereinbarungen mit Versicherern zurückzuführen; dann aber kann auf diese laut BGH gerade nicht verwiesen werden.