Der Mandant ist Patient der forensischen Psychiatrie. Er hat ein hirnorganisches Problem, das die (mittelbare) Ursache für Einweisung gewesen war. Im Rahmen eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde unter anderem auch eine erhebliche Intelligenz-Minderbegabung bei ihm festgestellt.
Innerhalb der Anstalt kam es zu einer Auseinandersetzung mit einem anderen Patienten, der anwaltlich vertreten ist. Der Kollege – kein Strafverteidiger – sah sich veranlaßt, eine wohlfeil formulierte Strafanzeige gegen meinen Mandanten zu schreiben:
Der stellvertretene Chefarzt, Herr Gottfried Gluffke, hatte nach der Körperverletzung den Geschädigten und Anzeigeerstatter medizinisch untersucht und die große Beule am Hinterkopf festgestellt und bestätigt.
Mehr war nicht. Das reichte aber für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Der Mandant wurde ordnungsgemäß nach § 163a StPO angehört.
Aus dem Vernehmungsprotokoll:
Er kann nicht lesen und nicht schreiben. Aber er weiß, was wichtig ist, wenn Polizeibeamte ihm als Beschuldigten Fragen stellen.
Für diejenigen, die lesen können, hier ein Lesetip in diesem Zusammenhang.
Belehrt gem. § 136 I 2 StPO wurde er wahrscheinlich auch noch ordnungsgemäß. Und dann im nächsten Moment kommt ein „Äußern Sie sich dazu!“, sogar mit Ausrufezeichen.
Hut ab. Er weiß wirklich, was in einer solchen Situation wichtig is.