Sonderrechte für Medizinmänner

Ärzte sind wie Pfarrer und Rechtsanwälte etwas ganz Besonderes. Deswegen verfügen sie über allerlei Privilegien. Aber anders als Gottesvertreter und Strafverteidiger haben sie sogar eigens für sie geschaffene Waschmittel.

Und sowas hier haben die Weißkittel auch:

Arztparkplatz

Nicht erkennbar, was das ist? Der VW-Fahrer, der nachts sein Auto dort abgestellt hatte, konnte (wollte?) es auch nicht sehen. Sonst hätte er den VW ganz sicher nicht dorthin gestellt. Zwei Tage später klemmten aber ausführliche Hinweise auf üble Straftaten und böse Rechtsfolgen unter dem Scheibenwischer:

Arztparkplatzhinweis

Nebenbei:
Außer dieser Straßenmalerei befindet sich im Umkreis von 2 km kein Hinweis- oder Verbotsschild auf diese nach dem Neuköllner Arztparkplatzausnahmegesetz reservierte Stellfläche.

Und überhaupt:
Warum dürfen auf diesem bemalten öffentlichen Grund eigentlich keine Pfarrer und/oder Strafverteidiger (na gut, von mir aus auch Zivilrechtler; aber keine Verwaltungsrechtler!) parken? Darf ich mir meine Hände jetzt auch nicht mit Arztseife waschen?

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht, Rechtsanwälte, Strafverteidiger veröffentlicht.

15 Antworten auf Sonderrechte für Medizinmänner

  1. 1
    Ö-Buff says:

    Ja nun. Immerhin wurde ja nicht abgeschleppt. Und der Arzt wäre vielleicht über einen Hinweis erfreut, dass man die ausgeblichene Straßenmalerei kaum noch erkennen kann. Genauso jauchzen würde er bestimmt über den Hinweis, dass es hilfreich wäre, den Parkplatz in Anlehnung an einen Behindertenparkplatz mit einem Schild kennzeichnen zu lassen. Vielleicht würden sich diese Vorschläge gut auf dem Briefkopf eines Strafverteidigers machen, der vielleicht zufällig sogar VW fährt ..?

  2. 2
    Hendrik says:

    Als Sozialarbeiter möchte ich auch im erlesenen Kreis mitgenannt werden. Er reicht, dass man uns schon beim Zeugnisverweigerungsrecht untern Tisch hat fallen lassen!
    Ich will auch meinen Parkplatz!

  3. 3
    Ein Pony says:

    Sozialarbeiter haben, entsprechend ihrer Wahrnehmung im öffentlichen Leben nur einen Anspruch auf einen (nicht überdachten) Fahrradabstellplatz.
    Tut mir echt leid.

  4. 4
    Ingo says:

    Weltklasse. Eine Strafanzeige analog § 330 StGB.
    Ein besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat durch Blockieren eines Arztparkplatzes. Fragt sich, wie viele Tatbestandsmerkmale da entgegen Art. 103 Abs. 2 GG durch Analogie überwunden werden müssen, bevor man an die gewünschte Rechtsfolge kommt.

    Vllt. will er ja das Merkmal des § 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB („aus Gewinnsucht handelt“) beibehalten und alle anderen Tatbestandsmerkmale dann durch hübsche Analogien ersetzen.

    Weltklasse. You made my day. Im wahrsten Sinne des Wortes!!

  5. 5
    RA Schepers says:

    Was bitte schön ist ein Arztparkplatz? Ist der in der StVO geregelt?

  6. 6
    GothamRescue says:

    Für „dringende Notfalleinsätze“, bei denen „Minuten über Leben und Tod entscheiden“, ist auch in Berlin immer noch die Notfallrettung zuständig, wahrgenommen durch die Berliner Feuerwehr (§§2, 5 RDG), und nicht der niedergelassene Hausarzt. Auf Deutsch: die 112. Die kommen übrigens mit Blaulicht. Wenn der Herr Hausarzt die 112 im Bedarfsfalle nicht alarmiert, sondern die gebotene schnelle Hilfeleistung verzögert, indem er erst mal mit dem Privat-Pkw zum Patienten dackelt, scheint mir das rechtlich auch nicht so ganz sauber. Er könnte sich natürlich auch ein blinkendes Dachschild „Arzt im Notfalleinsatz“ aufs Auto basteln (schon öfter in Berlin gesehen) und dann mal darüber nachdenken, welche Sonder- und Wegerechte gem. §§ 35, 38 StVO daraus erwachsen (Lösung: keine).

  7. 7
    raz says:

    OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.12.1992, Az. 2 Ws (B) 684/92 OWiG, NZV 1993, 243 – die dort zitierten Markierungen und Verkehrszeichen finden sich heute in Anlage 3 Nr. 7 bzw. Anlage 2 Nr. 74 zur StVO.

  8. 8
    MaxR says:

    Immerhin sehe ich keinerlei bösartige Handlung des Arztes gegen den Parker, sondern eine noch relativ sachlich vorgetragene Bitte, in Zukunft nicht mehr da zu parken.

    Es gab da schon andere Fälle. Mit Abmahnung und Unterlassungserklärungen. Und anderen Formulierungen.

  9. 9
    mischaaa says:

    dieser „arztparkplatz“ ist doch nichts mehr als eine auf die fahrbahn aufgetragene bitte hier nicht zu parken und damit dem arzt seine arbeit zu erleichtern.
    die drohung das kennzeichen an polizei, dritte oder den versicherer weiterzuleiten… naja..
    ein freundlicher hinwieszettel wäre erfolgreicher

  10. 10
    nadar says:

    Die „Anonymisierung“ des Dokuments ist mangelhaft. Der Nachname schoss mir spontan durchs Hirn (keine Ahnung, ob das an meiner Intuition oder an der komischen Verpixelung liegt) – und Google bestätigte ihn. Eine Suche nach Profession, Hausnummer und Vorname genügte.

  11. 11
    John Doe says:

    Wäre ich der Empfänger der Nachricht, würde ich mir an einem Abend wie heute vielleicht sogar den Spaß machen, und auf diesen Textbaustein antworten :)

    …oder vielleicht ein kreativer Weg der Scheibenwischerwerbung? :P

    @raz: Ich sehe nicht, wo die entsprechenden Stellen der Anlage(n) belegen sollen, dass auf dem „Arztparkplatz“ nicht geparkt werden dürfte?

  12. 12
    ui-ui-ui says:

    Im Strafrecht gilt meines Wissens immer noch Analogieverbot.

  13. 13
    Dr. Hammer says:

    Hiermit versichere ich an Eides statt und bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage auf die Benutzung meiner Arztsocken zu verzichten. Die in meiner Kanzlei bisher benutzte Arztseife habe ich vorsorglich gegen ein unverfängliches Produkt ersetzt. Muss ich jetzt auch den Pschyrembel wegwerfen, damit gar nicht der Eindruck entsteht ich könnte als Arzt unterwegs sein – schließlich bin ich ja auch „Doktor“ :D

  14. 14
    Tobias says:

    @crk: also auf der Google ist das „Arzt“ doch gut zu erkennen… http://goo.gl/KjGvL9

    @nadar: Veieclihlt lgeit es an diseer Sditue aus Ennagld?

    „Ncah enier Sduite enier Elingshcen Unvirestiät ist es eagl, in wlehcer Rienhnelfoge die Bcuhtsbaen in eniem Wrot sethen. Das eniizg wcihitge dbaei ist, dsas der estre und lzete Bcuhtsbae am rcihgiten Paltz snid. Der Rset knan ttolaer Bölsdinn sien, und man knan es torztedm onhe Porbelme lseen. Das ghet dseahlb, wiel wir nchit Bcuhtsbae für Bcuhtsbae enizlen lseen, snodren Wröetr als Gnaezs.“

  15. 15
    Schütteltier says:

    @ RA Scheepers:
    Ein Arztparkplatz ist ähnlich wie ein aufgemaltes Parkverbotszeichen mit dem Hinweis „Taxi frei“ wohl eine besondere Fläche. Für Ärzte oder andere Autos wird die Fläche einfach entwidmet und via Sondergenehmigung das Parken für spezielle KFZ dort erlaubt. Dafür spricht übrigens auch die aufgemalte Markierung (die hat die Straßenbauverwaltung verbrochen, hätte der Arzt sie selber auf die Straße gepinselt, dann würde das Amt schneller vor der Tür stehen als er eine Spritze aufziehen kann).