Staatsanwalt ./. Dr. der Unsterblichkeit

In was für einem Land leben wir eigentlich, dass sich ein professioneller Zauberkünstler, der sich schon selbst als „Hochstapler“ und „Falschspieler“ bezeichnet, sich nicht „Dr. der Unsterblichkeit“ nennen darf, ohne von der Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt zu werden?

Zumindest ein Lübecker Staatsanwalt hat offenbar keine dringenderen Probleme. Er beglückt Käufer einer „Groupon“-Aktion zum Erwerb von Scherzurkunden mit persönlichen Besuchen seiner Hilfsbeamten und Einschüchterungsschreiben.

Der Fall eines Frankfurter Zauberkünstlers und einer Journalistin wurde von der fr-online näher beleuchtet und taugt für das komische Lexikon als Definition für Realsatire. Eigentlich wird der betreffende Künstler durch dieses Verfahren geadelt. Aber irgendwo hört der Spaß vielleicht dann doch mal auf.

Falls der Lübecker Strafverfolger jetzt noch den § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB entdeckt, na dann gute Nacht.

Erschreckend ist nicht nur, dass dieses Verfahren überhaupt so weit betrieben wurde, sondern dass sich nun offenbar auch noch ein Vertreter der Anklage dafür findet, diesen Quatsch mit der kruden Begründung zu verteidigen, es komme nur darauf an, dass man sich als Dr. hc bezeichnet hätte, alle weiteren Umstände spielten keine Rolle.

Faktencheck:
Zweck der Vorschrift ist der

Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch nicht verdienten Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben.

Damit hat der Bundesgerichtshof (BGH) eigentlich alles gesagt.

Ob in Lübeck aber tatsächlich Recht gesprochen wird, ist noch ungewiss. Denn immerhin hat der zuständige Amtsrichter den Strafbefehl schon einmal durchgewunken. Und die Anzahl der Tagessätze enthält für kleine Fälle eine in der Praxis teilweise große Hürde, um in der nächsten Instanz eine zweite Chance zu erhalten.

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

7 Antworten auf Staatsanwalt ./. Dr. der Unsterblichkeit

  1. 1
    veri says:

    Erstaunlich. Ich hätte gar nicht gedacht, dass es in Deutschland strafbar ist ausländische Uniformen zu tragen. Vielleicht daher die Polizei Karneval mal hart durchgreifen oder bei Stripper ;-)

  2. 2
    christina trautmann says:

    In Lübeck ticken die Uhren gerne mal anders…nicht nur in Bayern

    http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/06/rechtsanwaltin-julia-klohs-lubeck-100.html

  3. 3
    Rory says:

    Kein Wunder, dass Dr. Who sich in Deutschland eher nicht sehen lässt.

  4. 4
    Sünki says:

    Mir wurde vor einigen Jahren ein Mandat angetragen, bei dem ich Strafanzeige gegen Dr. Motte (http://de.wikipedia.org/wiki/Dr._Motte) erstatten sollte; ebenfalls wegen § 132a StGB. Hab dankend abgelehnt.

  5. 5

    Ich ahne jetzt auch, warum ich von der Musikgruppe „Dr. Hook“ lange in Deutschland nichts mehr gehört habe.

  6. 6
    T.H.,RiAG says:

    Für Dr. Dre sieht’s dann auch wohl eher schlecht aus…

  7. 7
    Jens says:

    Und Dr. Albern, ähh Alban.